Privatanschrift des GmbH-Geschäftsführers für Anmeldung beim Registergericht nicht erforderlich
OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2025 – 4 Wx 19/24
RA und Notar Krau
Gericht entscheidet: Geschäftsführer müssen Privatadresse nicht angeben
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 9. Januar 2025 entschieden, dass eine GmbH bei der Anmeldung eines neuen Geschäftsführers dessen private Wohnanschrift nicht an das Handelsregister übermitteln muss. Das Gericht hob damit eine frühere Entscheidung des Amtsgerichts Bonn auf.
Eine GmbH wollte einen neuen Geschäftsführer ins Handelsregister eintragen lassen und gleichzeitig ihre Satzung ändern. Das Amtsgericht Bonn verlangte jedoch die private Wohnanschrift des neuen Geschäftsführers. Es begründete dies damit, dass die Adresse für eine eindeutige Identifizierung und die Erreichbarkeit des Geschäftsführers für das Gericht wichtig sei. Die GmbH weigerte sich und legte Beschwerde ein.
Das OLG Köln gab der Beschwerde der GmbH statt. Es stellte klar, dass das Amtsgericht die Eintragung nicht wegen fehlender Wohnanschrift verweigern durfte.
Das Urteil stärkt den Datenschutz für Geschäftsführer. Es stellt klar, dass Gerichte keine Informationen verlangen dürfen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Für Unternehmen bedeutet das, dass sie bei der Anmeldung von Geschäftsführern deren private Wohnanschrift nicht mehr zwingend offenlegen müssen. Es reicht die Angabe des Wohnorts und die Geschäftsadresse der Firma für die Erreichbarkeit.
Das OLG Köln hat die Sache an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen, damit dieses die Eintragung des Geschäftsführers und der Satzungsänderung unter Berücksichtigung dieser neuen Rechtsauffassung vornimmt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.