Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Weiternutzung des verschenkten Hausgrundstücks durch den Erblasser aufgrund eines Wohnrechts auf Lebenszeit

Dezember 19, 2025

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Weiternutzung des verschenkten Hausgrundstücks durch den Erblasser aufgrund eines Wohnrechts auf Lebenszeit

Gericht: OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 06.10.2014
Rechtskraft: ja
Aktenzeichen: 4 U 7/14
ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2014:1006.4U7.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss

Verfahrensgang
vorgehend LG Landau (Pfalz), 12. Dezember 2013, 4 O 232/12
nachgehend OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, 30. Oktober 2014, 4 U 7/14, Berufung zurückgewiesen
nachgehend BGH, 20. Mai 2015, IV ZR 453/14, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Worum geht es im Kern?

In Deutschland gibt es das Recht auf einen Pflichtteil. Wenn ein naher Angehöriger enterbt wird, steht ihm trotzdem ein Teil des Geldes zu. Um zu verhindern, dass jemand kurz vor seinem Tod sein gesamtes Vermögen verschenkt und die Erben leer ausgehen, gibt es den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Normalerweise gilt eine wichtige Frist: Schenkungen werden pro Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, um 10 Prozent weniger beim Erbe berücksichtigt. Wenn die Schenkung mehr als 10 Jahre her ist, zählt sie beim Erbe gar nicht mehr mit. Man nennt das die Zehn-Jahres-Frist.

Der konkrete Fall

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau (die spätere Erblasserin) ihr Haus bereits im Jahr 2000 an ihren Sohn verschenkt. Sie starb erst im Jahr 2011. Zwischen der Schenkung und dem Tod lagen also elf Jahre. Der Sohn dachte deshalb, dass das Haus beim Erbe seiner Schwester nicht mehr berücksichtigt werden muss. Die Schwester verlangte jedoch ihren Pflichtteil aus dem Wert des Hauses.

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Weiternutzung des verschenkten Hausgrundstücks durch den Erblasser aufgrund eines Wohnrechts auf Lebenszeit

Der entscheidende Punkt war: Die Mutter hatte sich im Vertrag ein Wohnrecht auf Lebenszeit gesichert. Sie wohnte nach der Schenkung weiterhin ganz alleine in dem Haus. Sie nutzte alle Räume, genau wie sie es schon vor der Schenkung getan hatte.

Das Urteil des OLG Zweibrücken

Das Gericht entschied gegen den Sohn. Die Richter erklärten, dass die Zehn-Jahres-Frist in diesem Fall noch gar nicht angefangen hatte zu laufen.

Warum ist das so? Das Gesetz sagt, dass die Frist erst beginnt, wenn die Schenkung „geleistet“ wurde. Das Gericht versteht darunter mehr als nur die Änderung im Grundbuch. Eine Schenkung ist erst dann richtig vollzogen, wenn der Schenkende den Gegenstand auch wirtschaftlich aus der Hand gibt. Er muss auf den „Genuss“ des Gegenstandes verzichten.

In diesem Fall hatte die Mutter zwar das Eigentum abgegeben, aber sie lebte dort weiterhin wie eine Eigentümerin. Sie nutzte das gesamte Haus allein. Weil sie das Haus im Wesentlichen weiter benutzte, hat sie den Wert des Hauses noch nicht wirklich aufgegeben.

Die Bedeutung des Wohnrechts

Das Gericht betonte, dass dies auch für ein Wohnrecht gilt. Wenn der Schenkende durch ein Wohnrecht (oder einen Nießbrauch) weiterhin die volle Kontrolle und den vollen Nutzen über die Immobilie behält, beginnt die Frist für den Pflichtteil nicht.

Es spielte für die Richter auch keine Rolle, dass das Wohnrecht im Vertrag offiziell nur für einen Teil des Hauses eingetragen war. Da das Obergeschoss keinen eigenen Zugang hatte, konnte die Mutter faktisch das ganze Haus nutzen. Dies entsprach auch dem Willen des Sohnes.

Fazit für die Praxis

Das Urteil macht deutlich: Wer sein Haus verschenkt, aber sich ein umfassendes Wohnrecht sichert, schützt das Haus nicht vor den Pflichtteilsansprüchen anderer Erben. Die Zehn-Jahres-Frist beginnt erst dann, wenn der Schenkende das Haus wirklich verlässt oder seine Nutzung massiv einschränkt.

Für die Schwester im vorliegenden Fall bedeutete das: Sie bekam ihren Pflichtteil berechnet nach dem vollen Wert des Hauses, obwohl die Schenkung offiziell schon elf Jahre zurücklag. Die Klage war also erfolgreich.

RA und Notar Krau

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