Pflichtteilsergänzung Einzahlung in die Rentenversicherung 

August 23, 2017

Pflichtteilsergänzung Einzahlung in die Rentenversicherung

Beschluss OLG Stuttgart vom 26.01.2011 – 19 W 52/10

RA und Notar Krau

In dem vorliegenden Beschluss vom 26.01.2011 hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) über

die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen einen Beschluss des Landgerichts Stuttgart entschieden.

Dabei ging es im Wesentlichen um die Frage, ob der Antragstellerin ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zusteht.

Hintergrund

Der Erblasser hatte zu Lebzeiten eine Privatrentenversicherung für seine Ehefrau, die Antragsgegnerin, abgeschlossen und in diese eingezahlt.

Nach dem Tod des Erblassers machte die Antragstellerin, eine Pflichtteilsberechtigte, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend.

Sie argumentierte, dass die Einzahlung in die Rentenversicherung eine Schenkung des Erblassers an seine Ehefrau darstelle

und daher bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen sei.

Pflichtteilsergänzung Einzahlung in die Rentenversicherung

Entscheidung des OLG

Das OLG wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts.

Das Gericht war der Auffassung, dass die Einzahlung des Erblassers in die Rentenversicherung keine Schenkung darstellte, sondern eine Zuwendung zur Altersversorgung der Ehefrau.

Begründung des OLG

Das OLG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer geringen eigenen Rente

und der zu erwartenden Witwenrente auf eine zusätzliche Altersversorgung angewiesen war.

Die Einzahlung des Erblassers in die Rentenversicherung sei daher als eine angemessene und entgeltliche Leistung zur Altersversorgung der Ehefrau anzusehen.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist ein wichtiges Urteil zum Thema Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Zuwendungen zur Altersversorgung.

Das Gericht hat klargestellt, dass solche Zuwendungen nicht automatisch als Schenkungen anzusehen sind,

sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch als entgeltliche Leistungen gelten können.

Pflichtteilsergänzung Einzahlung in die Rentenversicherung

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Zuwendung im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt und der Versorgung des Ehegatten im Alter dient.

Zusammenfassung in 444 Wörtern

Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hatte in seinem Beschluss vom 26.01.2011 über die Frage zu entscheiden,

ob eine Einzahlung des Erblassers in eine Privatrentenversicherung seiner Ehefrau als Schenkung im Sinne des Pflichtteilsrechts anzusehen ist.

Die Antragstellerin, eine Pflichtteilsberechtigte, machte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB geltend.

Das OLG wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Einzahlung des  Erblassers in die Rentenversicherung keine Schenkung darstellte,

sondern eine Zuwendung zur Altersversorgung der Ehefrau.

Das OLG stellte fest, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer geringen eigenen Rente und der zu erwartenden Witwenrente auf eine zusätzliche Altersversorgung angewiesen war.

Die Einzahlung des Erblassers in die Rentenversicherung sei daher als eine angemessene und entgeltliche Leistung zur Altersversorgung der Ehefrau anzusehen.

Pflichtteilsergänzung Einzahlung in die Rentenversicherung

Das Gericht betonte, dass es sich bei der Einzahlung in die Rentenversicherung um eine Leistung des Erblassers im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft handelte.

Diese Leistung diente dazu, die Versorgung der Ehefrau im Alter sicherzustellen.

Das OLG wies darauf hin, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Schenkung bei der Antragstellerin lag.

Diese hatte jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass es sich bei der Einzahlung in die Rentenversicherung um eine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers handelte.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist ein wichtiges Urteil zum Thema Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Zuwendungen zur Altersversorgung.

Das Gericht hat klargestellt, dass solche Zuwendungen nicht automatisch als Schenkungen anzusehen sind,

sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch als entgeltliche Leistungen gelten können.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Zuwendung im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt und der Versorgung des Ehegatten im Alter dient.

RA und Notar Krau

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