
Pflichtteilsergänzung § 2329 BGB Vorgehen gegen den Beschenkten
BGH 19.03.1981 – IVa ZR 30/80
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. März 1981 (Aktenzeichen IVa ZR 30/80) befasst sich mit
dem Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Miterben gegen die Erben eines Beschenkten.
In diesem Fall hatte der Erblasser, der Vater der Klägerin, kurz vor seinem Tod ein Anwesen an seinen Sohn, den Bruder der Klägerin, übertragen.
Der Bruder verstarb jedoch kurz darauf, und seine Erben wurden die Beklagten im Verfahren.
Die Klägerin erhob Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, da das Anwesen teilweise als Schenkung angesehen wurde.
Da der Nachlass des Erblassers nach dem Tod des Bruders weitgehend wertlos war, verfolgte die Klägerin ihren Anspruch gemäß § 2329 BGB direkt gegen die Erben des Bruders.
Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Klage abgewiesen, da sie der Ansicht waren, dass ein solcher Anspruch nur
gegen den Beschenkten selbst, nicht aber gegen dessen Erben bestehen könne.
Der BGH hob diese Entscheidungen auf und entschied, dass auch der pflichtteilsberechtigte Miterbe, wie die Klägerin,
in entsprechender Anwendung von § 2329 Abs. 1 Satz 2 BGB direkt gegen den Beschenkten oder, wenn dieser vor dem Erbfall verstorben ist, gegen dessen Erben vorgehen kann.
Das Gericht stellte klar, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch auch dann besteht, wenn der Beschenkte vor dem Erbfall gestorben ist und dass dessen Erben für diesen Anspruch haften.
Der BGH führte weiter aus, dass die Erben des Beschenkten in die Verpflichtungen eintreten, die der Beschenkte selbst hätte erfüllen müssen.
Diese Verpflichtungen gehen mit dem Tod des Beschenkten auf seine Erben über, sodass die Klägerin ihren Anspruch gegen die Erben des Bruders durchsetzen kann.
Das Urteil des Berufungsgerichts wurde daher aufgehoben, und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen,
wobei das Gericht die Pflichtteilsansprüche und die Zuwendung an die Klägerin berücksichtigen muss.
§ 2329 BGB regelt den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten.
Hintergrund:
Pflichtteilsberechtigte (z.B. Kinder, Ehegatten) haben einen Anspruch auf einen Mindestanteil am Nachlass des Erblassers. Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht,
kann dies den Pflichtteil der Berechtigten schmälern. Um dies zu verhindern, gibt es den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
§ 2329 BGB greift dann ein, wenn:
Inhalt von § 2329 BGB:
Beispiel:
Der Erblasser hat seiner Tochter vor 15 Jahren ein Haus geschenkt.
Nun verstirbt er und hinterlässt neben seiner Tochter noch einen Sohn.
Der Sohn hat als Pflichtteilsberechtigter Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Da die Schenkung an die Tochter länger als 10 Jahre zurückliegt, kann der Sohn von der Tochter keine Pflichtteilsergänzung verlangen.
Der Nachlass reicht aber nicht aus, um seinen Pflichtteil zu befriedigen.
In diesem Fall kann der Sohn von der Tochter die Herausgabe des Hauses verlangen, soweit dies zur Befriedigung seines Pflichtteilsanspruchs erforderlich ist.
Wichtige Hinweise:
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