
Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Testament – Verlangen des Pflichtteils
OLG München 31 Wx 68/07
Ein „Verlangen des Pflichtteils“ im Sinne einer Pflichtteilsstrafklausel kann auch dann vorliegen, wenn der Anspruch aufgrund
eines zuvor erfolgten Erlasses objektiv nicht mehr bestand.
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 4. September 2007, 7 T 6280/07, Beschluss
vorgehend AG Nürnberg, 18. Juni 2007, VI 4079/05, Beschluss
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 29. Januar 2008 (Az. 31 Wx 68/07)
befasst sich mit der Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament.
Im Fokus steht die Frage, unter welchen Umständen ein „Verlangen des Pflichtteils“ im Sinne einer solchen Klausel vorliegt und welche Rechtsfolgen dies hat.
Die Erblasser, ein Ehepaar, hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten
und ihre drei Söhne (die Beteiligten zu 1 und 2 sowie N) als Schlusserben einsetzten.
Das Testament enthielt eine Pflichtteilsstrafklausel, wonach ein Kind, das nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil verlangt,
auch beim Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhalten soll.
Nach dem Tod der Mutter verzichteten die Söhne zunächst auf ihre Pflichtteilsansprüche.
Später jedoch, nach dem Tod des Vaters, machten die Beteiligten zu 1 und 2 ihre Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Vater geltend,
obwohl diese möglicherweise durch den vorherigen Verzicht erloschen waren.
Kernaussagen des Beschlusses
Das OLG München entschied, dass die Beteiligten zu 1 und 2 durch die Geltendmachung ihrer Pflichtteilsansprüche
gegen die Pflichtteilsstrafklausel verstoßen haben und daher von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
Zentrale Punkte des Beschlusses:
Wesentliche Argumente des Gerichts:
Bedeutung des Beschlusses
Dieser Beschluss verdeutlicht die strenge Auslegung von Pflichtteilsstrafklauseln.
Es reicht aus, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch geltend macht, um die Klausel zu verletzen.
Dabei ist es unerheblich, ob der Anspruch tatsächlich besteht oder ob der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch erfolgreich durchsetzen kann.
Praktische Auswirkungen
Der Beschluss hat praktische Auswirkungen für die Gestaltung von Testamenten.
Es ist wichtig, Pflichtteilsstrafklauseln klar und eindeutig zu formulieren, um spätere Auslegungsprobleme zu vermeiden.
Es ist auch ratsam, Pflichtteilsberechtigte über die Folgen einer Verletzung der Klausel aufzuklären.
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