Pflichtteilsergänzung – Nießbrauch – Niederstwertprinzip

Dezember 7, 2025

Pflichtteilsergänzung Nießbrauch Niederstwertprinzip

OLG München, Endurteil v. 10.11.2025 – 33 U 1573/24 e

Vorinstanz:

LG München I, Teilurteil vom 02.04.2024 – 3 O 14224/23

Worum geht es in diesem Fall?

In diesem Rechtsstreit geht es um das Erbe einer verstorbenen Frau. Die Kläger sind die Enkel der Verstorbenen. Der Beklagte ist der Sohn der Verstorbenen und ihr Alleinerbe. Die Enkel wurden im Testament nicht bedacht, sie sind also enterbt. Trotzdem steht ihnen nach dem Gesetz ein sogenannter Pflichtteil zu. Das ist eine Mindestbeteiligung am Erbe in Form von Geld.

Die Enkel fordern nun Informationen und Geld von ihrem Onkel (dem Sohn der Verstorbenen). Sie wollen nicht nur den Pflichtteil aus dem Geld, das am Todestag auf dem Konto war. Sie wollen auch eine sogenannte Pflichtteilsergänzung. Das bedeutet, dass Geschenke, die die Großmutter zu Lebzeiten gemacht hat, bei der Berechnung des Erbes mitgezählt werden sollen.

Der Streit dreht sich vor allem um die Bewertung von Immobilien und Firmenanteilen, die die Großmutter schon Jahre vor ihrem Tod an ihren Sohn übertragen hatte.

Die drei Streitpunkte beim Vermögen

Es geht konkret um drei Vermögenswerte, deren Wert durch Gutachter ermittelt werden soll:

  1. Ein Haus in der S.-straße (dieser Punkt ist unstrittig).
  2. Ein Haus in der Z.-straße (dieses wurde im Jahr 2020 verschenkt).
  3. Firmenanteile an einer GmbH & Co. KG, zu der Immobilien in der H.-straße gehören (diese wurden schon im Jahr 2008 übertragen).

Der Sohn wehrte sich gegen die Bewertung der Firmenanteile. Er argumentierte, die Übertragung sei schon im Jahr 2008 passiert. Das Gesetz sagt normalerweise: Schenkungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen, zählen nicht mehr für den Pflichtteil. Da die Großmutter erst 2022 starb, waren die zehn Jahre längst vorbei. Der Sohn meinte also, die Enkel bekommen dafür nichts mehr.

Die Entscheidung des Gerichts: Der 10-Jahres-Trick funktioniert nicht

Das Gericht hat den Enkeln recht gegeben. Die 10-Jahres-Frist hat nämlich noch gar nicht begonnen. Warum ist das so?

Als die Großmutter und ihr Mann die Firmenanteile im Jahr 2008 an den Sohn überschrieben, behielten sie sich weitreichende Rechte vor. Dies nennt man einen Nießbrauch. In diesem speziellen Fall war es ein „Quotennießbrauch“.

Pflichtteilsergänzung – Nießbrauch – Niederstwertprinzip

Das bedeutet:

  • Die Eltern behielten sich 95 Prozent aller Gewinne der Firma vor.
  • Der Sohn bekam nur 5 Prozent der Gewinne.
  • Die Eltern behielten fast alle Stimmrechte. Sie konnten weiter bestimmen, was in der Firma passiert.

Das Gericht sagt dazu: Wer etwas verschenkt, es aber wirtschaftlich fast vollständig behält und weiter nutzt, hat es nicht wirklich weggegeben. Es gab keinen „Genussverzicht“. Die Großmutter hat das Vermögen nicht wirklich aus ihrer Hand gegeben. Deshalb beginnt die 10-Jahres-Frist nicht zu laufen. Für die Berechnung des Pflichtteils wird so getan, als ob die Schenkung erst am Todestag passiert wäre. Der volle Wert der Anteile zählt also für die Enkel mit.

Wie wird der Wert ermittelt? (Das Niederstwertprinzip)

Ein weiterer Streitpunkt war, zu welchem Zeitpunkt der Wert der Häuser und Anteile bestimmt werden muss.

  • Ist der Wert am Tag der Schenkung wichtig?
  • Oder ist der Wert am Tag des Todes wichtig?

Da Immobilienpreise stark schwanken können, macht das einen großen Unterschied. Das Gericht hat hier eine klare Regel angewendet: Das Niederstwertprinzip.

Das Gesetz will den Pflichtteilsberechtigten (die Enkel) schützen, aber auch den Erben nicht unfair belasten. Deshalb muss verglichen werden. Man schaut sich den Wert zum Zeitpunkt der Schenkung an (und rechnet die Inflation dazu). Dann schaut man sich den Wert zum Todestag an. Der niedrigere der beiden Werte wird genommen.

Damit die Enkel wissen, woran sie sind, müssen sie beide Werte kennen. Das Gericht hat den Sohn verurteilt, Gutachten für beide Stichtage vorzulegen:

  1. Den Tag, an dem die Schenkung im Grundbuch stand.
  2. Den Tag, an dem die Großmutter starb.

Nur so kann korrekt berechnet werden, wie viel Geld den Enkeln zusteht. Der Sohn wollte nur ein Gutachten für den Todestag bezahlen, aber damit kam er nicht durch. Das Gericht erklärte, dass die Enkel sonst ein zu hohes Risiko hätten, wenn sie klagen.

Wer darf das Gutachten erstellen?

In einem kleinen Punkt hat der Sohn (der Beklagte) gewonnen. Das Landgericht hatte ursprünglich gefordert, dass ein „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ die Gutachten machen muss. Das ist ein besonders qualifizierter Titel.

Das Oberlandesgericht München hat das korrigiert. Es reicht aus, wenn der Gutachter qualifiziert und sachkundig ist. Er muss nicht zwingend diesen speziellen Titel tragen. Das Gesetz schreibt diesen hohen Standard nicht vor. Wenn der Gutachter Ahnung von der Materie hat, ist das Gutachten gültig.

Das Fazit

Das Urteil stärkt die Rechte von enterbten Angehörigen.

  • Erstens: Wer Vermögen verschenkt, sich aber fast alle Rechte daran sichert (wie 95 % der Gewinne), kann damit nicht die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten umgehen. Die 10-Jahres-Frist hilft dem Erben hier nicht.
  • Zweitens: Um den Pflichtteil genau zu berechnen, müssen Immobilien und Firmenanteile oft doppelt bewertet werden – einmal zum Zeitpunkt der Schenkung und einmal zum Todestag. Die Kosten für diese Gutachten muss der Erbe tragen, also hier der Sohn.

Der Sohn muss nun Experten beauftragen, die Werte für die verschiedenen Zeitpunkte zu ermitteln. Erst wenn diese Zahlen auf dem Tisch liegen, können die Enkel ausrechnen, wie viel Euro ihnen genau zustehen.

RA und Notar Krau

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