Pflichtteilsergänzung bei Zuwendung Nießbrauch an nichteheliche Lebensgefährtin

Juli 30, 2018

Pflichtteilsergänzung bei Zuwendung Nießbrauch an nichteheliche Lebensgefährtin

LG Kiel Urteil 2.2.2018 – 12 O 82/17

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landgerichts Kiel vom 02.02.2018 (Az. 12 O 82/17) behandelt die Frage, ob ein Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers besteht, der Sohn und einziger Abkömmling des Erblassers ist.

Der Kläger fordert von der Beklagten, der Witwe des Erblassers, eine weitere Zahlung von 22.000 € aus Pflichtteilsansprüchen, alternativ aus Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

Im Kern geht es um die Bewertung eines lebenslangen Nießbrauchsrechts, das der Erblasser seiner damaligen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau eingeräumt hatte.

Der Kläger argumentiert, dass das Nießbrauchsrecht den Wert des Nachlassgrundstücks für die Beklagte nicht mindere, da sie selbst Alleinerbin und somit Nießbrauchsberechtigte sei.

Außerdem sei das Nießbrauchsrecht durch das gemeinschaftliche Testament obsolet geworden.

Hilfsweise stützt er seine Forderung auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, da das Nießbrauchsrecht durch Schenkung eingeräumt worden sei.

Das Gericht folgte den Ausführungen eines Sachverständigen, der den Wert des Nießbrauchsrechts auf 105.000 € bezifferte und stellte fest,

dass dieses den Wert des Nachlassgrundstücks mindere, was den Pflichtteil des Klägers entsprechend reduziert.

Pflichtteilsergänzung bei Zuwendung Nießbrauch an nichteheliche Lebensgefährtin

Es wurde festgestellt, dass das Nießbrauchsrecht den Grundstückswert mindert, auch wenn die Beklagte sowohl Nießbrauchsberechtigte als auch Eigentümerin ist.

Der objektive Verkehrs- oder Normalverkaufswert des Grundstücks sei aufgrund des Nießbrauchsrechts erheblich gemindert, was zu einem geringeren Pflichtteil führt.

Bezüglich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs entschied das Gericht, dass dieser nicht bestehe, da seit der Eintragung des Nießbrauchsrechts

im Grundbuch mehr als zehn Jahre vergangen waren, bevor der Erbfall eintrat.

Daher ist der Anspruch des Klägers nach § 2325 Abs. 3 BGB verjährt.

Auch die Argumentation des Klägers, dass das Nießbrauchsrecht durch die auflösende Bedingung der Beendigung der Lebensgemeinschaft hätte unwirksam werden können,

fand keine Anerkennung, da dies keinen freien Rückforderungsvorbehalt darstellte.

Insgesamt wies das Gericht die Klage ab, da weder ein weiterer Pflichtteilsanspruch noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestand.

RA und Notar Krau

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