
Pflichtteilsergänzung bei der Zuwendung von Vermögen
Das deutsche Erbrecht möchte sicherstellen, dass enge Familienmitglieder nicht völlig leer ausgehen. Dazu gehören Kinder, Ehepartner und unter bestimmten Umständen auch die Eltern. Diese Personen haben ein Recht auf einen sogenannten Pflichtteil. Das ist eine Art Mindestbeteiligung am Erbe in Geld.
Doch was passiert, wenn jemand sein gesamtes Vermögen schon zu Lebzeiten verschenkt? Ohne besondere Regeln wäre am Tag des Todes kein Geld mehr da, aus dem der Pflichtteil gezahlt werden könnte. Hier greift die Pflichtteilsergänzung. Sie sorgt dafür, dass Schenkungen, die vor dem Tod gemacht wurden, rechnerisch so behandelt werden, als wären sie noch Teil des Erbes.
Nicht jeder kann diesen Anspruch geltend machen. Er steht nur dem Personenkreis zu, der auch grundsätzlich pflichtteilsberechtigt ist. Das Besondere ist: Die Pflichtteilsergänzung ist ein eigenständiger Anspruch.
Grundsätzlich werden alle unentgeltlichen Zuwendungen berücksichtigt. Das sind klassische Schenkungen, bei denen jemand etwas gibt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Aber auch versteckte Zuwendungen zählen dazu:
Wenn ein Ehepartner dem anderen Geld gibt, damit dieser ein Haus baut oder Kredite abbezahlt, gilt dies oft als Schenkung. Besonders in Ehen, in denen nur einer verdient, ist das ein häufiges Thema.
Wer Vermögen in eine eigene Stiftung einbringt, macht rechtlich gesehen oft ebenfalls eine Schenkung, die später den Pflichtteil ergänzen muss.
Es gibt eine wichtige Zeitregel: Schenkungen werden für die Berechnung des Erbes immer weniger wert, je länger sie zurückliegen. Nach zehn Jahren fallen sie normalerweise ganz aus der Berechnung heraus.
Seit dem Jahr 2010 gilt das sogenannte Abschmelzungsmodell. Das bedeutet:
Wichtige Ausnahme: Bei Schenkungen unter Ehepartnern beginnt diese Frist erst an dem Tag, an dem die Ehe endet (zum Beispiel durch Scheidung). Hier können also auch Geschenke eine Rolle spielen, die 30 Jahre zurückliegen.
Die Zehn-Jahres-Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Schenkung wirklich „vollzogen“ ist. Das klingt einfach, ist juristisch aber kompliziert. Es reicht nicht immer aus, nur einen Vertrag zu unterschreiben.
Bei einem Haus oder Grundstück beginnt die Frist erst, wenn der neue Eigentümer offiziell im Grundbuch steht. Ein Vorvertrag reicht nicht aus.
Wer eine Lebensversicherung verschenkt, muss genau hinsehen. Kann der Schenkende die Versicherung jederzeit widerrufen? Dann beginnt die Frist oft erst mit seinem Tod. Nur wenn das Recht unwiderruflich übertragen wurde, läuft die Zeit ab sofort.
Dies ist einer der wichtigsten Punkte im Erbrecht. Die zehn Jahre fangen nur dann an zu laufen, wenn der Schenker den Gegenstand wirklich „losgelassen“ hat. Wenn er sich so viele Rechte vorbehält, dass er das Haus eigentlich weiter wie ein Eigentümer nutzt, beginnt die Frist gar nicht.
Behält sich der Schenker ein Nießbrauchsrecht vor (er darf das Haus also weiter bewohnen oder die Miete einnehmen), hat er sich wirtschaftlich noch nicht getrennt. Die Zehn-Jahres-Frist startet in diesem Fall nicht. Erst wenn er auf dieses Recht verzichtet, tickt die Uhr.
Hier kommt es auf den Einzelfall an. Wenn jemand nur ein einzelnes Zimmer in einem großen Haus behält, kann die Frist für den Rest des Hauses trotzdem beginnen. Behält er sich aber das Recht für das gesamte Gebäude vor, läuft die Frist nicht.
Hat sich der Schenker das Recht gesichert, das Geschenk jederzeit ohne Grund zurückzufordern? Dann gilt er meistens immer noch als der eigentliche „Herr der Lage“. Auch hier startet die Frist für die Pflichtteilsergänzung oft nicht.
Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten. Man muss sich das Ganze wie ein Puzzle vorstellen, bei dem man die Geschenke der Vergangenheit wieder zum jetzigen Erbe hinzufügt.
Hat die Person, die nun mehr Geld fordert, früher selbst schon Geschenke vom Verstorbenen bekommen? Dann werden diese Geschenke immer abgezogen. Hier gilt die Zehn-Jahres-Frist nicht. Selbst Geschenke, die 20 Jahre alt sind, müssen sich Pflichtteilsberechtigte auf ihren eigenen Anspruch anrechnen lassen.
Das Pflichtteilsrecht ist ein Minenfeld. Kleine Details in Verträgen können darüber entscheiden, ob Zehntausende Euro gezahlt werden müssen oder nicht. Oft streiten sich Erben und Pflichtteilsberechtigte jahrelang darüber, ob eine Frist begonnen hat oder wie viel ein Haus vor acht Jahren wert war.
Um böse Überraschungen zu vermeiden – egal ob Sie etwas verschenken wollen oder ob Sie Ihr Erbe bedroht sehen – sollten Sie sich frühzeitig professionelle Unterstützung holen.
Für eine detaillierte Prüfung Ihrer persönlichen Situation und eine rechtssichere Gestaltung Ihrer Nachfolgeplanung sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt aufnehmen.
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