Privatanschrift des GmbH-Geschäftsführers für Anmeldung beim Registergericht nicht erforderlich

Juni 9, 2025

Privatanschrift des GmbH-Geschäftsführers für Anmeldung beim Registergericht nicht erforderlich

OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2025 – 4 Wx 19/24

RA und Notar Krau

Gericht entscheidet: Geschäftsführer müssen Privatadresse nicht angeben

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 9. Januar 2025 entschieden, dass eine GmbH bei der Anmeldung eines neuen Geschäftsführers dessen private Wohnanschrift nicht an das Handelsregister übermitteln muss. Das Gericht hob damit eine frühere Entscheidung des Amtsgerichts Bonn auf.


Was war passiert?

Eine GmbH wollte einen neuen Geschäftsführer ins Handelsregister eintragen lassen und gleichzeitig ihre Satzung ändern. Das Amtsgericht Bonn verlangte jedoch die private Wohnanschrift des neuen Geschäftsführers. Es begründete dies damit, dass die Adresse für eine eindeutige Identifizierung und die Erreichbarkeit des Geschäftsführers für das Gericht wichtig sei. Die GmbH weigerte sich und legte Beschwerde ein.


Die Entscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln gab der Beschwerde der GmbH statt. Es stellte klar, dass das Amtsgericht die Eintragung nicht wegen fehlender Wohnanschrift verweigern durfte.


Die Begründung des Gerichts – kurz und einfach

  1. Anmeldung nicht unvollständig: Eine Anmeldung ist nur dann unvollständig, wenn Informationen fehlen, die laut Gesetz ins Handelsregister eingetragen werden müssen. Laut Handelsregisterverordnung (HRV) müssen bei Geschäftsführern nur Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort angegeben werden, nicht aber die genaue Wohnanschrift. Der Wohnort ist ausreichend, die Straße und Hausnummer nicht.
  2. Identifizierung auch ohne Wohnanschrift möglich: Das Gericht argumentierte, dass die bereits geforderten Angaben (Name, Geburtsdatum, Wohnort) ausreichen, um einen Geschäftsführer eindeutig zu identifizieren. Für den normalen Geschäftsverkehr sind diese Daten ausreichend. Würde die Wohnanschrift tatsächlich zur Identifizierung benötigt, müsste sie auch im Handelsregister öffentlich sichtbar sein, was das Amtsgericht selbst nicht verlangt.
  3. Erreichbarkeit für das Gericht ausreichend: Auch die Sorge des Amtsgerichts, der Geschäftsführer sei ohne Wohnanschrift nicht erreichbar, teilte das OLG nicht. Die Geschäftsadresse der Gesellschaft ist für Zustellungen ausreichend. Zwar kann es vorkommen, dass kleinere Firmen ihre Räumlichkeiten wechseln oder den Betrieb einstellen, ohne das Registergericht zu informieren. Solche Einzelfälle rechtfertigen aber keine generelle Pflicht zur Angabe der privaten Wohnanschrift. Sollte in Ausnahmefällen die Zustellung an die private Adresse nötig sein, kann das Gericht diese über eine einfache Melderegisterauskunft herausfinden.

Privatanschrift des GmbH-Geschäftsführers für Anmeldung beim Registergericht nicht erforderlich


Was bedeutet das Urteil?

Das Urteil stärkt den Datenschutz für Geschäftsführer. Es stellt klar, dass Gerichte keine Informationen verlangen dürfen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Für Unternehmen bedeutet das, dass sie bei der Anmeldung von Geschäftsführern deren private Wohnanschrift nicht mehr zwingend offenlegen müssen. Es reicht die Angabe des Wohnorts und die Geschäftsadresse der Firma für die Erreichbarkeit.

Das OLG Köln hat die Sache an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen, damit dieses die Eintragung des Geschäftsführers und der Satzungsänderung unter Berücksichtigung dieser neuen Rechtsauffassung vornimmt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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