Pflichtteilsrecht Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis – OLG Düsseldorf Beschluss vom 31. Juli 2007 – I 7 W 60/07
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf befasste sich im Beschluss vom 31. Juli 2007 (Az. I-7 W 60/07) mit den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis im Rahmen des Pflichtteilsrechts und der Frage der Kostentragung für die sofortige Beschwerde.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wurde zurückgewiesen, und sie trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wurde auf 1.500 € festgesetzt.
Die Schuldnerin, Alleinerbin des Erblassers, war gemäß § 2314 BGB verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen.
Dies war bereits durch anwaltliches Schreiben vom 26. Januar 2006 und erneut am 9. Februar 2006 gefordert worden.
Trotz mehrfacher Fristsetzungen und des Bemühens der Gläubiger, einen Prozess zu vermeiden, wurde das Verzeichnis nicht vorgelegt, was zur Klageerhebung führte.
Das Landgericht Mönchengladbach verurteilte die Schuldnerin durch Teilanerkenntnisurteil vom 8. November 2006 zur Vorlage des notariellen Verzeichnisses.
Diese Verpflichtung wurde jedoch weiterhin nicht erfüllt, was zur Festsetzung eines Zwangsgeldes von 500 € durch das Landgericht führte.
Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und stellte fest, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt seien.
Die Schuldnerin hatte ihre Verpflichtung zur Vorlage des notariellen Verzeichnisses schuldhaft nicht erfüllt, auch wenn sie später behauptete, Notar F. in W. mit der Erstellung beauftragt zu haben.
Der Termin zur Unterzeichnung des Verzeichnisses sei jedoch nicht zustande gekommen, was die Auferlegung des Zwangsgeldes nicht abwende.
Das OLG betonte die Unterschiede zwischen einem privaten und einem notariellen Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 BGB.
Während ein Privatverzeichnis durch den Erben selbst erstellt wird, muss der Notar beim notariellen Verzeichnis alle notwendigen Handlungen persönlich vornehmen.
Der Notar darf sich nicht auf die vom Erben vorgelegten Belege und Angaben verlassen, sondern muss selbst ermitteln und diese überprüfen.
Das vorgelegte notarielle Verzeichnis erfüllte die Anforderungen nicht.
Der Notar hatte wesentliche Ermittlungen unterlassen und lediglich auf die Angaben des Erben vertraut.
Insbesondere die unzureichende Auflistung von Inventarstücken und Schenkungen sowie das Fehlen detaillierter Angaben zu Wertgegenständen und deren Zustand (z.B. technische Geräte, Möbel) wurden kritisiert.
Auch bei Schenkungen seien genaue Angaben einschließlich des Datums und der Werte notwendig.
Da die Schuldnerin verpflichtet ist, ein korrektes notarielles Verzeichnis vorzulegen, trage sie die Last, wenn der Notar diese Anforderungen nicht erfülle.
Die Schuldnerin hätte zudem genügend Zeit gehabt, einen Notar zu beauftragen und ihm die erforderliche Zeit zur Ermittlung zu geben.
Das festgesetzte Zwangsgeld wurde als angemessen bewertet.
Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vermeiden könne, indem sie das geschuldete notarielle Nachlassverzeichnis endlich erstellen lasse und den Gläubigern zugänglich mache.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, wonach die unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht die strengen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis im Pflichtteilsrecht.
Ein solches Verzeichnis muss durch den Notar selbst erstellt und überprüft werden, ohne sich auf die Angaben des Erben zu verlassen.
Diese Anforderungen dienen der Sicherstellung einer hohen Richtigkeit und Verlässlichkeit der Auskunft, die dem Pflichtteilsberechtigten zusteht.
Die Schuldnerin hatte ihre Verpflichtung nicht erfüllt, was zur Bestätigung der Zwangsgeldfestsetzung führte.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der ordnungsgemäßen Erstellung und Vorlage des notariellen Verzeichnisses, um den Pflichtteilsanspruch effektiv durchsetzen zu können.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.