Pflichtteilsergänzung Paragraf 2329 BGB Anspruch gegen den Beschenkten gemischte Schenkung

Mai 28, 2018

Pflichtteilsergänzung Paragraf 2329 BGB Anspruch gegen den Beschenkten gemischte Schenkung

OLG Köln 2 U 80/03

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Köln entschied in der Berufungsinstanz über eine Pflichtteilsergänzungsklage der Töchter eines verstorbenen Erblassers.

Die Klägerinnen, als einzige Erbinnen, machten geltend, dass die Übertragung eines Grundstücks vom Erblasser

an die Beklagten (Nachbarn des Erblassers) eine gemischte Schenkung darstelle.

Sie argumentierten, dass die Gegenleistungen der Beklagten (Pflege, Wohnrecht, Grabpflege) den Wert

des übertragenen Grundstücks nicht deckten, weshalb sie eine Pflichtteilsergänzung forderten.

OLG Köln 2 U 80/03

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und argumentiert, dass keine unentgeltliche Zuwendung vorläge, da der Erblasser den Beklagten subjektiv nichts schenken wollte.

Die Klägerinnen legten Berufung ein und wiederholten, dass ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Grundstücks

und den Gegenleistungen der Beklagten bestünde, wodurch eine gemischte Schenkung zu vermuten sei.

Sie stützten sich hierbei auf ein Sachverständigengutachten, das den Grundstückswert höher ansetzte als die Gegenleistungen.

Das Oberlandesgericht folgte den Argumenten der Klägerinnen teilweise.

Es stellte fest, dass ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Wert des Grundstücks (ca. 292.494 DM)

und den Gegenleistungen der Beklagten (ca. 129.024 DM) vorlag, was die Vermutung einer gemischten Schenkung begründete.

Diese Vermutung wurde durch das Beweisergebnis nicht entkräftet, insbesondere da das Landgericht zu Unrecht davon ausging,

dass die Gespräche über den Zeitwert des Grundstücks den Willen des Erblassers, eine unentgeltliche Zuwendung zu vermeiden, belegen würden.

Pflichtteilsergänzung Paragraf 2329 BGB Anspruch gegen den Beschenkten gemischte Schenkung

Das Gericht errechnete daraufhin den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerinnen und sprach ihnen je 23.995,14 Euro zu.

Die Beklagten wurden verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen dieser Beträge zu dulden.

Die weitergehenden Ansprüche wurden abgewiesen.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt seien.

Die Kosten des Verfahrens wurden überwiegend den Beklagten auferlegt.

RA und Notar Krau

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