Pkw Fahrer TV L – Anspruch auf Zahlung des Pauschalentgelts für ständige persönlicher Fahrer – Tarifautomatik – BAG 9 AZR 340/19

Oktober 23, 2021

Pkw Fahrer TV L – Anspruch auf Zahlung des Pauschalentgelts für ständige persönlicher Fahrer – Tarifautomatik – BAG 9 AZR 340/19

RA und Notar Krau

Im Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit dem Aktenzeichen 9 AZR 340/19 ging es um die Frage, ob ein Kläger, der als Personenkraftwagenfahrer für das Land Berlin angestellt war,

Anspruch auf ein Pauschalentgelt hat, das üblicherweise ständigen persönlichen Fahrern der Mitglieder der Landesregierung zusteht,

obwohl er während des relevanten Zeitraums (September 2017 bis März 2018) nicht als solcher eingesetzt wurde.

Der Kläger argumentierte, das Land Berlin habe ihm mit einem Schreiben vom 9. August 2017 eine Tätigkeit als ständiger persönlicher Fahrer sowie das damit verbundene Pauschalentgelt angeboten.

Diese Vereinbarung sei durch seine Arbeitsaufnahme am 15. September 2017 zustande gekommen.

Auch wenn er nicht als ständiger persönlicher Fahrer tätig gewesen sei, habe er dennoch Anspruch auf das entsprechende Entgelt.

Er forderte die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Vergütung und dem höheren Pauschalentgelt für ständige persönliche Fahrer.

Pkw Fahrer TV L – Anspruch auf Zahlung des Pauschalentgelts für ständige persönlicher Fahrer – Tarifautomatik – BAG 9 AZR 340/19

Das beklagte Land wies die Klage ab und argumentierte, der Kläger sei als gewöhnlicher Personenkraftwagenfahrer eingestellt worden.

Ihm könne jede Fahrertätigkeit zugewiesen werden, die mit seiner Entgeltgruppe übereinstimme.

Eine Vergütung als ständiger persönlicher Fahrer ergebe sich nur, wenn der Kläger tatsächlich in dieser Funktion tätig sei, was während des fraglichen Zeitraums nicht der Fall gewesen sei.

Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und entschied zugunsten des beklagten Landes.

Es stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf das Pauschalentgelt für ständige persönliche Fahrer habe, da er während des relevanten Zeitraums nicht als solcher eingesetzt wurde.

Zudem sei aus dem Schreiben vom 9. August 2017 nicht abzuleiten, dass dem Kläger eine solche Beschäftigung und Vergütung unabhängig von seinem tatsächlichen Einsatz zugesichert worden sei.

Das Gericht wies daher die Berufung des Klägers zurück und entschied, dass er die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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