Pflichtteilsstrafklauseln und einvernehmliche Pflichtteilsgeltendmachung bei letztwilligen Verfügungen von Ehegatten

März 27, 2025

Pflichtteilsstrafklauseln und einvernehmliche Pflichtteilsgeltendmachung bei letztwilligen Verfügungen von Ehegatten

Zugleich Anmerkung zu OLG Hamm, Beschluss vom 27.01.2021, 10 W 71/20

Aufsatz von Notarassessor Dr. Maximilian Lotz, Rosenheim, MittBayNot 2022, 316

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Januar 2021 (10 W 71/20) bot Anlass, die Auslegung und Folgen von

Pflichtteilsstrafklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten sowie die Anforderungen an die notarielle Beratung in diesem Bereich zu untersuchen.

Kernpunkte des Beschlusses und ihre Analyse:

Auslegung der Schlusserbeneinsetzung:

Das OLG Hamm kam zu dem Ergebnis, dass die Verfügung der Ehegatten über einzelne Nachlassgegenstände als Schlusserbeneinsetzung anzusehen war,

da sie bei Testamentserrichtung davon ausgingen, das gesamte Vermögen zu verteilen.

Die Pflichtteilsstrafklausel wurde als weiteres Indiz für eine Erbeinsetzung gewertet, wobei der Autor des Fachartikels anmerkt, dass eine solche Klausel auch im Rahmen von Vermächtnissen vorkommen kann.

Ersatzerbfolge und Anwachsung:

Das Gericht musste klären, wer anstelle der vorverstorbenen Tochter als Ersatzerbe trat. Grundsätzlich wäre dies der Enkelsohn gewesen.

Die Erbunwürdigkeit des Enkelsohns wurde verneint, da die Tötung des Ehemanns nicht gegen die Schlusserblasserin gerichtet war.

Die Anwendbarkeit der Pflichtteilsstrafklausel führte jedoch zum Ausschluss des Enkelsohns als Ersatzerbe.

Pflichtteilsstrafklauseln und einvernehmliche Pflichtteilsgeltendmachung bei letztwilligen Verfügungen von Ehegatten

Pflichtteilsstrafklauseln:

Diese Klauseln dienen dem Schutz des längerlebenden Ehegatten und der Sicherstellung einer gerechten Teilhabe der Abkömmlinge.

Die Auslegung der Klausel erforderte die Klärung, ob auch der Erbe eines Kindes und eine einvernehmliche Geltendmachung des Pflichtteils erfasst sind.

Das Gericht bejahte beides, um den Willen der Testierenden zu wahren.

Das Problemfeld der einvernehmlichen Pflichtteilgeltendmachung wird sehr umfassend, und differenziert betrachtet.

Notarielle Beratung:

Der Autor betont die Bedeutung einer umfassenden notariellen Beratung, insbesondere bei der Gestaltung von Pflichtteilsstrafklauseln.

Mögliche Gestaltungen und ihre Auswirkungen auf die Schlusserbfolge sollten klar und eindeutig geregelt werden.

Getrenntlebende Ehegatten sollten gesondert über die Fortgeltung rechtlicher Rahmenbedingungen informiert werden.

Widerruf durch Testament:

Das OLG Hamm kam zu dem Ergebnis, dass das nachträgliche Einzeltestament der Witwe unwirksam ist. Dies wegen der Bindungswirkung aus dem gemeinschaftlichen Testament.

Besonderheit getrennt lebender Ehegatten:

Der Sachverhalt wies die Besonderheit auf, das die Eheleute, zum zeitpunkt des ersten Erbfalls bereits längere Zeit getrennt lebten.

Hierbei wird die Notwendigkeit von Hinweisen für getrennt lebende Ehegatten auf fortbestehende rechtliche Rahmenbedingungen erläutert.

Zusammenfassende Bewertung:

Der Beschluss des OLG Hamm verdeutlicht die Komplexität und Auslegungsbedürftigkeit von Pflichtteilsstrafklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten.

Die sorgfältige notarielle Beratung ist entscheidend, um den Willen der Testierenden klar und eindeutig zu dokumentieren und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Hierbei sollte insbesondere auf die Auswirkungen der Klausel auf die Schlusserbfolge und die Möglichkeit einer einvernehmlichen Geltendmachung des Pflichtteils eingegangen werden.

RA und Notar Krau

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