Pflichtteilsergänzung § 2329 BGB Anspruch gegen den Beschenkten

Mai 27, 2018

Pflichtteilsergänzung § 2329 BGB Anspruch gegen den Beschenkten

OLG Zweibrücken 8 U 29/08

Urteil 24.03.2009

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. März 2009 betrifft einen Rechtsstreit zwischen Geschwistern

um die Duldung der Zwangsvollstreckung zur Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs.

Der Kläger verlangte von der Beklagten, der Duldung der Zwangsvollstreckung in mehrere Grundstücke,

die ihr zu Lebzeiten von der gemeinsamen Mutter geschenkt wurden, wegen einer Forderung von 30.604,07 Euro.

Pflichtteilsergänzung § 2329 BGB Anspruch gegen den Beschenkten

Die Mutter hatte ursprünglich die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt, änderte jedoch später ihr Testament und bestimmte den Kläger zum Alleinerben.

Die Erblasserin hatte bereits zu Lebzeiten Grundstücke an beide Parteien übertragen, deren Werte zwischen den Geschwistern umstritten sind.

Der Kläger behauptete, ihm stehe aufgrund der Schenkungen an die Beklagte ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.

Die Beklagte bestritt dies und machte geltend, dass die Ansprüche verjährt seien und sie das Eigentum an den Grundstücken durch Teilungsversteigerung erworben habe.

Das Landgericht Zweibrücken wies die Klage ab, da die Ansprüche des Klägers verjährt seien.

Der Kläger argumentierte, dass die Verjährung durch ein vorheriges Verfahren beim Amtsgericht Pirmasens gehemmt worden sei,

was das Gericht jedoch nicht anerkannte, da es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelte.

Der Kläger legte Berufung ein, doch das Oberlandesgericht Zweibrücken wies diese zurück.

Das Gericht bestätigte, dass der Anspruch des Klägers auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2329 BGB verjährt sei

und die Klageerhebung im vorherigen Verfahren keine Hemmung der Verjährung bewirkt habe.

Pflichtteilsergänzung § 2329 BGB Anspruch gegen den Beschenkten

Die Revision wurde zugelassen, um die Rechtsfrage zu klären, ob die Wesensgleichheit der Ansprüche aus § 2325 und § 2329 BGB

die Verjährungshemmung über den Streitgegenstand einer Klage hinaus rechtfertigt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 30.604,07 Euro festgesetzt.

RA und Notar Krau

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