Pflichtteilsergänzung Anspruch gegen den Beschenkten

Mai 28, 2018

Pflichtteilsergänzung Anspruch gegen den Beschenkten

OLG Köln 2 U 19/05

RA und Notar Krau

In dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln geht es um eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Kläger,

dem nichtehelichen Sohn des verstorbenen Erblassers F I H, und der Beklagten, der zweiten Ehefrau des Erblassers und testamentarischen Alleinerbin.

Der Kläger verlangte von der Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück,

das der Erblasser der Beklagten per notariellem Vertrag vom 3. August 1995 übertragen hatte.

Der Kläger argumentierte, dass die Grundstücksübertragung als Schenkung zu werten sei, wodurch ihm ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehe.

Pflichtteilsergänzung Anspruch gegen den Beschenkten

Die Beklagte hingegen behauptete, die Übertragung sei kein unentgeltliches Geschäft gewesen, sondern ein entgeltliches,

was durch einen weiteren notariellen Vertrag vom 5. Juni 1996, in dem die Beklagte Gegenleistungen

wie die Zahlung einer Rente und eine Einmalzahlung von 70.000 DM übernahm, bestätigt werde.

Das Landgericht Aachen hatte die Klage abgewiesen, da es die Übertragung des Grundstücks aufgrund der späteren Vereinbarungen

als entgeltlich ansah und somit keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers erkannte.

Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Köln bestätigt.

Das Gericht stellte fest, dass eine ursprünglich unentgeltliche Leistung durch eine nachträgliche Vereinbarung in eine entgeltliche umgewandelt werden kann,

sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Pflichtteilsergänzung Anspruch gegen den Beschenkten

Es sah keine Anhaltspunkte für eine unrechtmäßige Schenkung, da die vereinbarten Gegenleistungen

der Beklagten (einschließlich Rentenzahlungen und der Einmalzahlung) als werthaltig und angemessen beurteilt wurden.

Der Kläger konnte mit seinem Einwand, die Beklagte habe die Gegenleistungen nicht erbracht, nicht durchdringen,

da dieser Punkt im ersten Rechtszug bereits als zugestanden angesehen worden war.

Schließlich ließ das Gericht die Revision zu, da die Frage, ob eine ursprünglich unentgeltliche Leistung nachträglich

in ein entgeltliches Geschäft umgewandelt werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat.

RA und Notar Krau

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