Polizeikosten Hochrisikospiele Bundesverfassungsgericht

Januar 14, 2025

Polizeikosten Hochrisikospiele Bundesverfassungsgericht

Urteil vom 14. Januar 2025 – 1 BvR 548/22

RA und Notar Krau

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Januar 2025 über die Verfassungsmäßigkeit einer Gebühr für Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen der Fußball-Bundesliga entschieden.

Die Verfassungsbeschwerde der DFL-Tochtergesellschaft, die für die Organisation des Spielbetriebs zuständig ist, wurde zurückgewiesen.

Hintergrund des Verfahrens

Die Freie Hansestadt Bremen hatte 2014 eine Regelung eingeführt, die es erlaubt, von Veranstaltern gewinnorientierter

Großveranstaltungen mit erhöhtem Sicherheitsrisiko Gebühren für den Polizeimehraufwand zu erheben.

Auslöser war der politische Wille, die wirtschaftlichen Nutznießer von Fußballspielen an den Kosten für Polizeieinsätze zu beteiligen, insbesondere bei sogenannten Hochrisikospielen.

Polizeikosten Hochrisikospiele Bundesverfassungsgericht

Im konkreten Fall ging es um ein Bundesligaspiel zwischen Werder Bremen und dem Hamburger SV im Jahr 2015.

Die Polizei Bremen hatte der DFL-Tochtergesellschaft als Veranstalterin eine Gebühr von über 400.000 Euro für den Einsatz von Polizeikräften in Rechnung gestellt.

Die DFL-Tochtergesellschaft klagte gegen den Gebührenbescheid und argumentierte, die Bremer Regelung sei verfassungswidrig.

Kernaussagen des Urteils

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Bremer Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Insbesondere verstößt sie nicht gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Die Gebührenpflicht greift zwar in die Berufsfreiheit der Veranstalter ein, ist aber gerechtfertigt.

Polizeikosten Hochrisikospiele Bundesverfassungsgericht

  • Legitimer Zweck: Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, die Kosten für Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen nicht allein der Allgemeinheit aufzubürden, sondern auch die wirtschaftlichen Nutznießer daran zu beteiligen.
  • Verhältnismäßigkeit: Die Gebühr ist verhältnismäßig, da sie einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Interessen der Veranstalter schafft.
  • Bestimmtheit: Die Regelung ist hinreichend bestimmt, da die Veranstalter die Höhe der zu erwartenden Gebühr im Wesentlichen abschätzen können.

Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)

Die Regelung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz.

Die Differenzierung zwischen gewinnorientierten und nicht gewinnorientierten Veranstaltungen sowie zwischen Veranstaltungen mit mehr und weniger als 5.000 Teilnehmern ist sachlich gerechtfertigt.

Weitere wichtige Punkte

  • Keine Gebührenfreiheit für Polizeieinsätze: Das Gericht stellte klar, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, wonach Polizeieinsätze stets kostenfrei sein müssen.
  • Individuelle Zurechenbarkeit: Die Gebühr ist individuell zurechenbar, da die Veranstalter die erhöhten Polizeikosten durch die Durchführung der Hochrisikoveranstaltung verursachen und von den Sicherheitsmaßnahmen profitieren.
  • Keine Beschränkung auf Störer: Es ist nicht erforderlich, dass die Gebühr nur von denjenigen erhoben wird, die die öffentliche Sicherheit stören.

Polizeikosten Hochrisikospiele Bundesverfassungsgericht

Fazit

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts stärkt die Möglichkeit der Länder, die Kosten für Polizeieinsätze bei Hochrisikoveranstaltungen auf die Veranstalter abzuwälzen.

Dies gilt insbesondere für gewinnorientierte Großveranstaltungen wie Fußballspiele, bei denen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht.

Die Entscheidung dürfte auch Auswirkungen auf andere Bereiche haben, in denen die öffentliche Hand Gebühren für ihre Leistungen erheben möchte.

RA und Notar Krau

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