
Pflichtteilsverzicht nach Tod des Erblassers – Umdeutung in Pflichtteilserlaß
BGH IV ZR 62/96
Urteil 13.11.1996
In dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. November 1996 wird über die Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichtsvertrags verhandelt, der nach dem Tod der Erblasserin abgeschlossen wurde.
Im Kern geht es um die Frage, ob ein Pflichtteilsverzichtsvertrag, der nach dem Tod des Erblassers angenommen wird,
rechtlich wirksam ist, und ob ein solches Angebot in einen Erlassvertrag umgedeutet werden kann.
Die Klägerin, einzige Tochter der Erblasserin, macht Pflichtteilsansprüche geltend.
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament den Sohn der Klägerin als Alleinerben eingesetzt und der Klägerin kurz vor ihrem Tod einen Pflichtteilsverzichtsvertrag angeboten.
Dieses Angebot nahm die Klägerin erst nach dem Tod der Erblasserin formgerecht an.
Die Klägerin argumentierte, dass ihre vorherige Annahmeerklärung mangels notarieller Beurkundung unwirksam sei
und sie daher nach dem Tod der Erblasserin keinen wirksamen Pflichtteilsverzicht erklären konnte.
Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass der Pflichtteilsverzicht nach österreichischem und deutschem Recht nur zu Lebzeiten des Erblassers wirksam vereinbart werden kann.
Eine nach dem Tod abgegebene Erklärung könne nicht als Pflichtteilsverzicht gewertet werden.
Der BGH bestätigte diese Auffassung und stellte klar, dass ein Pflichtteilsverzichtsvertrag nur zu Lebzeiten des Erblassers rechtswirksam abgeschlossen werden kann, ähnlich wie ein Erbverzichtsvertrag.
Der BGH prüfte auch die Möglichkeit, das Angebot auf einen Pflichtteilsverzicht in ein Angebot auf einen Erlassvertrag umzudeuten,
kam jedoch zu dem Schluss, dass dies aufgrund der unterschiedlichen Natur dieser Verträge nicht möglich sei.
Ein Pflichtteilsverzicht betrifft ein zukünftiges Recht, während ein Erlassvertrag nach dem Erbfall einen bereits entstandenen Anspruch betrifft, der der Höhe nach bestimmbar ist.
Letztlich wurde die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Die Annahme des Pflichtteilsverzichts nach dem Tod der Erblasserin wurde als unwirksam betrachtet, und eine Umdeutung in einen Erlassvertrag kam nicht in Betracht.
Der Klägerin standen daher weiterhin ihre Pflichtteilsansprüche zu.
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