Pflichtteilsergänzung Verdacht der verdeckten Schenkung

April 29, 2019
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Pflichtteilsergänzung Verdacht der verdeckten Schenkung

BGH IV ZR 266/90

Urteil 27.11.1991

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. November 1991 befasst sich mit der Frage, ob die Begründung einer Gütergemeinschaft

zwischen Eheleuten eine Schenkung darstellen kann, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslöst.

Im zugrunde liegenden Fall klagten die Kinder eines verstorbenen Chefarztes gegen dessen Witwe auf Pflichtteilsergänzung,

da sie in den Eheverträgen von 1971 (Einführung der Gütergemeinschaft) und 1977 (Gütertrennung) verdeckte Schenkungen vermuteten.

Pflichtteilsergänzung Verdacht der verdeckten Schenkung

Das Landgericht gab den Klägern teilweise recht, erkannte aber nicht auf verdeckte Schenkungen in den Eheverträgen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Die Kläger gingen in Revision, um eine höhere Pflichtteilsergänzung zu erreichen.

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts teilweise auf und verwies die Sache zurück.

Er stellte klar, dass eine Schenkung im Rahmen der Begründung einer Gütergemeinschaft nur dann anzunehmen ist,

wenn beide Ehegatten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind und die güterrechtliche Regelung durch einen Schenkungsvertrag verdrängt wird.

Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn eine Gütergemeinschaft kurz vor dem Tod eines Ehegatten vereinbart wird

oder wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Vermögenswerten besteht, die die Ehegatten durch den Vertrag erlangen.

Pflichtteilsergänzung Verdacht der verdeckten Schenkung

Der BGH betonte, dass die bloße Bereicherung des weniger vermögenden Ehegatten durch die Gütergemeinschaft

nicht automatisch als Schenkung gewertet werden kann, da Ehegatten das Recht haben, ihre güterrechtlichen Verhältnisse neu zu ordnen.

Es müsse zusätzlich festgestellt werden, dass die Vermögensverhältnisse nicht im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft, sondern mit dem Ziel einer Schenkung geändert wurden.

Im vorliegenden Fall sah der BGH diese Prüfung als nicht ausreichend erfolgt an und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück.

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass bei der Beurteilung von Eheverträgen hinsichtlich möglicher Pflichtteilsergänzungsansprüche eine differenzierte Prüfung der Umstände und

Absichten der Eheleute erforderlich ist, um eine verdeckte Schenkung ausschließen oder bestätigen zu können.

RA und Notar Krau

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