Pflichtteilsergänzung Einzahlung in die Rentenversicherung
Beschluss OLG Stuttgart vom 26.01.2011 – 19 W 52/10
RA und Notar Krau
In dem vorliegenden Beschluss vom 26.01.2011 hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) über
die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen einen Beschluss des Landgerichts Stuttgart entschieden.
Dabei ging es im Wesentlichen um die Frage, ob der Antragstellerin ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zusteht.
Hintergrund
Der Erblasser hatte zu Lebzeiten eine Privatrentenversicherung für seine Ehefrau, die Antragsgegnerin, abgeschlossen und in diese eingezahlt.
Nach dem Tod des Erblassers machte die Antragstellerin, eine Pflichtteilsberechtigte, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend.
Sie argumentierte, dass die Einzahlung in die Rentenversicherung eine Schenkung des Erblassers an seine Ehefrau darstelle
und daher bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen sei.
Entscheidung des OLG
Das OLG wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts.
Das Gericht war der Auffassung, dass die Einzahlung des Erblassers in die Rentenversicherung keine Schenkung darstellte, sondern eine Zuwendung zur Altersversorgung der Ehefrau.
Begründung des OLG
Das OLG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer geringen eigenen Rente
und der zu erwartenden Witwenrente auf eine zusätzliche Altersversorgung angewiesen war.
Die Einzahlung des Erblassers in die Rentenversicherung sei daher als eine angemessene und entgeltliche Leistung zur Altersversorgung der Ehefrau anzusehen.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist ein wichtiges Urteil zum Thema Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Zuwendungen zur Altersversorgung.
Das Gericht hat klargestellt, dass solche Zuwendungen nicht automatisch als Schenkungen anzusehen sind,
sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch als entgeltliche Leistungen gelten können.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Zuwendung im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt und der Versorgung des Ehegatten im Alter dient.
Zusammenfassung in 444 Wörtern
Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hatte in seinem Beschluss vom 26.01.2011 über die Frage zu entscheiden,
ob eine Einzahlung des Erblassers in eine Privatrentenversicherung seiner Ehefrau als Schenkung im Sinne des Pflichtteilsrechts anzusehen ist.
Die Antragstellerin, eine Pflichtteilsberechtigte, machte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB geltend.
Das OLG wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Einzahlung des Erblassers in die Rentenversicherung keine Schenkung darstellte,
sondern eine Zuwendung zur Altersversorgung der Ehefrau.
Das OLG stellte fest, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer geringen eigenen Rente und der zu erwartenden Witwenrente auf eine zusätzliche Altersversorgung angewiesen war.
Die Einzahlung des Erblassers in die Rentenversicherung sei daher als eine angemessene und entgeltliche Leistung zur Altersversorgung der Ehefrau anzusehen.
Das Gericht betonte, dass es sich bei der Einzahlung in die Rentenversicherung um eine Leistung des Erblassers im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft handelte.
Diese Leistung diente dazu, die Versorgung der Ehefrau im Alter sicherzustellen.
Das OLG wies darauf hin, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Schenkung bei der Antragstellerin lag.
Diese hatte jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass es sich bei der Einzahlung in die Rentenversicherung um eine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers handelte.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist ein wichtiges Urteil zum Thema Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Zuwendungen zur Altersversorgung.
Das Gericht hat klargestellt, dass solche Zuwendungen nicht automatisch als Schenkungen anzusehen sind,
sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch als entgeltliche Leistungen gelten können.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Zuwendung im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt und der Versorgung des Ehegatten im Alter dient.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.