postmortale Vollmacht zur Löschung Rückauflassungsvormerkung

August 14, 2017
OLG München 34 Wx 248/12
RA und Notar Krau
Kernaussage:

Das Oberlandesgericht München (OLG) entschied, dass eine postmortale Vollmacht zur Löschung einer Rückauflassungsvormerkung auch dann wirksam sein kann,

wenn Testamentsvollstreckung angeordnet wurde.

Die Vollmacht erlischt nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers und dem Wirksamwerden der Testamentsvollstreckung.

Sachverhalt:

Ein Vater übertrug seinem Sohn Wohnungs- und Teileigentum und ließ im Grundbuch eine Rückauflassungsvormerkung eintragen, um seinen Rückerwerbsanspruch zu sichern.

Gleichzeitig erteilte er seinem Sohn eine postmortale Vollmacht zur Löschung dieser Vormerkung. Nach dem Tod des Vaters beantragte der Sohn die Löschung der Vormerkung.

Das Grundbuchamt lehnte dies ab, da Testamentsvollstreckung angeordnet war und die Vollmacht mit dem Tod des Erblassers erloschen sei.

postmortale Vollmacht zur Löschung Rückauflassungsvormerkung

Rechtliche Würdigung:

  • Postmortale Vollmacht: Eine postmortale Vollmacht wird erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam (§ 168 BGB).
  • Testamentsvollstreckung: Die Testamentsvollstreckung dient der Sicherung des Nachlasses und der Erfüllung des Erblasserwillens.
  • Verhältnis von postmortaler Vollmacht und Testamentsvollstreckung: Das OLG stellte fest, dass eine postmortale Vollmacht grundsätzlich neben der Testamentsvollstreckung bestehen kann. Der Bevollmächtigte erhält seine Befugnisse direkt vom Erblasser und nicht vom Testamentsvollstrecker.
  • Auslegung des Erblasserwillens: Im Zweifel ist der Wille des Erblassers auszulegen. Im vorliegenden Fall sprach die Auslegung der Vollmacht dafür, dass der Sohn die Löschung der Vormerkung unabhängig von der Testamentsvollstreckung vornehmen durfte.
  • Zweck der Vollmacht: Die Vollmacht diente der Erleichterung der Löschung der Vormerkung und sollte dem Sohn ermöglichen, dies ohne die Mitwirkung der Testamentsvollstrecker zu tun.

Entscheidung:

Das OLG hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf und wies darauf hin, dass die postmortale Vollmacht

des Sohnes zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung grundsätzlich wirksam ist.

postmortale Vollmacht zur Löschung Rückauflassungsvormerkung

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil verdeutlicht das Verhältnis von postmortaler Vollmacht und Testamentsvollstreckung.

Es zeigt, dass postmortale Vollmachten ein wichtiges Instrument zur Nachlassregelung sein können und nicht automatisch

durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ihre Wirksamkeit verlieren.

RA und Notar Krau

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