Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkung Grundstück
BGH IVa ZR 152/82
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall IVa ZR 152/82 befasst sich mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin,
der Tochter aus erster Ehe eines verstorbenen Arztes, gegen die zweite Ehefrau des Erblassers, die aufgrund eines Erbvertrages Alleinerbin wurde.
Die Klägerin fordert einen Viertel des Nachlasswertes als Pflichtteil und eine Pflichtteilsergänzung, insbesondere aufgrund einer Schenkung des Erblassers an seine zweite Frau.
Im Revisionsverfahren standen zwei Punkte im Fokus:
Die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten und die Frage, ob die Schenkung der Hälfte eines Grundstücks an die Beklagte der Pflichtteilsergänzung unterliegt.
Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass die Darlehensverbindlichkeiten vollständig dem Nachlass zuzurechnen seien und die Schenkung
nur zur Hälfte der Pflichtteilsergänzung unterliege, da diese teilweise einer sittlichen Pflicht des Erblassers entsprochen habe.
Der BGH hob diese Entscheidung teilweise auf, indem er feststellte, dass die Schenkung in vollem Umfang der Pflichtteilsergänzung unterliegt,
da die Beklagte nicht ausreichend dargelegt habe, dass die Schenkung für ihre Altersvorsorge unabdingbar war.
Zudem betonte der BGH, dass die Sicherstellung des Pflichtteils der Klägerin Vorrang habe und eine solche Schenkung nur dann nicht ergänzungspflichtig sei,
wenn sie eindeutig einer sittlichen Verpflichtung entspräche, was hier nicht ausreichend belegt wurde.
Der BGH entschied somit, dass die Klägerin zusätzlich zu den bereits zuerkannten 33.720,86 DM weitere 19.770 DM erhält,
da die Schenkung des Erblassers an seine zweite Frau nicht ausreichend als sittlich geboten anerkannt wurde.
Die Darlehensverbindlichkeit der Bausparkasse wurde hingegen korrekt als Nachlassschuld anerkannt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.