Pflichtteilsentziehung Weigerung Übernahme Pflege

August 27, 2017

Pflichtteilsentziehung Weigerung Übernahme Pflege

LG Kassel 4 O 2044/10

RA und Notar Krau

Die Klägerin, Tochter des Erblassers, klagt gegen die testamentarische Alleinerbin (Beklagte) auf Zahlung des Pflichtteils.

Der Erblasser hatte die Klägerin und ihren Bruder in seinem Testament enterbt und die Beklagte, seine Lebensgefährtin, zur Alleinerbin eingesetzt.

Hintergrund:

Der Erblasser war nach einem Unfall pflegebedürftig.

Pflichtteilsentziehung Weigerung Übernahme Pflege

Die Beklagte pflegte ihn über viele Jahre bis zu seinem Tod.

Im Testament begründete der Erblasser die Enterbung seiner Kinder mit deren Verweigerung von Pflege und Hilfe.

Die Beklagte gab an, mit dem Erblasser eine Vergütungsvereinbarung für ihre Pflegeleistungen getroffen zu haben.

Kernaussagen des Gerichts:

  • Pflichtteilsentziehung: Das Gericht stellte fest, dass die im Testament angegebene Begründung die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 BGB nicht erfüllt. Die Verweigerung von Pflegeleistungen rechtfertigt keine Entziehung des Pflichtteils.

  • Nachlassverbindlichkeiten: Die Beklagte machte geltend, dass der Nachlass überschuldet sei. Sie führte Pflegekosten und Darlehen als Nachlassverbindlichkeiten an. Das Gericht erkannte diese jedoch nicht an.

    • Darlehen: Die Darlehen waren zwar vom Erblasser mitunterzeichnet, sollten aber im Innenverhältnis allein von der Klägerin zurückgezahlt werden. Daher wurden sie nicht als Erblasserschulden berücksichtigt.

    • Pflegekosten: Die Beklagte konnte die behauptete Vergütungsvereinbarung für ihre Pflegeleistungen nicht beweisen. Weder gab es einen schriftlichen Vertrag noch andere eindeutige Belege. Das Gericht ging daher nicht von einem Dienstvertrag aus.

Pflichtteilsentziehung Weigerung Übernahme Pflege

  • Pflichtteil: Da die vom Gericht festgestellten Nachlassverbindlichkeiten deutlich geringer waren als von der Beklagten angegeben, ergab sich ein Pflichtteil für die Klägerin in Höhe von 134.387,59 €.

Ergebnis:

Die Klage wurde vollumfänglich stattgegeben. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Pflichtteils nebst Zinsen verurteilt.

Besonderheiten:

  • Das Urteil verdeutlicht, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung eng gefasst sind.
  • Es zeigt die Bedeutung der Beweisbarkeit von Forderungen gegenüber dem Nachlass auf.
  • Die Entscheidung stellt klar, dass bei der Berechnung des Pflichtteils das Innenverhältnis bei Gesamtschuldnern zu berücksichtigen ist.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil befasst sich nicht mit möglichen Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Klägerin.
  • Die Frage, ob der Erblasser tatsächlich beabsichtigte, der Beklagten sein gesamtes Vermögen zu hinterlassen, blieb offen.
  • Das Gericht äußerte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beklagten und bemängelte die Qualität der von ihr vorgelegten Beweismittel.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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