
Pflichtteilsrecht – Pflichten Notar bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses
LG Berlin Teilurteil 13.11.2018 – 57 O 104/17 –
RA und Notar Krau
Das Landgericht Berlin entschied im Teilurteil vom 13. November 2018 (57 O 104/17) über die Pflichten eines Notars im Rahmen der
Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses und die daraus resultierenden Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten.
Das Gericht stellte klar, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis nur dann als solches gilt, wenn der Notar den Nachlassbestand eigenständig ermittelt
und ausdrücklich die Verantwortung für den Inhalt des Verzeichnisses übernimmt.
Der Notar darf sich nicht darauf beschränken, die vom Erben gemachten Angaben zu übernehmen oder deren Plausibilität zu überprüfen; er muss vielmehr eigene Ermittlungen durchführen.
Das Verzeichnis muss auch den sogenannten fiktiven Nachlass umfassen, also etwa Schenkungen, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen könnten.
Der Fall betraf einen Kläger, der als Sohn des Verstorbenen einen Anspruch auf den Pflichtteil geltend machte.
Der Kläger forderte von der Beklagten, der Witwe des Erblassers, die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Die Beklagte hatte zuvor bereits Auskünfte über den Nachlass erteilt, doch diese wurden vom Kläger als unzureichend und teilweise falsch angesehen.
Ein vom Notar erstelltes Nachlassverzeichnis wurde vom Kläger als unvollständig und inhaltlich unrichtig kritisiert,
da der Notar sich lediglich auf die Angaben der Beklagten gestützt hatte und keine eigenen Nachforschungen anstellte,
etwa bezüglich eines erheblichen Geldbetrags, der aus dem Verkauf einer Immobilie stammte.
Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Erstellung eines vollständigen notariellen Nachlassverzeichnisses.
Zudem wurde die Beklagte verpflichtet, den Wert einer im Nachlass befindlichen Immobilie in Spanien durch ein neues Gutachten ermitteln zu lassen,
da das vorgelegte Gutachten auf einen falschen Stichtag abstellte.
Ein Anspruch auf ein Gutachten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestand jedoch nicht; es genügt, dass der Sachverständige unparteiisch ist.
Im Ergebnis wurde die Klage teilweise abgewiesen, insbesondere hinsichtlich des Anspruchs auf Vorlage konkreter Unterlagen an den Notar, da dieser autonom über seine Ermittlungen entscheidet.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurde mit Sicherheitsleistungen versehen.
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