Praxisupdate AGB-Recht
Zusammenfassung des Artikels von Notar a. D. Dr. Julius Forschner, LL.M. (Cambridge), Würzburg, MittBayNot 2021, 558
mit Fokus auf die wichtigsten Entwicklungen im AGB-Recht der letzten zwei Jahre, die für die notarielle Praxis relevant sind:
Die Einordnung als private Vermögensverwaltung erfolgt unabhängig vom Steuerrecht.
Ein planmäßiger Geschäftsbetrieb ist für die Einstufung als Unternehmer erforderlich.
Bei natürlichen Personen gilt im Zweifel, dass sie als Verbraucher handeln.
Der objektiv verfolgte Zweck des Rechtsgeschäfts ist entscheidend für die Einordnung.
Der Notar sollte bei der Vertragsgestaltung den objektiv verfolgten Zweck des Rechtsgeschäfts mit den Beteiligten erörtern.
Bei natürlichen Personen ist im Zweifel von einem Verbraucherhandeln auszugehen.
Die Vereinbarung der Hauptleistung ist kontrollfrei (Preisabrede).
Zusätzliche Sonderleistungen können ebenfalls als Preisabrede eingestuft werden.
Die Abwälzung von Aufwendungen zur Erfüllung bestehender Pflichten ist eine Preisnebenabrede (kontrollpflichtig).
Ein „Bindungsentgelt“ für die Vertragsbindung gegen Entgelt kann als kontrollfreie Preisabrede eingestuft werden.
Das „Bindungsentgelt“ ist die Sonderleistung des Verkäufers, dass er sich an den Vertrag bindet, obwohl ungewiss ist ob dieser zur Durchführung gelangt.
Entscheidung des BGH, dass eine Klausel über eine „Bereitstellungsprovision“ in einem Darlehensvertrag als Preisabrede der Inhaltskontrolle entzogen sei.
Unterliegen grundsätzlich nicht der AGB-Inhaltskontrolle.
Verpflichtung der Wohnungseigentümer zum Abschluss von Verträgen mit Dritten.
Die Kontrolle von Gemeinschaftsordnung richtet sich nach §§ 134,138 BGB.
Regelungen in Gemeinschaftsordnungen, die die Rechtsstellung der Wohnungseigentümer aushöhlen, sind unwirksam.
Bei einseitig durch den teilenden Eigentümer aufgestellten Gemeinschaftsordnungen besteht eine Inhaltskontrolle
wegen potenziellen Missbrauchs der einseitigen Gestaltungsmacht anhand des § 242 BGB.
Die Hinterlegung vor Beseitigung der Mängel ist in der Regel unwirksam.
Klauseln, die den Verzicht auf Ansprüche aus Unzulänglichkeiten der Baubeschreibung beinhalten, sind unwirksam.
Der Fertigstellungstermin muss hinreichend bestimmt sein.
Klauseln, die eine unbestimmte Verschiebung des Termins vorsehen, sind unwirksam.
Eine Verknüpfung mit der „Bestandskraft der Baugenehmigung“ ist Problematisch.
Der Notar sollte bei der Gestaltung von Bauträgerverträgen die aktuelle Rechtsprechung beachten.
Fertigstellungstermine sollten so konkret wie möglich vereinbart werden.
Eine nachträgliche Erhebung von Negativzinsen bedarf grundsätzlich einer einvernehmlichen Vertragsänderung.
§ 675g BGB genießt keinen Abschließenden Vorrang vor den §§ 307 ff. BGB.
Notare sollten die Vertragsbedingungen für Notaranderkonten genau prüfen.
Bei der künftigen Gestaltung von Verwahranweisungen müssen mögliche Negativzinsen eingeplant werden.
Klauseln, die den Widerruf durch Testament ausschließen, sind nicht überraschend.
Der Notar sollte darauf hinweisen, dass Verträge zugunsten Dritter gesondert widerrufen werden müssen.
In Verfügungen von Todes wegen sollte eine ausdrückliche Regelung getroffen werden.
Das AGB-Recht hat erhebliche Auswirkungen auf die notarielle Vertragsgestaltung.
Aktuelle Rechtsprechung ist insbesondere im Bauträger- und WEG-Recht relevant.
Ebenso hat das AGB-Recht auch Auswirkungen auf die Führung von Notaranderkonten.