Pflichtteilsergänzung bei Zuwendungsnießbrauch – OLG Saarbrücken 5 U 35/23
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschied in seinem Urteil vom 5. U 35/23, dass ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht besteht,
wenn der Erblasser bei der Veräußerung eines Hausgrundstücks neben einem eigenen Nießbrauchsrecht auch einem Dritten ein aufschiebend bedingtes Nießbrauchsrecht gewährt.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ihrem Enkelsohn ein Hausgrundstück übertragen und sich selbst ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehalten.
Zusätzlich räumte sie ihrem Sohn ein Nießbrauchsrecht ein, das aufschiebend mit ihrem Tod in Kraft treten sollte.
Das OLG Saarbrücken stellte fest, dass in dieser Konstellation keine Schenkung vorliegt, da die Gewährung des Nießbrauchsrechts nicht unentgeltlich erfolgt ist.
Für eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB müsste die Zuwendung unentgeltlich sein, was eine Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit voraussetzt.
Hier wurde jedoch kein solches Einverständnis festgestellt, da die Erblasserin für die Übertragung des Grundstücks eine Gegenleistung
in Form eines Kaufpreises von 50.000 Euro erhielt und sich darüber hinaus selbst ein Nießbrauchsrecht vorbehielt.
Das Gericht stellte zudem fest, dass der Nießbrauch, der dem Sohn aufschiebend bedingt auf den Tod der Erblasserin eingeräumt wurde, nicht zu einer Vermögensminderung des Nachlasses führt.
Dies bedeutet, dass der Sohn nicht aus dem Vermögen der Erblasserin heraus bereichert wurde, sondern dass das Nießbrauchsrecht
erst nach dem Tod der Erblasserin wirksam wurde und den Nachlass somit nicht beeinträchtigte.
Folglich verneinte das OLG Saarbrücken einen Pflichtteilsergänzungsanspruch der Kläger.
Es kam zu dem Schluss, dass der Beklagte durch das Nießbrauchsrecht nicht unentgeltlich begünstigt wurde und daher keine Schenkung vorliegt, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen könnte.
Das Urteil bestätigt die enge Auslegung von Schenkungen im Pflichtteilsrecht und betont, dass eine Schenkung nur dann vorliegt,
wenn sie aus dem Vermögen des Erblassers erfolgt und der Beschenkte dadurch tatsächlich bereichert wird.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist im deutschen Erbrecht ein wichtiges Instrument, um die Rechte von Pflichtteilsberechtigten zu schützen.
Er greift dann ein, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat, die den Pflichtteil der Berechtigten schmälern.
Besondere Fragen stellen sich dabei, wenn der Erblasser sich bei der Schenkung einen Nießbrauch vorbehalten hat, also weiterhin die Nutzungen aus dem verschenkten Gegenstand ziehen konnte.
Grundlagen:
Pflichtteilsergänzung bei Zuwendungsnießbrauch:
Besonderheiten:
Zusätzliche Hinweise:
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Die Einräumung eines Zuwendungsnießbrauchs kann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen.
Der Wert des Nießbrauchs wird dabei dem Wert der Schenkung hinzugerechnet.
Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs kann komplex sein und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.