Pflichtteilsergänzung bei Zuwendung Nießbrauch an nichteheliche Lebensgefährtin

Juli 30, 2018

Pflichtteilsergänzung bei Zuwendung Nießbrauch an nichteheliche Lebensgefährtin

LG Kiel Urteil 2.2.2018 – 12 O 82/17

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landgerichts Kiel vom 02.02.2018 (Az. 12 O 82/17) behandelt die Frage, ob ein Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers besteht, der Sohn und einziger Abkömmling des Erblassers ist.

Der Kläger fordert von der Beklagten, der Witwe des Erblassers, eine weitere Zahlung von 22.000 € aus Pflichtteilsansprüchen, alternativ aus Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

Im Kern geht es um die Bewertung eines lebenslangen Nießbrauchsrechts, das der Erblasser seiner damaligen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau eingeräumt hatte.

Der Kläger argumentiert, dass das Nießbrauchsrecht den Wert des Nachlassgrundstücks für die Beklagte nicht mindere, da sie selbst Alleinerbin und somit Nießbrauchsberechtigte sei.

Außerdem sei das Nießbrauchsrecht durch das gemeinschaftliche Testament obsolet geworden.

Hilfsweise stützt er seine Forderung auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, da das Nießbrauchsrecht durch Schenkung eingeräumt worden sei.

Das Gericht folgte den Ausführungen eines Sachverständigen, der den Wert des Nießbrauchsrechts auf 105.000 € bezifferte und stellte fest,

dass dieses den Wert des Nachlassgrundstücks mindere, was den Pflichtteil des Klägers entsprechend reduziert.

Pflichtteilsergänzung bei Zuwendung Nießbrauch an nichteheliche Lebensgefährtin

Es wurde festgestellt, dass das Nießbrauchsrecht den Grundstückswert mindert, auch wenn die Beklagte sowohl Nießbrauchsberechtigte als auch Eigentümerin ist.

Der objektive Verkehrs- oder Normalverkaufswert des Grundstücks sei aufgrund des Nießbrauchsrechts erheblich gemindert, was zu einem geringeren Pflichtteil führt.

Bezüglich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs entschied das Gericht, dass dieser nicht bestehe, da seit der Eintragung des Nießbrauchsrechts

im Grundbuch mehr als zehn Jahre vergangen waren, bevor der Erbfall eintrat.

Daher ist der Anspruch des Klägers nach § 2325 Abs. 3 BGB verjährt.

Auch die Argumentation des Klägers, dass das Nießbrauchsrecht durch die auflösende Bedingung der Beendigung der Lebensgemeinschaft hätte unwirksam werden können,

fand keine Anerkennung, da dies keinen freien Rückforderungsvorbehalt darstellte.

Insgesamt wies das Gericht die Klage ab, da weder ein weiterer Pflichtteilsanspruch noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestand.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Übertragung der Anwartschaft des Nacherben

Übertragung der Anwartschaft des Nacherben

März 19, 2025
Übertragung der Anwartschaft des NacherbenRA und Notar KrauDer Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. März 2022 (I-3 Wx 130/2…
Wechselbezüglichkeit testamentarischer Verfügungen

Wechselbezüglichkeit testamentarischer Verfügungen

März 19, 2025
Wechselbezüglichkeit testamentarischer Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament kinderloser EhegattenRA und Notar KrauDas Oberlandesger…
Kostentragung bei Bestreiten der Urheberschaft des Erblassers für Testament

Kostentragung bei Bestreiten der Urheberschaft des Erblassers für Testament

März 18, 2025
Kostentragung bei Bestreiten der Urheberschaft des Erblassers für TestamentRA und Notar Krau1. Das Maß des Obsiegens oder Unterli…