Pflichtteilsergänzung Kein Anlauf 10-Jahres-Frist bei Vorbehalt Nießbrauch
BGH IV ZR 132/93
Schenkt der Erblasser ein Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt, beginnt die 10-Jahres-Frist des § 2325 III BGB für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht zu laufen.
Der Nießbrauchsvorbehalt verhindert, dass die Schenkung als „geleistet“ im Sinne des Gesetzes gilt.
Für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist der wirtschaftliche Wert des übertragenen Eigentums im
Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich, also der Wert des Grundstücks abzüglich des Wertes des Nießbrauchs.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ihrer Tochter ein Miet- und Geschäftshaus sowie ein Einfamilienhaus unter Nießbrauchsvorbehalt geschenkt.
Der Sohn (Kläger) verlangte nach dem Tod der Mutter von der Tochter (Beklagte) den Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Rechtliche Würdigung:
§ 2325 III BGB: Diese Vorschrift besagt, dass Schenkungen des Erblassers für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht berücksichtigt werden, wenn seit der Leistung des Geschenks zehn Jahre vergangen sind. Der BGH stellte klar, dass die Schenkung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt nicht als „Leistung“ im Sinne dieser Vorschrift gilt. Der Erblasser behält durch den Nießbrauch den „Genuß“ des Grundstücks und hat es nicht wirtschaftlich vollständig aus seinem Vermögen ausgegliedert.
§ 2325 II 2 BGB: Diese Vorschrift regelt die Bewertung des Nachlasses für den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der BGH bestätigte seine frühere Rechtsprechung, wonach bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt der Wert des Nießbrauchs vom Wert des Grundstücks abzuziehen ist. Maßgeblich ist der Wert im Zeitpunkt der Schenkung.
Beginn der 10-Jahres-Frist: Der BGH entschied, dass die 10-Jahres-Frist des § 2325 III BGB bei einem Nießbrauchsvorbehalt nicht zu laufen beginnt. Der Nießbrauch verhindert, dass die Schenkung als „geleistet“ im Sinne des Gesetzes gilt. Erst wenn der Erblasser den „Genuß“ des verschenkten Gegenstands vollständig aufgibt, beginnt die Frist zu laufen.
Verfahrensfehler:
Das Berufungsgericht hatte zwar die Voraussetzungen des § 2325 III BGB korrekt verneint, das Urteil musste aber dennoch aufgehoben werden.
Der Kläger hatte neben den Grundstücksschenkungen weitere Ansprüche geltend gemacht, die das Berufungsgericht nicht geprüft hatte.
Der BGH stellte klar, dass es sich dabei um prozessual selbständige Ansprüche handelt, über die das Berufungsgericht hätte entscheiden müssen.
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung des Nießbrauchsvorbehalts im Erbrecht.
Durch den Nießbrauch kann der Erblasser sicherstellen, dass Schenkungen nicht zu einer Benachteiligung der Pflichtteilsberechtigten führen.
Der Nießbrauch verhindert, dass die 10-Jahres-Frist des § 2325 III BGB zu laufen beginnt, und ermöglicht es dem Erblasser,
den „Genuß“ des verschenkten Gegenstands bis zu seinem Tod zu behalten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.