Phishing-Attacke beim Online-Banking: Haftung des Zahlers bei Online-Banking im chipTAN-Verfahren
Gericht: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 10.01.2024
Aktenzeichen: 5 U 83/23
Dokumenttyp: Urteil
Verfahrensgang
vorgehend LG Halle (Saale) 4. Zivilkammer, 23. Juni 2023, 4 O 133/22, Urteil
Das Wichtigste vorab: Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass ein Bankkunde für den Schaden eines Phishing-Angriffs selbst aufkommen muss. Das Gericht begründete dies damit, dass der Kunde (bzw. seine Ehefrau) „grob fahrlässig“ gehandelt hat. Die Bank muss das gestohlene Geld daher nicht erstatten.
Der Fall dreht sich um einen selbstständigen Handwerker, der ein Geschäftskonto bei einer Sparkasse führt. Seine Ehefrau kümmert sich um die Buchhaltung und hat Zugriff auf das Konto.
Der Betrugsversuch: Am 30. Oktober 2020 erhielt die Ehefrau eine E-Mail.
Der Anruf: Kurz darauf, an einem Samstag und einem Sonntag, rief ein falscher Bankmitarbeiter bei dem Ehepaar an.
Der Schaden: Ohne es zu wissen, hatte die Ehefrau keine „Neueinstellung“ vorgenommen. Sie hatte mit den TANs zwei Dinge freigegeben:
Der Kunde verlangte von der Sparkasse, das Geld zurückzubuchen. Er argumentierte, dass er diese Zahlungen nicht gewollt habe. Zudem sei auf dem Display des TAN-Generators nicht klar erkennbar gewesen, dass es sich um eine Überweisung handele.
Das Gericht stellte zwar fest, dass die Zahlungen nicht vom Kunden gewollt waren (es war ja ein Hackerangriff). Trotzdem haftet der Kunde, weil seine Ehefrau grob fahrlässig gehandelt hat. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass man einfachste Überlegungen nicht angestellt hat und extrem unvorsichtig war.
Das Gericht nannte dafür folgende Gründe:
A. Die E-Mail war erkennbar falsch Die Ehefrau hätte bei genauerem Hinsehen den Betrug erkennen müssen.
B. Ungewöhnliche Anrufzeiten Die Anrufe fanden an einem Samstag und Sonntag statt. Das sind keine normalen Geschäftszeiten für Banken. Das hätte das Ehepaar stutzig machen müssen. Ein kurzer Rückruf bei der echten Bank hätte den Betrug aufgedeckt.
C. Weitergabe der TAN am Telefon Dies war der schwerwiegendste Fehler.
D. Das technische Verfahren war sicher Das Gericht glaubte der Ehefrau nicht, dass sie auf dem Display nichts erkennen konnte.
Ein wichtiger Punkt war die Frage, ob das Banksystem sicher genug war. Das Gesetz verlangt eine sogenannte „starke Kundenauthentifizierung“. Das bedeutet, das System muss sehr sicher sein und dynamisch mit dem Betrag und dem Empfänger verknüpft sein.
Das Gericht entschied:
Die Klage des Kunden wurde komplett abgewiesen. Er bekommt die rund 40.000 Euro nicht zurück und muss zusätzlich die Kosten für den Rechtsstreit tragen.
Die Lehren aus diesem Urteil für Bankkunden:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.