Pflichtteilsergänzung bei Zuwendungsnießbrauch – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024

Pflichtteilsergänzung bei Zuwendungsnießbrauch – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschied in seinem Urteil vom 5. U 35/23, dass ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht besteht,

wenn der Erblasser bei der Veräußerung eines Hausgrundstücks neben einem eigenen Nießbrauchsrecht auch einem Dritten ein aufschiebend bedingtes Nießbrauchsrecht gewährt.

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ihrem Enkelsohn ein Hausgrundstück übertragen und sich selbst ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehalten.

Zusätzlich räumte sie ihrem Sohn ein Nießbrauchsrecht ein, das aufschiebend mit ihrem Tod in Kraft treten sollte.

Das OLG Saarbrücken stellte fest, dass in dieser Konstellation keine Schenkung vorliegt, da die Gewährung des Nießbrauchsrechts nicht unentgeltlich erfolgt ist.

Für eine Schenkung im Sinne des Paragraf 516 BGB müsste die Zuwendung unentgeltlich sein, was eine Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit voraussetzt.

Hier wurde jedoch kein solches Einverständnis festgestellt, da die Erblasserin für die Übertragung des Grundstücks eine Gegenleistung

in Form eines Kaufpreises von 50.000 Euro erhielt und sich darüber hinaus selbst ein Nießbrauchsrecht vorbehielt.

Pflichtteilsergänzung bei Zuwendungsnießbrauch – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

Das Gericht stellte zudem fest, dass der Nießbrauch, der dem Sohn aufschiebend bedingt auf den Tod der Erblasserin eingeräumt wurde, nicht zu einer Vermögensminderung des Nachlasses führt.

Dies bedeutet, dass der Sohn nicht aus dem Vermögen der Erblasserin heraus bereichert wurde, sondern dass das Nießbrauchsrecht

erst nach dem Tod der Erblasserin wirksam wurde und den Nachlass somit nicht beeinträchtigte.

Folglich verneinte das OLG Saarbrücken einen Pflichtteilsergänzungsanspruch der Kläger.

Es kam zu dem Schluss, dass der Beklagte durch das Nießbrauchsrecht nicht unentgeltlich begünstigt wurde und daher keine Schenkung vorliegt, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen könnte.

Das Urteil bestätigt die enge Auslegung von Schenkungen im Pflichtteilsrecht und betont, dass eine Schenkung nur dann vorliegt,

wenn sie aus dem Vermögen des Erblassers erfolgt und der Beschenkte dadurch tatsächlich bereichert wird.

Allgemeiner Hinweis:

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist im deutschen Erbrecht ein wichtiges Instrument, um die Rechte von Pflichtteilsberechtigten zu schützen.

Pflichtteilsergänzung bei Zuwendungsnießbrauch – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

Er greift dann ein, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat, die den Pflichtteil der Berechtigten schmälern.

Besondere Fragen stellen sich dabei, wenn der Erblasser sich bei der Schenkung einen Nießbrauch vorbehalten hat, also weiterhin die Nutzungen aus dem verschenkten Gegenstand ziehen konnte.

Grundlagen:

  • Pflichtteil: Der Pflichtteil ist der gesetzlich festgelegte Anteil am Nachlass, der bestimmten nahen Angehörigen (z.B. Kindern, Ehegatten, Eltern) zusteht, auch wenn sie im Testament enterbt wurden.
  • Pflichtteilsergänzung: Hat der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod Schenkungen gemacht, können diese Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen dem Nachlass hinzugerechnet werden, um den Pflichtteil zu erhöhen. Dies ist der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch (Paragraf 2325 BGB).
  • Zuwendungsnießbrauch: Ein Zuwendungsnießbrauch liegt vor, wenn der Erblasser einem Dritten unentgeltlich ein Nießbrauchsrecht an einem Gegenstand einräumt. Dies ist im Gegensatz zum Vorbehaltsnießbrauch, bei dem sich der Schenker selbst den Nießbrauch vorbehält.

Pflichtteilsergänzung bei Zuwendungsnießbrauch:

  • Grundsatz: Auch die Einräumung eines Zuwendungsnießbrauchs kann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Der Wert des Nießbrauchs wird dabei dem Wert der Schenkung hinzugerechnet.
  • Bewertung des Nießbrauchs: Der Wert des Nießbrauchs wird nach den Paragrafen 16, 2333 BGB ermittelt. Er hängt ab von der Lebenserwartung des Nießbrauchers und dem jährlichen Nutzungswert des Gegenstands.
  • Zeitpunkt der Schenkung: Relevant ist der Zeitpunkt, zu dem der Nießbrauch eingeräumt wurde, nicht der Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
  • Beispiel: Verschenkt der Erblasser 5 Jahre vor seinem Tod ein Grundstück im Wert von 100.000 Euro und räumt dem Beschenkten gleichzeitig einen Nießbrauch ein, der mit 20.000 Euro bewertet wird, so ist für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ein Wert von 120.000 Euro anzusetzen.

Pflichtteilsergänzung bei Zuwendungsnießbrauch – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

Besonderheiten:

  • Nießbrauch an mehreren Gegenständen: Wurde der Nießbrauch an mehreren Gegenständen eingeräumt, ist der Wert des Nießbrauchs auf die einzelnen Gegenstände aufzuteilen.
  • Verzicht auf den Nießbrauch: Verzichtet der Nießbraucher auf sein Recht, entfällt der Pflichtteilsergänzungsanspruch.
  • Erlöschen des Nießbrauchs: Erlischt der Nießbrauch vor dem Tod des Erblassers, z.B. durch Tod des Nießbrauchers, ist der Wert des Nießbrauchs im Zeitpunkt seines Erlöschens zu berücksichtigen.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei Zuwendungsnießbrauch kann komplex sein.
  • Es ist ratsam, sich in diesen Fällen anwaltlich beraten zu lassen.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Die Einräumung eines Zuwendungsnießbrauchs kann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen.

Der Wert des Nießbrauchs wird dabei dem Wert der Schenkung hinzugerechnet.

Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs kann komplex sein und sollte im Einzelfall geprüft werden.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge