Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung – LG Dortmund Urteil vom 14/11/2014 – 3 O 158/14
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Am 00.00.2011 verstarb E, Vater der Klägerin.
Er hinterließ seine Ehefrau E2 und drei Kinder: die Klägerin, den Beklagten und E3.
Der Erblasser hatte dem Beklagten am 20.06.2005 ein Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen.
Die Klägerin forderte nach dem Tod des Erblassers Auskunft über den Nachlass und erhob schließlich Klage auf Pflichtteilsergänzung und Erstattung der Gutachterkosten.
Zahlung von 11.916,00 € nebst Zinsen.
Hilfsweise, Duldung der Zwangsvollstreckung in ein bestimmtes Grundstück.
Die Klage wurde abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits bei einem Streitwert von 11.916,00 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1. Zahlung der Gutachterkosten (1.666,00 €)
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten gemäß §§ 2314 Abs. 2, 2058, 1967 BGB.
Der Beklagte haftet nicht, da er die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat.
Die wirksame Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist gilt als Ausschlagung der Erbschaft.
2. Zahlung von 10.250,00 € (Pflichtteilsergänzung)
Die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch, da der Beklagte kein Erbe ist und somit nicht für Nachlassverbindlichkeiten haftet.
3. Duldung der Zwangsvollstreckung
Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung ist verjährt.
Die Verjährungsfrist begann am 07.06.2011 und lief am 07.06.2014 ab.
Die Klageerweiterung vom 14.08.2014 erfolgte nach Ablauf der Verjährungsfrist.
Weitere Details
Versäumung der Ausschlagungsfrist
Der Beklagte hatte am 17.11.2011 die Erbschaft ausgeschlagen und die Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen Irrtums angefochten.
Die wirksame Anfechtung führte dazu, dass die Ausschlagung der Erbschaft als rechtzeitig gilt.
Verjährung und Hemmung
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und begann am 07.06.2011.
Die Hemmung der Verjährung wurde nicht erreicht, da die ursprüngliche Zahlungsklage keine Hemmung auslöste und der Duldungsanspruch erst nach Ablauf der Frist erhoben wurde.
Gutachterkosten
Ein Beschenkter haftet nicht für die Kosten der Wertermittlung.
Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der Beklagte als Erbe haftbar wäre.
Hilfsweise erhobene Widerklage
Da die Hauptklage unbegründet ist, wurde über die Hilfswiderklage nicht entschieden.
Schlussfolgerung
Die Klage der Klägerin auf Pflichtteilsergänzung und Erstattung der Gutachterkosten wurde abgewiesen, da der Beklagte weder als Erbe haftet noch der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung rechtzeitig geltend gemacht wurde.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.