OLG München, Endurteil vom 10.11.2025 – 33 U 1573/24e
Wenn Eltern zu Lebzeiten Vermögenswerte an ihre Kinder verschenken, um den Nachlass zu verringern, spielt das Pflichtteilsrecht eine entscheidende Rolle. Doch was passiert, wenn sich der Schenker ein Nutzungsrecht an der verschenkten Sache vorbehält? Das OLG München hat in einer aktuellen Entscheidung vom November 2025 klargestellt, dass ein solcher Vorbehalt die Zehnjahresfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche hemmen kann – wenn der Schenker weiterhin den überwiegenden Nutzen aus dem verschenkten Gegenstand zieht. Dies betrifft besonders häufig die Übertragung von Immobilien oder Gesellschaftsanteilen unter Vorbehalt eines Nießbrauchs.
Die Entscheidung ist für Familien von großer praktischer Bedeutung. Viele Eltern übertragen Immobilien oder Unternehmensanteile zu Lebzeiten auf ihre Kinder, behalten sich aber das Recht vor, weiterhin die Erträge zu nutzen. Das Gericht hat nun entschieden, dass eine solche Gestaltung die Zehnjahresfrist nicht in Gang setzt, wenn der Schenker 95 Prozent der Erträge behält. Dies bedeutet, dass Pflichtteilsberechtigte auch nach Ablauf von zehn Jahren noch Ansprüche geltend machen können, wenn die wirtschaftliche Belastung beim Schenker verblieben ist.
Die wichtigsten Kernaussagen des Urteils im Überblick:
- Ein vorbehaltener Quotennießbrauch von 95 Prozent an verschenkten Gesellschaftsanteilen hindert den Beginn der Zehnjahresfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche.
- Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Schenker den Gegenstand wirtschaftlich aus seinem Vermögen ausgegliedert hat (sogenannter Genussverzicht).
- Bei der Bewertung von verschenkten Immobilien oder Gesellschaftsanteilen gilt das Niederstwertprinzip: Es ist der niedrigere Wert maßgeblich.
- Pflichtteilsberechtigte können eine Wertermittlung zu zwei Stichtagen verlangen: zum Zeitpunkt der Schenkung und zum Erbfall.
- Die Grundsätze gelten sowohl für Immobilien als auch für Gesellschaftsanteile.
Im entschiedenen Fall hatte eine Mutter im Jahr 2008 ihre Kommanditanteile an einer GmbH & Co. KG auf ihren Sohn übertragen. Die Übertragung erfolgte unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Wichtig ist jedoch, dass sich die Mutter und ihr Ehemann einen Quotennießbrauch an den Anteilen vorbehalten hatten. Dieser Nießbrauch garantierte ihnen 95 Prozent aller entnahmefähigen Gewinne, während der Sohn nur 5 Prozent erhielt.
Nach dem Tod der Mutter im Jahr 2022 machten deren Enkel Pflichtteilsansprüche geltend. Sie argumentierten, dass die Schenkung noch nicht zehn Jahre zurücklag und daher noch Pflichtteilsergänzungsansprüche bestünden. Der Sohn als Erbe wandte ein, dass die Zehnjahresfrist des Paragraf 2325 Abs. 3 BGB bereits abgelaufen sei und die Schenkung daher keine Rolle mehr spiele.
Das OLG München entschied zugunsten der Enkel. Die Richter stellten fest, dass die Zehnjahresfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hatte. Der Grund: Der vorbehaltene Quotennießbrauch von 95 Prozent verhinderte den Beginn der Frist.
Die Rechtsprechung verlangt für den Beginn der Zehnjahresfrist, dass der Erblasser den verschenkten Gegenstand nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich aus seinem Vermögen ausgliedert. Der Schenker muss also auf den weiteren Genuss des Gegenstandes verzichten. Dies ist nach der sogenannten Genussverzichtstheorie nicht der Fall, wenn sich der Schenker einen umfassenden Nießbrauch vorbehält.
Im konkreten Fall erhielt die Mutter 95 Prozent der Gewinne aus den Gesellschaftsanteilen. Der Sohn hatte lediglich einen vernachlässigbaren Anteil von 2,5 Prozent zur freien Verfügung. Eine wirtschaftliche Ausgliederung lag daher nicht vor. Das Gericht betonte zudem, dass die Mutter auch das Stimmrecht in der Gesellschaft behielt und somit alle wesentlichen Entscheidungen weiterhin selbst treffen konnte.
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils betrifft die Bewertung der verschenkten Gegenstände. Das Gericht stellte klar, dass bei nicht verbrauchbaren Sachen wie Immobilien oder Gesellschaftsanteilen eine Bewertung zu zwei verschiedenen Stichtagen erfolgen muss.
Das Niederstwertprinzip besagt, dass bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der niedrigere Wert maßgeblich ist. Hat sich der Wert einer Immobilie zwischen der Schenkung und dem Erbfall erhöht, so zählt der niedrigere Wert zum Zeitpunkt der Schenkung. Hat sich der Wert verringert, gilt der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Dies bedeutet, dass Pflichtteilsberechtigte verlangen können, dass der verschenkte Gegenstand sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung als auch zum Erbfall bewertet wird. Nur so lässt sich der für die Berechnung maßgebliche Niederstwert ermitteln. Das Gericht wies darauf hin, dass dies dem Pflichtteilsberechtigten ein unangemessenes Kostenrisiko erspart. Würde nur der Wert zum Erbfall ermittelt, müsste der Pflichtteilsberechtigte im Streitfall beweisen, dass der Wert zum Schenkungszeitpunkt niedriger war – und trüge im Misserfolgsfall die Kosten des Rechtsstreits.
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Gestaltung von Übergabeverträgen. Wenn Eltern Immobilien oder Unternehmensanteile übertragen wollen und gleichzeitig Pflichtteilsansprüche anderer Berechtigter minimieren möchten, müssen sie die Rechtsfolgen sorgfältig bedenken.
Ein vorbehaltener Nießbrauch kann die Zehnjahresfrist hemmen, wenn der Schenker weiterhin den überwiegenden Nutzen aus dem Gegenstand zieht. Dies gilt insbesondere, wenn der Nießbrauch mehr als 50 Prozent der Erträge umfasst. Die Rechtsprechung entwickelt hier zwar keine starren Grenzen, orientiert sich aber an der wirtschaftlichen Bedeutung des vorbehaltenen Nutzungsrechts.
Für die notarielle und anwaltliche Praxis bedeutet dies, dass bei der Gestaltung von Schenkungen unter Vorbehalt von Nutzungsrechten auf die möglichen pflichtteilsrechtlichen Folgen hingewiesen werden sollte. Insbesondere bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen mit Quotennießbrauch bestehen erhebliche Rechtsunsicherheiten, da die Obergerichtliche Rechtsprechung hierzu noch nicht abschließend geklärt ist.
Um die Unwägbarkeiten des Paragraf 2325 BGB zu vermeiden, können verschiedene Gestaltungsalternativen in Betracht gezogen werden. Eine Möglichkeit ist der Pflichtteilsverzicht der Berechtigten, gegebenenfalls gegen eine Abfindung. Ein solcher Verzicht kann auch auf Pflichtteilsergänzungsansprüche beschränkt werden.
Eine andere Alternative besteht darin, den vorbehaltene Nießbrauch so zu gestalten, dass er die wirtschaftliche Ausgliederung nicht verhindert. Dies könnte durch eine niedrigere Nutzungsquote oder durch den Verzicht auf weitere Kontrollrechte erreicht werden. Allerdings birgt auch dies Risiken, da die Rechtsprechung hierauf noch keine abschließenden Kriterien entwickelt hat.
Wichtig zu wissen: Die Entscheidung des OLG München betrifft einen Fall mit einer sehr hohen Nießbrauchsquote von 95 Prozent. Für Fälle mit niedrigeren Quoten bleibt die Rechtslage weiterhin unsicher. Es ist daher ratsam, bei der Gestaltung von Schenkungen unter Vorbehalt von Nutzungsrechten rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
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