Pflichtteilsergänzung Abzug Wert Grundschuld
Kammergericht Berlin 16 U 8/10
Pflichtteilsergänzungsanspruch: Abzugsfähigkeit einer auf einem Nachlassgrundstück lastenden Grundschuld bei der Berechnung des Grundstückswertes
Ausgleichspflicht wegen erbrachter Pflegeleistungen
Das Kammergericht Berlin entschied in diesem Urteil, dass eine auf einem Nachlassgrundstück lastende Grundschuld
bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht wertmindernd berücksichtigt
werden muss, wenn die Grundschuld zur Sicherung einer fremden Schuld bestellt wurde und die Inanspruchnahme aus der Grundschuld nicht droht.
Hintergrund:
Die Erblasserin hatte ihrer Tochter (Beklagte) ein Grundstück geschenkt, welches mit einer Grundschuld belastet war.
Die Grundschuld diente der Sicherung eines Kredits, den die Beklagte und ihr Ehemann aufgenommen hatten.
Nach dem Tod der Erblasserin machte der Kläger (Sohn der Erblasserin) einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend.
Strittig war, ob die Grundschuld bei der Berechnung des Wertes des Grundstücks zu berücksichtigen ist.
Entscheidung des Gerichts:
Das Kammergericht Berlin änderte das Urteil des Landgerichts teilweise ab und verurteilte die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück.
1. Kein Zahlungsanspruch:
Da der Nachlass der Erblasserin wertlos war, hatte der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB.
Stattdessen stand ihm ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück gemäß § 2329 BGB zu.
2. Grundschuld nicht wertmindernd:
Die auf dem Grundstück lastende Grundschuld war bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht wertmindernd zu berücksichtigen.
Es handelte sich um eine zweifelhafte Verbindlichkeit im Sinne von § 2313 Abs. 2 BGB, da die Inanspruchnahme aus der Grundschuld nicht drohte.
3. Sicherung einer fremden Schuld:
Die Grundschuld diente der Sicherung einer fremden Schuld, nämlich der Kreditverbindlichkeit der Beklagten und ihres Ehemanns.
Die Beklagte hatte durch die Grundschuld keinen Nachteil erlitten.
4. Keine Ausgleichungspflicht:
Die Beklagte hatte auch keinen Anspruch auf Ausgleichung wegen erbrachter Pflegeleistungen gemäß § 2057a BGB, da kein Nachlass vorhanden war.
5. Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs:
Das Kammergericht berechnete den Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Grundlage des Wertes des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Die Grundschuld blieb dabei unberücksichtigt.
Fazit:
Das Kammergericht Berlin stellte klar, dass eine Grundschuld, die der Sicherung einer fremden Schuld dient, bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht wertmindernd
berücksichtigt werden muss, wenn die Inanspruchnahme aus der Grundschuld nicht droht.
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis des Erbrechts und der Nachlassplanung.
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.