Polizeikosten Hochrisikospiele Bundesverfassungsgericht
Urteil vom 14. Januar 2025 – 1 BvR 548/22
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Januar 2025 über die Verfassungsmäßigkeit einer Gebühr für Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen der Fußball-Bundesliga entschieden.
Die Verfassungsbeschwerde der DFL-Tochtergesellschaft, die für die Organisation des Spielbetriebs zuständig ist, wurde zurückgewiesen.
Hintergrund des Verfahrens
Die Freie Hansestadt Bremen hatte 2014 eine Regelung eingeführt, die es erlaubt, von Veranstaltern gewinnorientierter
Großveranstaltungen mit erhöhtem Sicherheitsrisiko Gebühren für den Polizeimehraufwand zu erheben.
Auslöser war der politische Wille, die wirtschaftlichen Nutznießer von Fußballspielen an den Kosten für Polizeieinsätze zu beteiligen, insbesondere bei sogenannten Hochrisikospielen.
Im konkreten Fall ging es um ein Bundesligaspiel zwischen Werder Bremen und dem Hamburger SV im Jahr 2015.
Die Polizei Bremen hatte der DFL-Tochtergesellschaft als Veranstalterin eine Gebühr von über 400.000 Euro für den Einsatz von Polizeikräften in Rechnung gestellt.
Die DFL-Tochtergesellschaft klagte gegen den Gebührenbescheid und argumentierte, die Bremer Regelung sei verfassungswidrig.
Kernaussagen des Urteils
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Bremer Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Insbesondere verstößt sie nicht gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Die Gebührenpflicht greift zwar in die Berufsfreiheit der Veranstalter ein, ist aber gerechtfertigt.
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
Die Regelung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz.
Die Differenzierung zwischen gewinnorientierten und nicht gewinnorientierten Veranstaltungen sowie zwischen Veranstaltungen mit mehr und weniger als 5.000 Teilnehmern ist sachlich gerechtfertigt.
Weitere wichtige Punkte
Fazit
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts stärkt die Möglichkeit der Länder, die Kosten für Polizeieinsätze bei Hochrisikoveranstaltungen auf die Veranstalter abzuwälzen.
Dies gilt insbesondere für gewinnorientierte Großveranstaltungen wie Fußballspiele, bei denen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht.
Die Entscheidung dürfte auch Auswirkungen auf andere Bereiche haben, in denen die öffentliche Hand Gebühren für ihre Leistungen erheben möchte.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen