Pflichtteilsentziehung wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens – Diebstahl von Bargeld

Juni 16, 2019

Pflichtteilsentziehung wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens – Diebstahl von Bargeld

OLG Stuttgart 19 U 80/18

Beschluss 24.1.2019

RA und Notar Krau

Der Beschluss des OLG Stuttgart vom 24. Januar 2019 behandelt die Pflichtteilsentziehung des Klägers, der Enkel der Erblasserin, aufgrund eines schweren Diebstahls.

Der Kläger hatte im Jahr 1992 Bargeld in Höhe von 6.100 DM von der Erblasserin gestohlen, was zu seiner strafrechtlichen Verurteilung führte.

Dieser Diebstahl stellt ein schweres vorsätzliches Vergehen dar, das die Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB rechtfertigt.

Pflichtteilsentziehung wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens – Diebstahl von Bargeld

Der Kläger argumentierte, dass die Erblasserin ihm später verziehen habe, da er seit 2004 im selben Haus wohnte und seit 2006 mit ihr einen gemeinsamen Haushalt führte.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese Umstände nicht automatisch eine Verzeihung gemäß § 2337 BGB begründen.

Die Verzeihung im rechtlichen Sinne setzt voraus, dass der Erblasser die Kränkung nicht mehr als solche empfindet, was durch eindeutige Handlungen oder Äußerungen erkennbar sein muss.

Das bloße Wohnen im selben Haus oder die Führung eines gemeinsamen Haushalts reicht dafür nicht aus.

Zudem wurden Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit der Erblasserin in den Jahren ab 2004 geäußert, da sie möglicherweise bereits an einer fortgeschrittenen Demenz litt,

was ihre Fähigkeit zur Verzeihung beeinträchtigt hätte.

Pflichtteilsentziehung wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens – Diebstahl von Bargeld

Diese Zweifel, zusammen mit dem Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Verzeihung, führten dazu, dass das Gericht die Klage des Enkels abwies

und ihm die Prozesskostenhilfe für die Berufung verweigerte.

Insgesamt bestätigte das OLG Stuttgart die Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung, da der Kläger die Voraussetzungen für eine Verzeihung nicht hinreichend darlegen konnte

und der Diebstahl als schweres Vergehen gegen die Erblasserin gewertet wurde.

RA und Notar Krau

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