Pflichtteilsergänzung Abzug Wert Grundschuld
Kammergericht Berlin 16 U 8/10
Pflichtteilsergänzungsanspruch: Abzugsfähigkeit einer auf einem Nachlassgrundstück lastenden Grundschuld bei der Berechnung des Grundstückswertes
Ausgleichspflicht wegen erbrachter Pflegeleistungen
Das Kammergericht Berlin entschied in diesem Urteil, dass eine auf einem Nachlassgrundstück lastende Grundschuld
bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht wertmindernd berücksichtigt
werden muss, wenn die Grundschuld zur Sicherung einer fremden Schuld bestellt wurde und die Inanspruchnahme aus der Grundschuld nicht droht.
Hintergrund:
Die Erblasserin hatte ihrer Tochter (Beklagte) ein Grundstück geschenkt, welches mit einer Grundschuld belastet war.
Die Grundschuld diente der Sicherung eines Kredits, den die Beklagte und ihr Ehemann aufgenommen hatten.
Nach dem Tod der Erblasserin machte der Kläger (Sohn der Erblasserin) einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend.
Strittig war, ob die Grundschuld bei der Berechnung des Wertes des Grundstücks zu berücksichtigen ist.
Entscheidung des Gerichts:
Das Kammergericht Berlin änderte das Urteil des Landgerichts teilweise ab und verurteilte die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück.
1. Kein Zahlungsanspruch:
Da der Nachlass der Erblasserin wertlos war, hatte der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Pflichtteilsergänzung gemäß Paragraf 2325 BGB.
Stattdessen stand ihm ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück gemäß Paragraf 2329 BGB zu.
2. Grundschuld nicht wertmindernd:
Die auf dem Grundstück lastende Grundschuld war bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht wertmindernd zu berücksichtigen.
Es handelte sich um eine zweifelhafte Verbindlichkeit im Sinne von Paragraf 2313 Abs. 2 BGB, da die Inanspruchnahme aus der Grundschuld nicht drohte.
3. Sicherung einer fremden Schuld:
Die Grundschuld diente der Sicherung einer fremden Schuld, nämlich der Kreditverbindlichkeit der Beklagten und ihres Ehemanns.
Die Beklagte hatte durch die Grundschuld keinen Nachteil erlitten.
4. Keine Ausgleichungspflicht:
Die Beklagte hatte auch keinen Anspruch auf Ausgleichung wegen erbrachter Pflegeleistungen gemäß Paragraf 2057a BGB, da kein Nachlass vorhanden war.
5. Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs:
Das Kammergericht berechnete den Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Grundlage des Wertes des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Die Grundschuld blieb dabei unberücksichtigt.
Fazit:
Das Kammergericht Berlin stellte klar, dass eine Grundschuld, die der Sicherung einer fremden Schuld dient, bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht wertmindernd
berücksichtigt werden muss, wenn die Inanspruchnahme aus der Grundschuld nicht droht.
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis des Erbrechts und der Nachlassplanung.
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