Pflichtteilsstufenklage Titel auf Auskunftserteilung durch Vorlage notarielles Nachlassverzeichnis Zwangsvollstreckung – OLG München 33 U 3539/20
In dem vorliegenden Fall geht es um eine Pflichtteilsstufenklage, bei der der Kläger die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem früheren Teilurteil beantragt.
Dieses Teilurteil verlangte von dem dortigen Beklagten, dem hiesigen Kläger, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen.
Die hiesigen Beklagten beantragten daraufhin Zwangsmittel, da sie das aufgrund des Teilurteils vorgelegte Nachlassverzeichnis als unzureichend ansahen.
Der Kläger ergänzte das Verzeichnis später.
Die Beklagten erklärten jedoch, dass sie auf weitere Zwangsvollstreckungsversuche verzichten würden, falls das Gericht feststelle, dass die Auskunftspflicht vollständig erfüllt sei.
Das Gericht wies die Vollstreckungsgegenklage des Klägers ab, da seiner Ansicht nach bereits ein Weg besteht, um seine Einwände geltend zu machen, und keine unmittelbare Vollstreckungsgefahr besteht.
Außerdem ist der Erfüllungseinwand in beiden Verfahren, sowohl im Vollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO als auch im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, zulässig.
Das Gericht erachtet die Vollstreckungsgegenklage als nicht erforderlich, da das Vollstreckungsverfahren seit Jahren nicht weiterbetrieben wird und kein unmittelbarer weiterer Vollstreckungsversuch droht.
Zudem könne der Kläger seinen Erfüllungseinwand auch im laufenden Vollstreckungsverfahren geltend machen.
Das Urteil des OLG München 33 U 3539/20 sieht keine Revision vor, da die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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