Phishing – Anspruch Bank gegen Kontoinhaber wegen leichtfertiger Geldwäsche

Dezember 7, 2025

Phishing – Anspruch Bank gegen Kontoinhaber wegen leichtfertiger Geldwäsche

LG Traunstein, 31.01.2017 – 1 O 22/15

Hier ist eine Zusammenfassung des Urteils des Landgerichts Traunstein in einfacher und verständlicher Sprache.

Worum geht es in diesem Fall?

Dieser Rechtsstreit handelt von einem sogenannten „Phishing-Betrug“. Dabei stehlen Kriminelle im Internet Bankdaten. Mit diesen gestohlenen Daten veranlassen sie Überweisungen von fremden Konten.

In diesem speziellen Fall wurde ein Bankkunde bestohlen. Kriminelle überwiesen unbemerkt 4.817 Euro von seinem Konto. Das Geld landete jedoch nicht direkt bei den Dieben. Es wurde auf das Konto einer Frau überwiesen. Diese Frau ist die Beklagte zu 1). Ihr Lebensgefährte ist der Beklagte zu 2).

Die Bank bemerkte den Betrug. Sie gab dem bestohlenen Kunden sein Geld zurück. Nun wollte die Bank das Geld von dem Paar zurückhaben. Das Gericht musste entscheiden, ob das Paar den Schaden bezahlen muss.

Was ist genau passiert?

Am 4. August 2011 griffen unbekannte Täter auf das Online-Banking eines Mannes zu. Sie überwiesen 4.817 Euro auf das Konto der Beklagten zu 1).

Die Frau hatte ihr Konto ihrem Lebensgefährten zur Verfügung gestellt. Der Mann (Beklagter zu 2) hatte angeblich einen „Job“ bei einer Firma. Seine Aufgabe war es, Geld zu empfangen und sofort weiterzuleiten. Sein eigenes Konto war jedoch gesperrt oder eingeschränkt, weil er Sozialleistungen (Hartz IV) bezog. Darum nutzte er das Konto seiner Freundin.

Sobald das gestohlene Geld auf dem Konto der Frau ankam, handelten sie. Sie überwiesen das Geld noch am selben Tag weiter an eine Person in Österreich.

Die Bank forderte das Geld später von der Frau zurück. Sie schickte Mahnungen. Schließlich zog die Bank vor Gericht. Sie verklagte sowohl die Frau als auch ihren Lebensgefährten.

Was sagten die Beklagten dazu?

Die Frau wehrte sich gegen die Klage. Sie sagte, sie habe nichts von einem Betrug gewusst. Sie dachte, die Überweisung gehöre zum Job ihres Freundes. Außerdem sei das Geld ja schon wieder weg. Sie habe es weitergeleitet und besitze es nicht mehr. Wer nicht mehr bereichert ist, muss normalerweise nicht zahlen. Dies nennt man „Entreicherung“.

Der Mann wehrte sich ebenfalls. Er gab zwar zu, was passiert war. Er berief sich aber auf die Zeit. Er meinte, die Ansprüche der Bank seien „verjährt“. Das bedeutet, dass die Bank zu lange gewartet hat, um zu klagen. Nach einer gewissen Zeit darf man für alte Fehler nicht mehr belangt werden.

Phishing – Anspruch Bank gegen Kontoinhaber wegen leichtfertiger Geldwäsche

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Traunstein gab der Bank Recht. Das Urteil lautet: Die beiden Beklagten müssen der Bank den Schaden ersetzen. Sie müssen die 4.817 Euro zurückzahlen. Dazu kommen Zinsen und die Kosten für den Anwalt der Bank.

Das Gericht entschied, dass beide Beklagten als „Gesamtschuldner“ haften. Das bedeutet: Die Bank kann sich aussuchen, von wem sie das Geld holt. Beide sind voll verantwortlich.

Die Begründung des Gerichts

Das Gericht erklärte das Urteil sehr ausführlich. Die Richter waren der Meinung, dass das Paar eine Straftat begangen hat. Es handelt sich um „leichtfertige Geldwäsche“.

1. Was ist Geldwäsche?

Geldwäsche bedeutet, dass man Geld aus einer Straftat versteckt oder dessen Herkunft verschleiert. Wer Geld aus einem Betrug annimmt und weiterleitet, hilft den Tätern. Das ist strafbar. Das gilt auch dann, wenn man nicht zu 100 Prozent sicher weiß, woher das Geld kommt. Es reicht aus, wenn man es hätte ahnen müssen. Das nennt man „Leichtfertigkeit“.

2. Warum war es leichtfertig?

Das Gericht sagte, die beiden hätten misstrauisch sein müssen. Es gab viele Warnsignale:

  • Der Mann hatte einen dubiosen „Arbeitsvertrag“, bei dem er nur Geld weiterleiten sollte.
  • Er durfte sein eigenes Konto nicht nutzen, weil er Hartz IV bezog.
  • Die Summe von fast 5.000 Euro war sehr hoch für ihre Verhältnisse.
  • Das Geld musste sofort ins Ausland weitergeleitet werden.

Wer bei solchen Anzeichen keine Fragen stellt, handelt grob fahrlässig. Es drängte sich geradezu auf, dass hier etwas nicht stimmt. Die Frau behauptete zwar, sie habe sich nichts dabei gedacht. Das Gericht glaubte ihr aber nicht. Sie wusste von den Problemen mit dem Konto ihres Freundes. Sie kannte auch die merkwürdige Firma.

3. Warum müssen sie zahlen, obwohl das Geld weg ist?

Normalerweise muss man Geld, das man irrtümlich bekommen hat, nicht zurückzahlen, wenn man es schon ausgegeben hat. Das gilt aber nicht, wenn man bösgläubig war. Da die beiden wussten oder hätten wissen müssen, dass das Geld illegal ist, schützt sie das Gesetz nicht. Sie können sich nicht darauf berufen, dass das Geld weg ist.

4. Warum ist die Sache nicht verjährt?

Der Mann hatte argumentiert, es sei zu viel Zeit vergangen. Die normale Frist für eine Verjährung beträgt drei Jahre. Diese Frist war tatsächlich schon fast abgelaufen oder kritisch. Aber das Gericht nutzte einen speziellen Paragrafen (§ 852 BGB). Dieser besagt: Wer durch eine unerlaubte Handlung (wie Geldwäsche) etwas erlangt, muss es auch nach Ablauf der normalen Frist zurückgeben. Dieser Anspruch verjährt erst nach 10 Jahren. Da der Mann das Geld durch eine Straftat erlangt hatte, musste er es zurückzahlen. Die Einrede der Verjährung half ihm also nicht.

Fazit

Das Urteil ist eine Warnung. Wer sein Konto für fremde Überweisungen zur Verfügung stellt, geht ein hohes Risiko ein. Man kann sich nicht einfach dumm stellen. Wenn die Umstände verdächtig sind, muss man nachfragen. Tut man das nicht, macht man sich der Geldwäsche schuldig. Dann muss man den Schaden ersetzen, auch wenn man das Geld selbst gar nicht behalten hat. Die Bank bekommt ihr Geld von dem Paar zurück.

RA und Notar Krau

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