Praxisupdate AGB-Recht

März 28, 2025

Praxisupdate AGB-Recht

Zusammenfassung des Artikels von Notar a. D. Dr. Julius Forschner, LL.M. (Cambridge), Würzburg, MittBayNot 2021, 558

RA und Notar Krau

mit Fokus auf die wichtigsten Entwicklungen im AGB-Recht der letzten zwei Jahre, die für die notarielle Praxis relevant sind:

I. Aktuelle Entwicklungen zu Verbrauchern und Unternehmern als Vertragsbeteiligte

Abgrenzung von Verbraucher und Unternehmer:

Die Einordnung als private Vermögensverwaltung erfolgt unabhängig vom Steuerrecht.

Ein planmäßiger Geschäftsbetrieb ist für die Einstufung als Unternehmer erforderlich.

Bei natürlichen Personen gilt im Zweifel, dass sie als Verbraucher handeln.

Der objektiv verfolgte Zweck des Rechtsgeschäfts ist entscheidend für die Einordnung.

Wichtig für die notarielle Praxis:

Der Notar sollte bei der Vertragsgestaltung den objektiv verfolgten Zweck des Rechtsgeschäfts mit den Beteiligten erörtern.

Bei natürlichen Personen ist im Zweifel von einem Verbraucherhandeln auszugehen.

II. Preisabrede versus Preisnebenabrede

Abgrenzung:

Die Vereinbarung der Hauptleistung ist kontrollfrei (Preisabrede).

Zusätzliche Sonderleistungen können ebenfalls als Preisabrede eingestuft werden.

Die Abwälzung von Aufwendungen zur Erfüllung bestehender Pflichten ist eine Preisnebenabrede (kontrollpflichtig).

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Bindungsentgelt:

Ein „Bindungsentgelt“ für die Vertragsbindung gegen Entgelt kann als kontrollfreie Preisabrede eingestuft werden.

Das „Bindungsentgelt“ ist die Sonderleistung des Verkäufers, dass er sich an den Vertrag bindet, obwohl ungewiss ist ob dieser zur Durchführung gelangt.

Bereitstellungsprovision:

Entscheidung des BGH, dass eine Klausel über eine „Bereitstellungsprovision“ in einem Darlehensvertrag als Preisabrede der Inhaltskontrolle entzogen sei.

III. Inhaltskontrolle von Gemeinschaftsordnungen

Gemeinschaftsordnungen:

Unterliegen grundsätzlich nicht der AGB-Inhaltskontrolle.


Ausnahme:

Verpflichtung der Wohnungseigentümer zum Abschluss von Verträgen mit Dritten.

Die Kontrolle von Gemeinschaftsordnung richtet sich nach §§ 134,138 BGB.

Wichtig für die notarielle Praxis:

Regelungen in Gemeinschaftsordnungen, die die Rechtsstellung der Wohnungseigentümer aushöhlen, sind unwirksam.

Bei einseitig durch den teilenden Eigentümer aufgestellten Gemeinschaftsordnungen besteht eine Inhaltskontrolle

wegen potenziellen Missbrauchs der einseitigen Gestaltungsmacht anhand des § 242 BGB.

IV. AGB-Kontrolle von Bauträgerverträgen

Hinterlegung der letzten Kaufpreisrate:

Die Hinterlegung vor Beseitigung der Mängel ist in der Regel unwirksam.

Billigung der Baubeschreibung:

Klauseln, die den Verzicht auf Ansprüche aus Unzulänglichkeiten der Baubeschreibung beinhalten, sind unwirksam.

Fertigstellungstermin:

Der Fertigstellungstermin muss hinreichend bestimmt sein.

Klauseln, die eine unbestimmte Verschiebung des Termins vorsehen, sind unwirksam.

Eine Verknüpfung mit der „Bestandskraft der Baugenehmigung“ ist Problematisch.

Wichtig für die notarielle Praxis:

Der Notar sollte bei der Gestaltung von Bauträgerverträgen die aktuelle Rechtsprechung beachten.
Fertigstellungstermine sollten so konkret wie möglich vereinbart werden.

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V. Nachträgliche Erhebung von Negativzinsen auf Notaranderkonten

Vertragsänderung:

Eine nachträgliche Erhebung von Negativzinsen bedarf grundsätzlich einer einvernehmlichen Vertragsänderung.

§ 675g BGB genießt keinen Abschließenden Vorrang vor den §§ 307 ff. BGB.

Wichtig für die notarielle Praxis:

Notare sollten die Vertragsbedingungen für Notaranderkonten genau prüfen.

Bei der künftigen Gestaltung von Verwahranweisungen müssen mögliche Negativzinsen eingeplant werden.

VI. Fernwirkung von AGB auf die Testamentsgestaltung

Verträge zugunsten Dritter:

Klauseln, die den Widerruf durch Testament ausschließen, sind nicht überraschend.

Wichtig für die notarielle Praxis:

Der Notar sollte darauf hinweisen, dass Verträge zugunsten Dritter gesondert widerrufen werden müssen.

In Verfügungen von Todes wegen sollte eine ausdrückliche Regelung getroffen werden.

VII. Fazit

Das AGB-Recht hat erhebliche Auswirkungen auf die notarielle Vertragsgestaltung.

Aktuelle Rechtsprechung ist insbesondere im Bauträger- und WEG-Recht relevant.

Ebenso hat das AGB-Recht auch Auswirkungen auf die Führung von Notaranderkonten.

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