Das Oberlandesgericht München (OLG) entschied, dass eine postmortale Vollmacht zur Löschung einer Rückauflassungsvormerkung auch dann wirksam sein kann,
wenn Testamentsvollstreckung angeordnet wurde.
Die Vollmacht erlischt nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers und dem Wirksamwerden der Testamentsvollstreckung.
Sachverhalt:
Ein Vater übertrug seinem Sohn Wohnungs- und Teileigentum und ließ im Grundbuch eine Rückauflassungsvormerkung eintragen, um seinen Rückerwerbsanspruch zu sichern.
Gleichzeitig erteilte er seinem Sohn eine postmortale Vollmacht zur Löschung dieser Vormerkung. Nach dem Tod des Vaters beantragte der Sohn die Löschung der Vormerkung.
Das Grundbuchamt lehnte dies ab, da Testamentsvollstreckung angeordnet war und die Vollmacht mit dem Tod des Erblassers erloschen sei.
Rechtliche Würdigung:
Entscheidung:
Das OLG hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf und wies darauf hin, dass die postmortale Vollmacht
des Sohnes zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung grundsätzlich wirksam ist.
Bedeutung des Urteils:
Das Urteil verdeutlicht das Verhältnis von postmortaler Vollmacht und Testamentsvollstreckung.
Es zeigt, dass postmortale Vollmachten ein wichtiges Instrument zur Nachlassregelung sein können und nicht automatisch
durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ihre Wirksamkeit verlieren.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.