Pflichtteilsstrafklausel im Testament – Geltendmachung des Pflichtteils – OLG Köln 2 Wx 314/18 – 2 Wx 316/18

Oktober 19, 2021

Pflichtteilsstrafklausel im Testament – Geltendmachung des Pflichtteils – OLG Köln 2 Wx 314/18 – 2 Wx 316/18

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Wirksamkeit einer Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament.

Die Tochter aus erster Ehe hatte durch die Geltendmachung ihres Pflichtteils nach dem Tod der Mutter die Strafklausel ausgelöst und wurde daher nach dem Tod des Vaters auf den Pflichtteil beschränkt.

Sachverhalt:

Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament mit einer Pflichtteilsstrafklausel errichtet.

Nach dem Tod der Ehefrau forderte die Tochter aus erster Ehe ihren Pflichtteil ein und erhielt eine Abfindung.

Der Erblasser änderte daraufhin sein Testament und enterbte die Tochter.

Nach seinem Tod beantragte die Tochter erneut einen Erbschein, was jedoch aufgrund der Pflichtteilsstrafklausel abgelehnt wurde.

Pflichtteilsstrafklausel im Testament – Geltendmachung des Pflichtteils – OLG Köln 2 Wx 314/18 – 2 Wx 316/18

Entscheidungsgründe:

  • Wirksamkeit der Pflichtteilsstrafklausel: Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der Pflichtteilsstrafklausel, da diese das legitime Ziel verfolgt, den Nachlass dem überlebenden Ehegatten ungeschmälert zu erhalten.
  • Geltendmachung des Pflichtteils: Die Tochter hatte ihren Pflichtteil bereits nach dem Tod der Mutter geltend gemacht, indem sie über ihren Anwalt Auskunft über den Nachlass und dessen Wert verlangte und eine Zahlung von 10.000 DM forderte. Diese Forderung wurde als ernsthafte Geltendmachung des Pflichtteils angesehen, auch wenn sie nicht gerichtlich durchgesetzt wurde.
  • Auslösung der Strafklausel: Durch die Geltendmachung des Pflichtteils wurde die Strafklausel ausgelöst, wodurch die Tochter nach dem Tod des Vaters nur noch Anspruch auf den Pflichtteil hatte.
  • Unzulässigkeit der Streitverkündung: Die Tochter versuchte, ihren ehemaligen Anwalt in den Prozess einzubeziehen. Das Gericht lehnte dies ab, da das Erbscheinsverfahren kein Streitverfahren ist und die Zivilprozessordnung nicht anwendbar ist.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Formulierung und Berücksichtigung von Pflichtteilsstrafklauseln in Testamenten.

Wer seinen Pflichtteil geltend macht, riskiert den Verlust seines Erbanspruchs, wenn eine solche Klausel vorhanden ist.

Es ist daher ratsam, sich vor der Geltendmachung des Pflichtteils rechtlich beraten zu lassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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