Pflichtteilsergänzung bei Landgütern – Thüringer OLG Urteil vom 08/3/2006 – 2 U 762/05

Juli 17, 2020

Pflichtteilsergänzung bei Landgütern – Thüringer OLG Urteil vom 08/3/2006 – 2 U 762/05

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) vom 08. März 2006 befasst sich mit der Pflichtteilsergänzung bei Landgütern und der Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf den Ertragswert.

Die Klägerin, Tochter der Beklagten und des Erblassers, verlangte als Pflichtteilsberechtigte Auskünfte über den Nachlass,

insbesondere über die Bewertung von Grundstücken, die der Erblasser zu Lebzeiten an andere Familienmitglieder übertragen hatte.

Tenor des Urteils

Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Verkehrswert des Grundstücks Flurstück Nr. 16/2 der Flur 2 durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln.

Für die anderen Grundstücke (Flurstück Nr. 108 der Flur 1, Flurstück Nr. 22 der Flur 2 und Flurstück Nr. 16/1 der Flur 2) ist der Ertragswert durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Pflichtteilsergänzung bei Landgütern – Thüringer OLG Urteil vom 08/3/2006 – 2 U 762/05

Beide Berufungen (der Beklagten und der Klägerin) werden größtenteils zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden im Verhältnis 7/8 zu 1/8 auf die Klägerin und die Beklagte verteilt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe des Urteils

Berufung der Beklagten:

Die Beklagte wandte sich gegen die Entscheidung des Landgerichts, den Wert der Grundstücke durch Verkehrswertgutachten festzustellen, und argumentierte, dass der Ertragswert gemäß § 2312 BGB maßgeblich sei.

Pflichtteilsergänzung bei Landgütern – Thüringer OLG Urteil vom 08/3/2006 – 2 U 762/05

Das OLG stimmte der Beklagten zu, dass der Ertragswert für die Bewertung der dem Neffen zugewandten Grundstücke heranzuziehen sei, da diese als Landgut gelten.

Der Ertragswert soll den wirtschaftlichen Erhalt des Landguts sicherstellen.

Es wurde festgestellt, dass die Grundstücke des Neffen zum Zeitpunkt des Erbfalls die Landguteigenschaft hatten und daher nach § 2312 BGB bewertet werden müssen.

Für das der Schwester der Klägerin übertragene Grundstück ist jedoch der Verkehrswert maßgeblich, da es nicht als Landgut gilt.

Berufung der Klägerin:

Die Klägerin forderte ergänzende Auskünfte über weitere Bankkonten des Erblassers und eine eidesstattliche Versicherung der Beklagten über die Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses.

Das OLG wies diese Berufung zurück und entschied, dass die Beklagte ihrer Auskunftspflicht durch das vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis ausreichend nachgekommen ist.

Ein Anspruch auf ergänzende Auskünfte oder eine eidesstattliche Versicherung besteht nur, wenn das Verzeichnis offensichtlich unvollständig ist, was die Klägerin nicht hinreichend nachweisen konnte.

Pflichtteilsergänzung bei Landgütern – Thüringer OLG Urteil vom 08/3/2006 – 2 U 762/05

Gesamteinschätzung

Das Urteil des Thüringer OLG klärt, dass bei der Bewertung von Grundstücken, die zu einem Landgut gehören, der Ertragswert herangezogen werden soll, um den wirtschaftlichen Fortbestand des Gutes zu sichern.

Diese Bewertung hat Vorrang vor dem Verkehrswert, sofern die Voraussetzungen des § 2312 BGB erfüllt sind.

Für Grundstücke, die nicht als Landgut gelten, bleibt der Verkehrswert maßgeblich.

Die Entscheidung betont zudem die Anforderungen an die Vollständigkeit eines Nachlassverzeichnisses und die Bedingungen,

unter denen ergänzende Auskünfte und eidesstattliche Versicherungen verlangt werden können.

Insgesamt bestätigte das Gericht die grundsätzliche Anwendbarkeit des Ertragswertes bei Landgütern, um den wirtschaftlichen Bestand zu sichern,

und hob hervor, dass die Auskunftspflichten der Erben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfüllt wurden, ohne zusätzliche Anforderungen zu stellen,

sofern keine eindeutigen Beweise für die Unvollständigkeit des Nachlassverzeichnisses vorliegen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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