
Pflichtteilsergänzungsanspruch
RA und Notar Krau
Der Paragraf 2325 BGB regelt den Pflichtteilsergänzungsanspruch, der Pflichtteilsberechtigten zusteht, wenn der Erblasser vor seinem Tod Schenkungen an Dritte vorgenommen hat.
Dieser Anspruch soll verhindern, dass der Erblasser durch lebzeitige Schenkungen den Pflichtteil der Berechtigten schmälert.
Der Pflichtteilsberechtigte kann den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Der Wert des geschenkten Gegenstands wird unterschiedlich ermittelt: Verbrauchbare Sachen werden mit dem Wert zur Zeit der Schenkung berücksichtigt.
Nicht verbrauchbare Gegenstände hingegen werden mit dem Wert angesetzt, den sie zum Zeitpunkt des Erbfalls haben, wobei der niedrigere Wert aus der Zeit der Schenkung oder des Erbfalls gilt.
Eine besondere Regelung betrifft die zeitliche Berücksichtigung von Schenkungen. Schenkungen, die im Jahr vor dem Erbfall gemacht wurden, werden vollständig berücksichtigt.
Für jedes weitere Jahr vor dem Erbfall wird der Wert der Schenkung um zehn Prozent reduziert.
Nach zehn Jahren wird die Schenkung nicht mehr berücksichtigt.
Für Schenkungen an Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist jedoch erst mit der Auflösung der Ehe.
Der Erbe ist primär für die Zahlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs verantwortlich, nicht der Beschenkte.
Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass das Erbe als eine Art letztes Geschenk des Erblassers betrachtet wird, für das der Erbe haftet.
Dem Erben stehen jedoch Verteidigungsmöglichkeiten hinsichtlich seines eigenen Pflichtteils und Vermögens zu.
Zusammengefasst schützt Paragraf 2325 BGB die Pflichtteilsberechtigten davor, dass der Erblasser durch Schenkungen ihren Pflichtteil mindert, indem er eine Nachberechnung des Pflichtteils unter Einbeziehung der Schenkungen vorschreibt.
Die Berechnung und Berücksichtigung der Schenkungen erfolgt dabei nach festgelegten Regeln, die die Wertminderung über die Zeit und besondere Situationen wie Schenkungen an Ehegatten berücksichtigen.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch dient dazu, Schenkungen des Erblassers, die er zu Lebzeiten getätigt hat, bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen.
Dadurch soll verhindert werden, dass der Erblasser durch Schenkungen den Pflichtteil seiner pflichtteilsberechtigten Angehörigen schmälert.
Berechnungsschritte:
Beispiel:
Besonderheiten:
Wichtig:
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen