Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkung Grundstück

Januar 6, 2018

Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkung Grundstück

BGH IVa ZR 152/82

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall IVa ZR 152/82 befasst sich mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin,

der Tochter aus erster Ehe eines verstorbenen Arztes, gegen die zweite Ehefrau des Erblassers, die aufgrund eines Erbvertrages Alleinerbin wurde.

Die Klägerin fordert einen Viertel des Nachlasswertes als Pflichtteil und eine Pflichtteilsergänzung, insbesondere aufgrund einer Schenkung des Erblassers an seine zweite Frau.

Im Revisionsverfahren standen zwei Punkte im Fokus:

Die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten und die Frage, ob die Schenkung der Hälfte eines Grundstücks an die Beklagte der Pflichtteilsergänzung unterliegt.

Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass die Darlehensverbindlichkeiten vollständig dem Nachlass zuzurechnen seien und die Schenkung

nur zur Hälfte der Pflichtteilsergänzung unterliege, da diese teilweise einer sittlichen Pflicht des Erblassers entsprochen habe.

Der BGH hob diese Entscheidung teilweise auf, indem er feststellte, dass die Schenkung in vollem Umfang der Pflichtteilsergänzung unterliegt,

da die Beklagte nicht ausreichend dargelegt habe, dass die Schenkung für ihre Altersvorsorge unabdingbar war.

Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkung Grundstück

Zudem betonte der BGH, dass die Sicherstellung des Pflichtteils der Klägerin Vorrang habe und eine solche Schenkung nur dann nicht ergänzungspflichtig sei,

wenn sie eindeutig einer sittlichen Verpflichtung entspräche, was hier nicht ausreichend belegt wurde.

Der BGH entschied somit, dass die Klägerin zusätzlich zu den bereits zuerkannten 33.720,86 DM weitere 19.770 DM erhält,

da die Schenkung des Erblassers an seine zweite Frau nicht ausreichend als sittlich geboten anerkannt wurde.

Die Darlehensverbindlichkeit der Bausparkasse wurde hingegen korrekt als Nachlassschuld anerkannt.

RA und Notar Krau

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