postmortale Auflassungsvollmacht an Vermächtnisnehmer nach Testamentsanfechtung

September 16, 2017

postmortale Auflassungsvollmacht an Vermächtnisnehmer nach Testamentsanfechtung

OLG Köln 2 Wx 50/91

RA und Notar Krau

Grundbucheintragung eines Eigentumswechsels nach Erbfall

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte in einem notariellen Testament von 1990 ein Vermächtnis über ein Grundstück zugunsten ihres Neffen (Beteiligter zu 1)

angeordnet und ihn gleichzeitig bevollmächtigt, das Grundstück an sich selbst aufzulassen.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Neffe die Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch.

Das Grundbuchamt beanstandete den Antrag, da das Testament angefochten worden war.

Das Landgericht wies die Beschwerde des Neffen gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurück.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Köln gab der weiteren Beschwerde des Neffen statt und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.

Die Umschreibung des Grundstücks war trotz der Testamentsanfechtung zulässig.

Begründung:

postmortale Auflassungsvollmacht an Vermächtnisnehmer nach Testamentsanfechtung

  1. Postmortale Vollmacht:
  • Die Erblasserin hatte dem Neffen eine postmortale Vollmacht zur Auflassung des Grundstücks erteilt.
  • Eine solche Vollmacht ist zulässig und erlischt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers.
  • Die Vollmacht war wirksam, da sie in einem öffentlichen Testament erteilt wurde und somit die Bekanntgabe an den Neffen sichergestellt war.
  1. Vermächtnis und Auflassung:
  • Die postmortale Bevollmächtigung des Vermächtnisnehmers zur Auflassung an sich selbst ist zulässig.
  • Der Neffe handelte bei der Auflassung im Namen der Erben, so dass das gesetzliche Leitbild des Vermächtnisses gewahrt blieb.
  1. Testamentsanfechtung:
  • Die Anfechtung des Testaments erfasste nicht automatisch die Vollmacht.
  • Selbst wenn die Anfechtung die Vollmacht erfasst hätte, wäre sie unwirksam, da der Anfechtende nicht anfechtungsberechtigt war.
  • Der Anfechtende war kein Erbe und hatte daher keinen Vorteil durch den Wegfall des Vermächtnisses.

postmortale Auflassungsvollmacht an Vermächtnisnehmer nach Testamentsanfechtung

  1. Kein Widerruf der Vollmacht:
  • Es war zweifelhaft, ob ein Widerruf der Vollmacht durch die Erben vorlag.
  • Selbst wenn ein Widerruf vorlag, war er erst nach der Auflassung erklärt worden und daher unbeachtlich.
  1. Keine Zurückweisung der Eintragung:
  • Das Grundbuchamt konnte die Eintragung nicht bis zur Klärung der Wirksamkeit der Anfechtung zurückweisen, da es selbst prüfen musste, ob die Bedenken gegen die Wirksamkeit der Auflassung berechtigt waren.
  • Da der Anfechtende nicht anfechtungsberechtigt war, konnte das Grundbuchamt die Eintragung nicht zurückweisen.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Köln verdeutlicht die Zulässigkeit postmortaler Vollmachten und die Auswirkungen einer Testamentsanfechtung auf die Vollmacht.

  • Eine postmortale Vollmacht ist wirksam, wenn sie ordnungsgemäß erteilt wurde und nicht widerrufen wurde.
  • Eine Testamentsanfechtung erfasst die Vollmacht nicht automatisch und ist nur wirksam, wenn der Anfechtende anfechtungsberechtigt ist.
RA und Notar Krau

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