Privatanschrift des GmbH-Geschäftsführers für Anmeldung beim Registergericht nicht erforderlich
OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2025 – 4 Wx 19/24
RA und Notar Krau
Gericht entscheidet: Geschäftsführer müssen Privatadresse nicht angeben
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 9. Januar 2025 entschieden, dass eine GmbH bei der Anmeldung eines neuen Geschäftsführers dessen private Wohnanschrift nicht an das Handelsregister übermitteln muss. Das Gericht hob damit eine frühere Entscheidung des Amtsgerichts Bonn auf.
Eine GmbH wollte einen neuen Geschäftsführer ins Handelsregister eintragen lassen und gleichzeitig ihre Satzung ändern. Das Amtsgericht Bonn verlangte jedoch die private Wohnanschrift des neuen Geschäftsführers. Es begründete dies damit, dass die Adresse für eine eindeutige Identifizierung und die Erreichbarkeit des Geschäftsführers für das Gericht wichtig sei. Die GmbH weigerte sich und legte Beschwerde ein.
Das OLG Köln gab der Beschwerde der GmbH statt. Es stellte klar, dass das Amtsgericht die Eintragung nicht wegen fehlender Wohnanschrift verweigern durfte.
Das Urteil stärkt den Datenschutz für Geschäftsführer. Es stellt klar, dass Gerichte keine Informationen verlangen dürfen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Für Unternehmen bedeutet das, dass sie bei der Anmeldung von Geschäftsführern deren private Wohnanschrift nicht mehr zwingend offenlegen müssen. Es reicht die Angabe des Wohnorts und die Geschäftsadresse der Firma für die Erreichbarkeit.
Das OLG Köln hat die Sache an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen, damit dieses die Eintragung des Geschäftsführers und der Satzungsänderung unter Berücksichtigung dieser neuen Rechtsauffassung vornimmt.
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