Pflichtteilsergänzungsansprüche Pflichtteilsquote

August 20, 2017
Pflichtteilsergänzungsansprüche Pflichtteilsquote
LG Köln 30 O 173/08
Auseinandersetzung des Nachlasses

RA und Notar Krau

Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 30.11.2010 über Erb-, Pflichtteil- und Pflichtteilsergänzungsansprüche entschieden.

Sachverhalt:

Die Kläger, zwei Geschwister, machen gegen ihre Tante (Beklagte zu 1) Ansprüche aus dem Nachlass ihrer Großmutter geltend.

Die Großmutter hatte in einem gemeinschaftlichen Testament mit ihrem Ehemann ihre beiden Kinder als Erben eingesetzt.

Nach dem Tod des Sohnes traten die Kläger in dessen Erbenstellung ein.

Pflichtteilsergänzungsansprüche Pflichtteilsquote

Die Großmutter hatte zu Lebzeiten bereits verschiedene Zuwendungen an die Parteien geleistet.

Entscheidungsgründe:

  • Erbquoten: Das Gericht stellte fest, dass die Kläger jeweils zu 1/4 und die Beklagte zu 1) zu 1/2 Erbe geworden sind.
  • Auseinandersetzung des Nachlasses: Eine Auseinandersetzung des Nachlasses war erforderlich, da sich noch Bilder im Nachlass befanden.
  • Pflichtteilsergänzungsansprüche: Den Klägern stehen Pflichtteilsergänzungsansprüche zu, da der Pflichtteil den Wert des hinterlassenen Erbteils übersteigt.
  • Berechnung des fiktiven Nachlasses: Zur Berechnung des fiktiven Nachlasses sind zum tatsächlichen Erbe die ausgleichungspflichtigen Schenkungen hinzuzurechnen.
  • Keine Anrechnungspflicht: Eine Anrechnungspflicht der Zuwendungen auf den Pflichtteil besteht nicht, da die Erblasserin dies nicht bestimmt hat.

Tenor:

Das Gericht verurteilte die Beklagte zu 1), der Teilung des Nachlasses gemäß dem vorgelegten Teilungsplan zuzustimmen. Es stellte fest, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche für die Kläger bestehen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden unter den Parteien aufgeteilt.

Kernaussagen:

Pflichtteilsergänzungsansprüche Pflichtteilsquote

  • Auch wenn der Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen, wenn der Pflichtteil nach § 2316 Abs. 1 BGB mehr als der Wert des hinterlassenen Erbteils beträgt.
  • Zur Berechnung des fiktiven Nachlasses sind zum tatsächlichen Erbe die ausgleichungspflichtigen Schenkungen hinzuzurechnen.
  • Eine Anrechnungspflicht der Zuwendungen auf den Pflichtteil besteht nur, wenn der Erblasser dies bestimmt hat.
RA und Notar Krau

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