Pflichtteilsstrafklausel als Indiz für Schlusserbeinsetzung

September 16, 2017

Pflichtteilsstrafklausel als Indiz für Schlusserbeinsetzung

OLG Hamm 15 W 486/03

Schlusserbeinsetzung nach dem Tode des Letztversterbenden

gemeinschaftlicher Erbschein

diverse Testamente

Testamentsauslegung

RA und Notar Krau

1. Einleitung und Fallzusammenfassung:

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm befasst sich mit der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments,

in dem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als Erben einsetzten und eine Pflichtteilsstrafklausel für den Fall der Geltendmachung

von Pflichtteilsansprüchen durch die gemeinsamen Kinder aufnahmen.

Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Ehefrau mehrere Einzeltestamente, in denen sie die Erbfolge abweichend regelte.

Der Rechtsstreit entstand zwischen den Töchtern der Erblasserin über die Frage, ob das gemeinschaftliche Testament eine Schlusserbeinsetzung enthielt

und ob die Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes an diese gebunden war.

Pflichtteilsstrafklausel als Indiz für Schlusserbeinsetzung

2. Kernaussagen des Beschlusses:

  • Auslegung gemeinschaftlicher Testamente: Bei der Auslegung gemeinschaftlicher Testamente ist der übereinstimmende Wille beider Ehegatten zu ermitteln.
  • Pflichtteilsstrafklausel als Indiz für Schlusserbeinsetzung: Eine Pflichtteilsstrafklausel kann ein Indiz für die Einsetzung der Kinder als Schlusserben sein, ist aber nicht zwingend.
  • Berücksichtigung von Einzeltestamenten: Spätere Einzeltestamente können bei der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments berücksichtigt werden, lassen aber nicht zwingend auf den Willen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments schließen.
  • Keine Bindung an eine nicht vorhandene Schlusserbeinsetzung: Enthält das gemeinschaftliche Testament keine Schlusserbeinsetzung, ist der überlebende Ehegatte nicht an eine bestimmte Erbfolge gebunden.

3. Analyse der Rechtsfragen:

Das OLG Hamm hatte zu entscheiden, ob das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten eine Schlusserbeinsetzung enthielt.

Es prüfte zunächst, ob sich aus der Pflichtteilsstrafklausel ein solcher Wille ableiten lässt.

Das Gericht stellte fest, dass eine Pflichtteilsstrafklausel zwar ein Indiz für eine Schlusserbeinsetzung sein kann, dies aber nicht zwingend ist.

Pflichtteilsstrafklausel als Indiz für Schlusserbeinsetzung

4. Berücksichtigung von Zeugenaussagen und Einzeltestamenten:

Das OLG Hamm würdigte die Aussagen der vom Amtsgericht vernommenen Zeugen und die Einzeltestamente der Ehefrau.

Es kam zu dem Schluss, dass diese keine eindeutigen Hinweise auf den Willen der Ehegatten zur Einsetzung der Töchter als Schlusserben liefern.

5. Auslegung der Pflichtteilsstrafklausel:

Das Gericht analysierte die Pflichtteilsstrafklausel und stellte fest, dass diese nicht zwingend mit einer Schlusserbeinsetzung verbunden ist.

Es sei möglich, dass die Ehegatten dem überlebenden Ehegatten die freie Verfügung über den Nachlass ermöglichen wollten.

6. Ergebnis der Auslegung:

Das OLG Hamm kam letztendlich zu dem Ergebnis, dass das gemeinschaftliche Testament keine Schlusserbeinsetzung enthält.

Die Ehefrau war daher nach dem Tod ihres Mannes nicht an eine bestimmte Erbfolge gebunden und konnte durch Einzeltestament frei über ihren Nachlass verfügen.

7. Fazit:

Der Beschluss des OLG Hamm verdeutlicht die Schwierigkeiten bei der Auslegung von Testamenten,

insbesondere wenn diese unklare Formulierungen enthalten oder durch spätere Einzeltestamente ergänzt werden.

Im vorliegenden Fall konnte die Pflichtteilsstrafklausel nicht als eindeutiger Beweis für eine Schlusserbeinsetzung gewertet werden.

8. Empfehlungen für die Praxis:

  • Eindeutige Formulierungen: Testamente sollten klar und eindeutig formuliert sein, um spätere Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden.
  • Regelmäßige Überprüfung und Anpassung: Testamente sollten regelmäßig überprüft und an veränderte Lebensumstände angepasst werden.
  • Professionelle Beratung: Bei der Errichtung von Testamenten ist es ratsam, sich von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen.
RA und Notar Krau

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