Pflichtteilsrecht der Eltern – Ausschluß bei Zuwendungen des Erblassers an Pflichtteilsberechtigten

August 26, 2019

Pflichtteilsrecht der Eltern – Ausschluß bei Zuwendungen des Erblassers an Pflichtteilsberechtigten

OLG Celle Beschluss 15.1.1998 – 22 W 115/97

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Erblasser war zweimal verheiratet und hatte aus erster Ehe zwei Töchter.

Nach seinem Tod im März 1996 hinterließ er seine zweite Ehefrau als testamentarische Alleinerbin.

Die Töchter aus erster Ehe hatten bereits im Januar 1988 Schenkungen von ihrem Vater erhalten und im Gegenzug auf ihren Erb- und Pflichtteil verzichtet.

Die Mutter des Erblassers, die Antragstellerin, machte gegen die Witwe, die Antragsgegnerin, ihren Pflichtteil geltend.

Rechtliche Würdigung:

Das Oberlandesgericht Celle wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück.

Pflichtteilsrecht der Eltern – Ausschluß bei Zuwendungen des Erblassers an Pflichtteilsberechtigten

Es stellte fest, dass der Pflichtteilsanspruch der Antragstellerin gemäß Paragraf 2309 Fall 2 BGB ausgeschlossen ist, da die Töchter des Erblassers

das ihnen Hinterlassene angenommen haben.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

  • Annahme des Hinterlassenen: Die Töchter haben durch den Verzicht auf Erb- und Pflichtteil im Gegenzug für die Schenkungen des Erblassers das ihnen Hinterlassene angenommen.
  • Lebzeitige Zuwendungen: Auch lebzeitige Zuwendungen, die der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten für dessen Erb- und Pflichtteilsverzicht gemacht hat, sind als diesem hinterlassen anzusehen.  
  • Zweck des Paragraf 2309 BGB: Die Vorschrift des Paragraf 2309 BGB soll die Vervielfältigung der Pflichtteilslast verhindern und allen Pflichtteilsberechtigten zusammen höchstens die Hälfte dessen zukommen lassen, was ihnen bei gesetzlicher Erbfolge zufiele.
  • Vermeidung der Mehrbelastung des Nachlasses: Würde der nachrückende Pflichtteilsberechtigte in einem solchen Fall den vollen Pflichtteil erhalten, wäre aus dem Vermögen des Erblassers mehr aufgebracht als nur die Hälfte dessen, was bei gesetzlicher Erbfolge auf die Pflichtteilsberechtigten zusammen entfiele.  
  • Gleichstellung von lebzeitigen Zuwendungen mit Anrechnungsbestimmung und Erb- und Pflichtteilsverzicht: Es besteht kein Grund, dem Erblasser die Möglichkeit zu verwehren, Pflichtteilsansprüche seiner Eltern schon zu Lebzeiten abzuwenden, indem er seinen Abkömmlingen lebzeitige Zuwendungen im Gegenzug für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht macht.

Offene Fragen:

Das Gericht ließ offen, ob die Zuwendungen an die Töchter deren Pflichtteile vollständig gedeckt haben.

Sollte dies nicht der Fall sein, bestünde der Anspruch der Antragstellerin allenfalls in Höhe des ungedeckten Teils.

Hierfür fehlten jedoch im vorliegenden Verfahren hinreichende Anhaltspunkte.

Besonderheiten:

Bei der Berechnung, ob die Töchter genug erhalten haben, ist der Wert der Geschenke aus dem Jahr 1988 unter Berücksichtigung

des Kaufkraftschwundes auf den Zeitpunkt des Erbfalls im Jahr 1996 hochzurechnen.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Celle verdeutlicht die Bedeutung des Paragraf 2309 BGB für die Vermeidung einer Vervielfältigung der Pflichtteilslast.

Lebzeitige Zuwendungen, die mit einem Erb- und Pflichtteilsverzicht verbunden sind, werden dabei wie ein Erbe behandelt und können den Pflichtteil nachrückender Pflichtteilsberechtigter ausschließen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.