Pflichtteilsstrafklausel als Indiz für Schlusserbeinsetzung
OLG Hamm 15 W 486/03
Schlusserbeinsetzung nach dem Tode des Letztversterbenden
gemeinschaftlicher Erbschein
diverse Testamente
1. Einleitung und Fallzusammenfassung:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm befasst sich mit der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments,
in dem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als Erben einsetzten und eine Pflichtteilsstrafklausel für den Fall der Geltendmachung
von Pflichtteilsansprüchen durch die gemeinsamen Kinder aufnahmen.
Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Ehefrau mehrere Einzeltestamente, in denen sie die Erbfolge abweichend regelte.
Der Rechtsstreit entstand zwischen den Töchtern der Erblasserin über die Frage, ob das gemeinschaftliche Testament eine Schlusserbeinsetzung enthielt
und ob die Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes an diese gebunden war.
2. Kernaussagen des Beschlusses:
3. Analyse der Rechtsfragen:
Das OLG Hamm hatte zu entscheiden, ob das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten eine Schlusserbeinsetzung enthielt.
Es prüfte zunächst, ob sich aus der Pflichtteilsstrafklausel ein solcher Wille ableiten lässt.
Das Gericht stellte fest, dass eine Pflichtteilsstrafklausel zwar ein Indiz für eine Schlusserbeinsetzung sein kann, dies aber nicht zwingend ist.
4. Berücksichtigung von Zeugenaussagen und Einzeltestamenten:
Das OLG Hamm würdigte die Aussagen der vom Amtsgericht vernommenen Zeugen und die Einzeltestamente der Ehefrau.
Es kam zu dem Schluss, dass diese keine eindeutigen Hinweise auf den Willen der Ehegatten zur Einsetzung der Töchter als Schlusserben liefern.
5. Auslegung der Pflichtteilsstrafklausel:
Das Gericht analysierte die Pflichtteilsstrafklausel und stellte fest, dass diese nicht zwingend mit einer Schlusserbeinsetzung verbunden ist.
Es sei möglich, dass die Ehegatten dem überlebenden Ehegatten die freie Verfügung über den Nachlass ermöglichen wollten.
6. Ergebnis der Auslegung:
Das OLG Hamm kam letztendlich zu dem Ergebnis, dass das gemeinschaftliche Testament keine Schlusserbeinsetzung enthält.
Die Ehefrau war daher nach dem Tod ihres Mannes nicht an eine bestimmte Erbfolge gebunden und konnte durch Einzeltestament frei über ihren Nachlass verfügen.
7. Fazit:
Der Beschluss des OLG Hamm verdeutlicht die Schwierigkeiten bei der Auslegung von Testamenten,
insbesondere wenn diese unklare Formulierungen enthalten oder durch spätere Einzeltestamente ergänzt werden.
Im vorliegenden Fall konnte die Pflichtteilsstrafklausel nicht als eindeutiger Beweis für eine Schlusserbeinsetzung gewertet werden.
8. Empfehlungen für die Praxis:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.