Pflichtverletzungen Testamentsvollstrecker

Oktober 10, 2023

Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers – OLG München 33 Wx 36/23 – Beschluss vom 25.05.2023 – Abwicklungsvollstreckung –

Zusammenfassung RA und Notar Krau:


In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 25. Mai 2023 (33 Wx 36/23) wurde die Entlassung einer Testamentsvollstreckerin bestätigt,

die aufgrund mehrfacher Pflichtverletzungen bei der Abwicklung eines Nachlasses entlassen wurde.

Die Testamentsvollstreckerin war die zweite Ehefrau des Erblassers, während die Beteiligten 2 und 3 die Kinder des Erblassers aus erster Ehe waren.

Die wesentlichen Streitpunkte betrafen die Verwaltung und Veräußerung einer Immobilie in Grünwald, die Teil des Nachlasses war.

Das Testament des Erblassers hatte die Ehefrau zur Testamentsvollstreckerin ernannt und ihr die Verantwortung für die Veräußerung der Immobilie übertragen.

Anstatt die Immobilie zu verkaufen, wie es in der Abwicklungsvollstreckung vorgesehen war, vermietete die Testamentsvollstreckerin das Anwesen und leitete die Mieteinnahmen auf ihr privates Konto um.

Sie unterließ es, ein separates Nachlasskonto zu eröffnen, wodurch die Vermögenswerte des Nachlasses mit ihrem Privatvermögen vermischt wurden.

Dies stellte ein Risiko dar, dass Gläubiger auf den Nachlass zugreifen könnten.

Die Kinder des Erblassers beantragten aufgrund dieser Pflichtverletzungen die Entlassung der Testamentsvollstreckerin.

Pflichtverletzungen Testamentsvollstrecker

Sie warfen ihr vor, die Verwaltung eigennützig zu führen, insbesondere weil sie den Erbteil eines weiteren Erben unter Marktwert erworben hatte.

Auch das Fehlen eines klaren Verkaufsplans und die unsachgemäße Handhabung der Mieteinnahmen und Kautionen trugen zur Entlassung bei.

Die Testamentsvollstreckerin argumentierte, es handle sich um eine Dauertestamentsvollstreckung, bei der sie die Immobilie nicht sofort verkaufen müsse.

Das OLG stellte jedoch klar, dass der Erblasser eine Abwicklungsvollstreckung angeordnet hatte und die Nichtveräußerung der Immobilie

sowie die unsachgemäße Verwaltung der Vermögenswerte als erhebliche Pflichtverletzungen zu werten seien.

Auch der Verstoß gegen die getrennte Verwaltung der Mietkautionen wurde als schwerwiegend angesehen.

Das OLG München wies die Beschwerde der Testamentsvollstreckerin zurück und bestätigte, dass ihre Entlassung gemäß § 2227 BGB gerechtfertigt sei.

Die Entlassung war notwendig, um die Interessen der Erben zu schützen und die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses sicherzustellen.

Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

RA und Notar Krau

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