Pflichtteilsrecht hinsichtlich des übertragenen Grundstücks

Mai 10, 2019

Pflichtteilsrecht hinsichtlich des übertragenen Grundstücks

BGH Urteil vom 17.04.2002 – IV ZR 259/01

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. April 2002 (Az. IV ZR 259/01) beschäftigt sich mit einem Erbstreit zwischen einem Kläger und seiner Schwester, der Beklagten.

Der Kläger fordert die Ermittlung des Wertes eines Grundstücks, das seiner Schwester 1985 von ihrer Mutter übertragen wurde.

Die Mutter ist 1994 verstorben, und die Beklagte war als Alleinerbin im Testament der Eltern eingesetzt.

Das Landgericht und das Berufungsgericht hatten die Klage abgewiesen, da sie der Meinung waren, der Kläger habe kein Pflichtteilsrecht hinsichtlich des übertragenen Grundstücks.

Der BGH hebt jedoch das Urteil des Berufungsgerichts auf und verweist den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.

Der BGH stellt klar, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß Paragraf 2325 BGB auch dann bestehen kann, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Schenkung (1985) nicht pflichtteilsberechtigt war.

Pflichtteilsrecht hinsichtlich des übertragenen Grundstücks

Maßgeblich ist nicht das DDR-Recht, sondern das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Da das Grundstück 1985 übertragen wurde, kommt es bei der Beurteilung auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der Übertragung an.

Der BGH betont, dass der Wertermittlungsanspruch des Klägers nach Paragraf 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht nur ein bestehendes Pflichtteilsrecht voraussetzt,

sondern dass der Kläger auch beweisen muss, dass eine gemischte Schenkung vorliegt, bei der Leistung und Gegenleistung im Missverhältnis stehen.

Das Berufungsgericht hatte diese Frage bisher nicht ausreichend geprüft, was nach der Zurückverweisung nachgeholt werden muss.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass eine Wertsteigerung des Grundstücks nach der Wiedervereinigung Deutschlands nicht rückwirkend zu einer unentgeltlichen Schenkung führen kann.

Die Bewertung muss sich an den Verhältnissen in der DDR im Jahr 1985 orientieren.

Eine Schenkung wird vermutet, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen den Leistungen besteht, es sei denn, dieses Missverhältnis kann durch Verwandtschaftserwägungen gerechtfertigt werden.

Das Urteil des BGH hebt somit die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und betont die Notwendigkeit einer detaillierten Prüfung der Wertverhältnisse und der möglichen Pflichtteilsergänzung.

RA und Notar Krau

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