Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkung – OLG Celle 6 U 236/02
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 27. Mai 2003 behandelt den Pflichtteilsergänzungsanspruch aufgrund der Schenkung eines Grundstücksanteils unter Vorbehalt eines Wohnrechts und den Beginn der Zehnjahresfrist gemäß § 2325 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Zurückweisung der Berufung:
Es wird erwogen, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zurückzuweisen und die beim Landgericht (LG) anhängige Klage hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wegen der Übertragung eines 1/4 Miteigentumsanteils durch die Erblasserin E.G. an den Ehemann der Beklagten abzuweisen.
Streitwertfestsetzung:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.925 Euro festgesetzt.
Abänderung des Streitwertbeschlusses:
Der Streitwert der ersten Instanz wird für die allgemeine Verfahrens- und Prozessgebühr auf 12.833,48 Euro, für die streitige Verhandlungsgebühr auf 8.070,74 Euro und für die nicht streitige Verhandlungsgebühr auf bis zu 300 Euro festgesetzt.
Keine grundsätzliche Bedeutung:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert keine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Keine Aussicht auf Erfolg der Berufung:
Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung keine Aussicht auf Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Schenkungen und die Zehnjahresfrist:
Eine Schenkung bleibt gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB unberücksichtigt, wenn seit der Schenkung bis zum Erbfall zehn Jahre vergangen sind.
Maßgebend ist die Umschreibung im Grundbuch.
Vorbehalt eines Wohnrechts:
Der Beginn der Zehnjahresfrist kann hinausgeschoben werden, wenn der Erblasser seine formale Eigentümerstellung aufgibt, sich jedoch wesentliche Nutzungsrechte vorbehält.
Dies gilt jedoch nicht im vorliegenden Fall, da die Erblasserin nur ein Wohnrecht und keinen Nießbrauch hatte.
Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht:
Ein Nießbrauch gibt dem Berechtigten umfassendere wirtschaftliche Rechte und Pflichten im Vergleich zu einem Wohnrecht.
Ein bloßes Wohnrecht rechtfertigt kein Hinausschieben der Zehnjahresfrist.
Erblasserin und Wohnrecht:
Das Wohnrecht der Erblasserin beschränkte sich auf eine 70 qm große Wohnung in einem Zweifamilienhaus auf einem 2.986 qm großen Grundstück.
Sie konnte die anderen Teile des Grundstücks nicht nutzen und hatte keine wirtschaftlichen Nutzungen wie Vermietungseinnahmen.
Wertermittlungsanspruch
Ablehnung des Wertermittlungsanspruchs:
Ein Anspruch auf Wertermittlung des Hausgrundstücks besteht nicht, da kein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht.
Ermittlung des Wertes des Grundstücks:
Der Wert des Grundstücks zum Stichtag 3.12.1987 ist unerheblich, da die Frist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch abgelaufen ist.
Weitere Punkte
Keine doppelte Rechtshängigkeit:
Der Antrag auf Zahlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist gegenstandslos, da der Klageantrag bereits auf Zahlung nach Auskunftserteilung und Wertermittlung gerichtet war.
Abweisung des Klageantrags:
Der Senat beabsichtigt, den Klageantrag abzuweisen, soweit er sich auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen der Übertragung des Miteigentumsanteils bezieht.
Streitwertberechnung
Ermittlung des Streitwerts:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.925 Euro festgesetzt, basierend auf der Erwartung der Kläger auf Zahlung von 7.700 Euro.
Der Streitwert der ersten Instanz wird auf 12.833,48 Euro für die allgemeine Verfahrens- und Prozessgebühr und auf 8.070,74 Euro für die streitige Verhandlungsgebühr festgesetzt.
Fazit
Der Beschluss des OLG Celle behandelt die Ablehnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wegen der Zehnjahresfrist bei Schenkungen und die Unterschiede zwischen Nießbrauch und Wohnrecht.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen und den Klageantrag abzuweisen, da die Voraussetzungen für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht gegeben sind.
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