Pflichtteilsergänzung nach Mutter gemischte Schenkung Teilerbauseinandersetzung
BGH IV ZR 174/03
Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt von ihrem Bruder, dem Beklagten, Pflichtteilsergänzung nach ihrer Mutter.
Nach dem Tod des Vaters schieden die Klägerin und zwei weitere Geschwister durch einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag aus der Erbengemeinschaft aus.
Die Mutter und die verbliebene Schwester übertrugen ihre Erbanteile später auf den Beklagten.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass durch das Ausscheiden der Geschwister die Erbanteile der Mutter angewachsen sind
und dies bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen ist.
Zentrale Streitpunkte:
Entscheidung des Gerichts:
Der BGH hob das Urteil des OLG Celle teilweise auf und änderte das Urteil des Landgerichts.
Begründung:
Der BGH bestätigte die Auffassung der Klägerin, dass die Erbanteile der Mutter durch das Ausscheiden der Geschwister angewachsen sind.
Dies ergebe sich aus der gesetzlichen Ausgestaltung der Erbengemeinschaft als Gesamthand.
Die Anteile der verbleibenden Miterben erhöhen sich bei einer Teilauseinandersetzung, um den Wertverlust des Nachlasses auszugleichen.
Der BGH führte eine Neuberechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs durch.
Dabei berücksichtigte er den angewachsenen Erbanteil der Mutter und die von dieser auf den Beklagten übertragenen Vermögenswerte.
Besonderheiten:
Fazit:
Der BGH hat entschieden, dass die Erbanteile der Mutter durch das Ausscheiden der Geschwister angewachsen sind
und dies bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen ist.
Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der Anwachsung von Erbteilen bei Teilauseinandersetzungen
und die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei gemischten Schenkungen.
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