Pflichtteilsrecht der Eltern – Ausschluß bei Zuwendungen des Erblassers an Pflichtteilsberechtigten
OLG Celle Beschluss 15.1.1998 – 22 W 115/97
Sachverhalt:
Der Erblasser war zweimal verheiratet und hatte aus erster Ehe zwei Töchter.
Nach seinem Tod im März 1996 hinterließ er seine zweite Ehefrau als testamentarische Alleinerbin.
Die Töchter aus erster Ehe hatten bereits im Januar 1988 Schenkungen von ihrem Vater erhalten und im Gegenzug auf ihren Erb- und Pflichtteil verzichtet.
Die Mutter des Erblassers, die Antragstellerin, machte gegen die Witwe, die Antragsgegnerin, ihren Pflichtteil geltend.
Rechtliche Würdigung:
Das Oberlandesgericht Celle wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück.
Es stellte fest, dass der Pflichtteilsanspruch der Antragstellerin gemäß Paragraf 2309 Fall 2 BGB ausgeschlossen ist, da die Töchter des Erblassers
das ihnen Hinterlassene angenommen haben.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Offene Fragen:
Das Gericht ließ offen, ob die Zuwendungen an die Töchter deren Pflichtteile vollständig gedeckt haben.
Sollte dies nicht der Fall sein, bestünde der Anspruch der Antragstellerin allenfalls in Höhe des ungedeckten Teils.
Hierfür fehlten jedoch im vorliegenden Verfahren hinreichende Anhaltspunkte.
Besonderheiten:
Bei der Berechnung, ob die Töchter genug erhalten haben, ist der Wert der Geschenke aus dem Jahr 1988 unter Berücksichtigung
des Kaufkraftschwundes auf den Zeitpunkt des Erbfalls im Jahr 1996 hochzurechnen.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Celle verdeutlicht die Bedeutung des Paragraf 2309 BGB für die Vermeidung einer Vervielfältigung der Pflichtteilslast.
Lebzeitige Zuwendungen, die mit einem Erb- und Pflichtteilsverzicht verbunden sind, werden dabei wie ein Erbe behandelt und können den Pflichtteil nachrückender Pflichtteilsberechtigter ausschließen.
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