Pflichtteilsergänzungsanspruch auch bei Schenkung unter Geltung des Zivilgesetzbuches der DDR

November 9, 2025

Pflichtteilsergänzungsanspruch auch bei Schenkung unter Geltung des Zivilgesetzbuches der DDR

Zusammenfassung: BGH, Urteil vom 07.03.2001 – IV ZR 258/00 (Pflichtteilsergänzung in Ostfällen)

Dieser Fall dreht sich um eine Pflichtteilsergänzung im Erbrecht und die Frage, welches Gesetz (DDR-Recht oder BGB) auf Schenkungen angewendet wird, die kurz vor der Wiedervereinigung in der DDR vorgenommen wurden.

Der Sachverhalt (Worum ging es?)

  1. Der Erbfall: Der Erblasser (Vater der Klägerin) starb im Juni 1992, also nach der Wiedervereinigung (3. Oktober 1990). Er hatte eine andere Person als Alleinerben eingesetzt.
  2. Die Schenkung: Im Jahr 1990 (vor der Wiedervereinigung) hatte der Erblasser Grundstücke in der DDR verschenkt.
  3. Die Klägerin: Die Tochter des Erblassers war enterbt und hatte daher einen Anspruch auf den Pflichtteil. Da das Erbe durch die Schenkungen geschmälert war, forderte sie von ihrem Anwalt, der sie vertrat, Schadensersatz, weil ihre Klage auf Pflichtteilsergänzung wegen Verjährung abgewiesen wurde.
  4. Der Kernstreit: Die ursprüngliche Klage auf Pflichtteilsergänzung wurde abgewiesen, weil das Berufungsgericht meinte, die Schenkungen hätten unter dem Recht der DDR (Zivilgesetzbuch der DDR – ZGB) stattgefunden, das die Pflichtteilsergänzung in dieser Form nicht kannte und die Klägerin nach DDR-Recht zum Schenkungszeitpunkt noch gar nicht pflichtteilsberechtigt gewesen sei (da keine Unterhaltsberechtigung vorlag).

⚖️ Die Entscheidung des BGH (Kurzfassung)

Der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Fall zurückverwiesen. Er kam zu dem Schluss, dass die Klägerin sehr wohl einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung haben kann und die Klage nicht hätte abgewiesen werden dürfen.

Pflichtteilsergänzungsanspruch auch bei Schenkung unter Geltung des Zivilgesetzbuches der DDR

Die Hauptgründe des BGH

Der BGH klärt zwei zentrale Fragen:

1. Welches Erbrecht gilt? (BGB vs. ZGB)

  • Entscheidung: Es gilt das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der Bundesrepublik Deutschland.
  • Begründung: Gemäß dem Einigungsvertrag gilt für Erbfälle, die nach dem 3. Oktober 1990 eingetreten sind, das BGB-Erbrecht in ganz Deutschland. Es spielt keine Rolle, dass die Schenkungen noch unter der Herrschaft des DDR-Rechts (ZGB) vorgenommen wurden. Das BGB ist insoweit auch auf frühere Schenkungen anzuwenden (sog. „unechte Rückwirkung“), da das gesetzgeberische Ziel der Rechtseinheit nach der Wiedervereinigung überwiegt.
  • Folge: Die Regelungen zur Pflichtteilsergänzung in den §§ 2325 ff. BGB kommen grundsätzlich zur Anwendung.

2. War die Klägerin pflichtteilsberechtigt?

  • Entscheidung: Ja, die Klägerin war pflichtteilsberechtigt.
  • Begründung: Nach dem nun anwendbaren BGB (§ 2303 BGB) ist ein Abkömmling (Tochter/Sohn) immer pflichtteilsberechtigt, wenn er enterbt wird. Es ist keine zusätzliche Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Erblasser notwendig, wie es noch im ZGB der DDR der Fall war.
  • Wichtige Klarstellung: Es kommt für den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) lediglich darauf an, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Schenkung die Tochter des Erblassers war (was unstreitig war). Sie musste nicht bereits im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt im Sinne des damals geltenden Rechts der DDR gewesen sein.

3. Schutz des Beschenkten

  • Der BGH berücksichtigt auch die Interessen des Beschenkten, der in der DDR meinte, das Grundstück unangreifbar erworben zu haben.
  • Er argumentiert, dass der Erwerb unentgeltlich war. Eine Belastung (durch den möglichen Ergänzungsanspruch $\text{§ 2329 BGB) sei hinzunehmen.
  • Milderung: Der Beschenkte wird aber dadurch geschützt, dass zur Berechnung der Pflichtteilsergänzung der niedrigere Wert im Zeitpunkt der Schenkung heranzuziehen ist (§ 2325 Abs. 2 BGB). Dies war bei DDR-Grundstücken, die vor der Währungsunion verschenkt wurden, meist ein Wert, der weit unter dem Verkehrswert nach der Wiedervereinigung lag.

Ergebnis des Urteils

Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob der Anwalt der Klägerin seine Pflichten verletzt hat, indem er die Verjährung des (nun doch als dem Grunde nach bestehend angesehenen) Pflichtteilsergänzungsanspruchs hat eintreten lassen.

Im Ergebnis hat der BGH klargestellt, dass für Erbfälle nach dem 3. Oktober 1990 die BGB-Regeln zur Pflichtteilsergänzung grundsätzlich auch Schenkungen betreffen, die der Erblasser noch zu DDR-Zeiten vorgenommen hat.

RA und Notar Krau

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