Pflichtteilsergänzung bei Zuwendung Nießbrauch an nichteheliche Lebensgefährtin
LG Kiel Urteil 2.2.2018 – 12 O 82/17
Das Urteil des Landgerichts Kiel vom 02.02.2018 (Az. 12 O 82/17) behandelt die Frage, ob ein Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers besteht, der Sohn und einziger Abkömmling des Erblassers ist.
Der Kläger fordert von der Beklagten, der Witwe des Erblassers, eine weitere Zahlung von 22.000 € aus Pflichtteilsansprüchen, alternativ aus Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
Im Kern geht es um die Bewertung eines lebenslangen Nießbrauchsrechts, das der Erblasser seiner damaligen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau eingeräumt hatte.
Der Kläger argumentiert, dass das Nießbrauchsrecht den Wert des Nachlassgrundstücks für die Beklagte nicht mindere, da sie selbst Alleinerbin und somit Nießbrauchsberechtigte sei.
Außerdem sei das Nießbrauchsrecht durch das gemeinschaftliche Testament obsolet geworden.
Hilfsweise stützt er seine Forderung auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, da das Nießbrauchsrecht durch Schenkung eingeräumt worden sei.
Das Gericht folgte den Ausführungen eines Sachverständigen, der den Wert des Nießbrauchsrechts auf 105.000 € bezifferte und stellte fest,
dass dieses den Wert des Nachlassgrundstücks mindere, was den Pflichtteil des Klägers entsprechend reduziert.
Es wurde festgestellt, dass das Nießbrauchsrecht den Grundstückswert mindert, auch wenn die Beklagte sowohl Nießbrauchsberechtigte als auch Eigentümerin ist.
Der objektive Verkehrs- oder Normalverkaufswert des Grundstücks sei aufgrund des Nießbrauchsrechts erheblich gemindert, was zu einem geringeren Pflichtteil führt.
Bezüglich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs entschied das Gericht, dass dieser nicht bestehe, da seit der Eintragung des Nießbrauchsrechts
im Grundbuch mehr als zehn Jahre vergangen waren, bevor der Erbfall eintrat.
Daher ist der Anspruch des Klägers nach § 2325 Abs. 3 BGB verjährt.
Auch die Argumentation des Klägers, dass das Nießbrauchsrecht durch die auflösende Bedingung der Beendigung der Lebensgemeinschaft hätte unwirksam werden können,
fand keine Anerkennung, da dies keinen freien Rückforderungsvorbehalt darstellte.
Insgesamt wies das Gericht die Klage ab, da weder ein weiterer Pflichtteilsanspruch noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestand.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.