BFH II B 16/20
Pflichtteilsverzicht als wucherähnliches Geschäft
Auswirkungen auf Vermächtniserfüllung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen eines Pflichtteilsverzichts
als wucherähnliches Geschäft und dessen Auswirkungen auf die Vermächtniserfüllung abgewiesen.
Im konkreten Fall schloss die Erblasserin mit ihrer Tochter einen Erbvertrag, der Vermächtnisse für ihre Enkel und einen Pflichtteilsverzicht vorsah.
Der Kläger, einer der Enkel, argumentierte, dass der Verzicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sei
und das Vermächtnis wegen anfänglicher Unmöglichkeit nicht erfüllt werden könne.
Der Pflichtteil sei daher bei der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen.
Das Finanzgericht wies die Klage ab, woraufhin der Kläger die Revision beantragte.
Der Kläger behauptete, das Finanzgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sittenwidrigkeit von wucherähnlichen Geschäften abgewichen.
Der BGH betrachtet ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als Indiz für Sittenwidrigkeit.
Das Finanzgericht hielt jedoch fest, dass kein solches Missverhältnis vorlag und der Pflichtteilsverzicht daher nicht sittenwidrig sei.
Der BFH entschied, dass das Finanzgericht nicht von der BGH-Rechtsprechung abwich.
Er stellte fest, dass das FG die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands (grobes Missverhältnis) verneinte.
Selbst wenn es zu einer Abweichung gekommen wäre, wäre die Frage im Revisionsverfahren nicht klärbar gewesen.
Der Pflichtteil ist daher bei der Erbschaftsteuer nicht steuermindernd zu berücksichtigen.
Ein formunwirksames Vermächtnis ist dagegen erbschaftsteuerrechtlich zu erfassen, wenn es in Erfüllung des erblasserischen Willens ausgeführt wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I. Einleitung
– Beschreibung des Falls: Erbvertrag zwischen Erblasserin und ihrer Tochter, Pflichtteilsverzicht und Vermächtnisse für Enkel
– Streitpunkt: Wirksamkeit des Pflichtteilsverzichts und Auswirkungen auf die Erbschaftsteuer
II. Beschwerde und Revisionsverfahren
– Einspruch des Klägers gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung
– Klage und Urteil des Finanzgerichts Köln
– Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
III. Gründe für die Abweisung der Beschwerde
– Anforderungen an die Zulassung der Revision
– Darlegung einer behaupteten Abweichung des Finanzgerichts von der BGH-Rechtsprechung
– Analyse der Entscheidung des Finanzgerichts und Vergleich mit BGH-Rechtsprechung
– Beurteilung der Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts
– Erörterung der Erbschaftsteuerpflicht trotz Unwirksamkeit des Pflichtteilsverzichts
IV. Kostenentscheidung
– Begründung der Kostenentscheidung nach § 135 Abs. 2 FGO
V. Abschluss
– Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ohne weitere Gründe
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.