OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.10.2012 – 20 W 210/12
Stellen Sie sich vor: Sie kaufen ein Grundstück über eine englische Limited, lassen eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen und später wird diese Vormerkung gelöscht. Die Begründung: Die Gesellschaft existierte zum Zeitpunkt des Kaufs gar nicht mehr, weil sie im britischen Register bereits gelöscht war. Später wird die Limited jedoch wieder eingetragen. Ist die Löschung der Vormerkung dann rechtswidrig? Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich mit genau dieser Frage zu befassen und klärt die weitreichenden Folgen für das Grundbuchrecht.
Der Fall zeigt exemplarisch die komplexen rechtlichen Fallstricke, die sich beim Erwerb von Immobilien durch ausländische Gesellschaften ergeben können. Besonders bei der beliebten englischen Limited lauern Gefahren, wenn diese im Heimatregister gelöscht wurde und später wiederbelebt wird. Das Urteil macht deutlich, dass das Grundbuchamt nur auf den aktuellen Zeitpunkt der Eintragung oder Löschung schauen kann und nicht zukünftige Entwicklungen antizipieren muss. Für betroffene Eigentümer bedeutet dies oft einen schmerzhaften Verlust ihrer gesicherten Rechtsposition.
Rechtsanwalt Krau übernimmt als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ständig bundesweit Nachtragsliquidationen zum garantierten Festpreis – Rufen Sie jetzt an!
Im entschiedenen Fall kaufte eine englische Private Limited Company ein Grundstück in Deutschland. Der Verkäufer bewilligte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Limited im Grundbuch. Diese Vormerkung sichert den schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsübertragung und schützt den Käufer vor Zwischenveräußerungen oder Belastungen durch den Verkäufer1.
Das Problem: Zum Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrags war die Limited im britischen Companies House bereits seit mehr als zwei Monaten gelöscht. Nach englischem Recht führt eine solche Löschung zur Existenzvernichtung der Gesellschaft. Sie hört auf, als juristische Person zu existieren und besitzt keine Organe mehr, die wirksam Erklärungen abgeben könnten2.
Auf Antrag der Bank, die ein Ankaufsrecht an dem Grundstück besaß, löschte das Grundbuchamt die Auflassungsvormerkung der Limited. Das Amt stützte sich auf einen Unrichtigkeitsnachweis gemäß Paragraf 22 GBO3. Das Grundbuch ist unrichtig, wenn es nicht mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt4.
Eine Vormerkung ist zu Unrecht eingetragen, wenn der durch sie gesicherte Anspruch nicht entstanden ist oder nicht mehr besteht5. Da die Limited zum Zeitpunkt des Kaufvertrags nicht mehr existierte, konnte wirksam kein Anspruch auf Eigentumsverschaffung in ihrer Person begründet werden. Die Vormerkung war damit von Anfang an unrichtig.
Nach der Löschung der Vormerkung wurde die Limited auf gerichtlichen Beschluss des High Court of Justice hin wieder in das britische Register eingetragen. Nach englischem Recht hat eine solche Restoration die Folge, dass die Gesellschaft rückwirkend als nicht erloschen behandelt wird2.
Die Limited argumentierte, dass aufgrund dieser rückwirkenden Wiederherstellung auch der Kaufvertrag und die Vormerkung wirksam seien. Das OLG Frankfurt wies diese Argumentation zurück. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Löschung war allein der Zeitpunkt der Löschung im April 2012 maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt existierte die Limited nicht, sodass das Grundbuch durch die Löschung nicht unrichtig wurde.
Die Limited beantragte die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung ihrer Vormerkung gemäß Paragraf 53 GBO. Ein solcher Widerspruch dient dazu, Schadensersatzansprüche gegen den Fiskus abzuwenden, falls das Grundbuchamt durch eine unrichtige Eintragung einen Rechtsverlust verursacht hat67.
Die Voraussetzungen für einen Amtswiderspruch waren jedoch nicht erfüllt. Ein Amtswiderspruch setzt voraus, dass das Grundbuchamt durch die Eintragung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat und das Grundbuch hierdurch unrichtig geworden ist6. Zudem muss die Unrichtigkeit zum Zeitpunkt der Eintragung des Widerspruchs noch bestehen.
Im entschiedenen Fall wurde das Grundbuch durch die Löschung der Vormerkung nicht unrichtig, da die Vormerkung bereits unrichtig eingetragen war. Der durch sie gesicherte Anspruch war wegen der Nichtexistenz der Limited nie wirksam entstanden5. Ob das Grundbuchamt vor der Löschung rechtliches Gehör gewährt hatte, war letztlich ohne Bedeutung, da dies an der materiellen Unrichtigkeit der Vormerkung nichts änderte.
Das Urteil verdeutlicht die Risiken, die beim Erwerb von Immobilien durch ausländische Gesellschaften bestehen können. Notare und Grundbuchämter müssen bei der Prüfung der Vertretungsberechtigung und der Existenz einer ausländischen Gesellschaft besonders sorgfältig vorgehen. Der BGH hat bereits entschieden, dass es eine schadensersatzbegründende Amtspflichtverletzung darstellen kann, wenn ein Notar bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages die ordnungsgemäße Vertretung einer ausländischen Gesellschaft nicht anhand eines Registerauszuges neueren Datums nachprüft.
Für Käufer und Verkäufer bedeutet dies: Vor Abschluss eines Grundstückskaufs mit einer ausländischen Gesellschaft sollte stets ein aktueller Registerauszug über deren Existenz und Vertretungsverhältnisse eingeholt werden. Nur so lässt sich vermeiden, dass später aufwendige und teure Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit von Grundbucheintragungen geführt werden müssen.
Die englische Limited unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von der deutschen GmbH. Sie kann im Companies House relativ einfach gelöscht werden, etwa wenn sie ihre Pflichten nicht erfüllt oder ausdrücklich beantragt wird. Eine solche Löschung führt zur Existenzvernichtung der Gesellschaft. Allerdings ist eine Wiedereintragung innerhalb von 20 Jahren möglich2.
Diese Besonderheiten des englischen Rechts müssen bei deutschen Grundbuchgeschäften berücksichtigt werden. Das OLG Frankfurt betont, dass für die Beurteilung der Wirksamkeit von Grundbucheintragungen allein der Zeitpunkt der Eintragung oder Löschung maßgeblich ist. Spätere Ereignisse wie die Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft können diese Entscheidung nicht mehr beeinflussen.
Wichtig: Bei komplexen Grundbuchangelegenheiten, insbesondere wenn ausländische Gesellschaften beteiligt sind, ist professionelle rechtliche Beratung unerlässlich. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr steht Ihnen bundesweit für eine rechtssichere Prüfung und Begleitung Ihres individuellen Falles zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns frühzeitig, um teure Fehler und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
1
H.-W. Eckert – BeckOK BGB | BGB Paragraf 894 Rn. 4-6
2
Clemens Just, Just – Just, Limited
3
Schäfer – Bauer/Schaub | GBO Paragraf 22 Rn. 42
4
Gunnar Groh, Raik Werner, Julian Fuchs – Weber kompakt, Rechtswörterbuch | „Berichtigung des Grundbuchs
5
Schäfer – Bauer/Schaub | GBO Paragraf 22 Rn. 59
6
Bauer – Bauer/Schaub | GBO Paragraf 53 Rn. 52-54
7
Gunnar Groh, Klaus Weber – Weber kompakt, Rechtswörterbuch | „Widerspruch im Grundbuch
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 08.10.2012 (20 W 210/12) ist heute noch rechtlich unumstritten. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:
Der BGH hat diese Rechtsprechung in seiner Entscheidung V ZB 197/12 vom 04.07.2013 ausdrücklich bestätigt und die Rechtsbeschwerde der Limited zurückgewiesen123. Der BGH hat folgende Grundsätze bekräftigt:
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Löschung einer Auflassungsvormerkung ist allein der Zeitpunkt der Löschung maßgeblich, nicht der Zeitpunkt einer späteren Wiedereintragung (Restoration) der Gesellschaft2. Der BGH führt hierzu aus:
„Aus dem Wortlaut des Paragraf 53 Abs. 1 Satz 1 GBO folgt, dass die Unrichtigkeit des Grundbuchs durch die Eintragung – hier die Löschung der Auflassungsvormerkung – verursacht worden sein muss; entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist daher die Rechtslage im Zeitpunkt der Löschung der Auflassungsvormerkung durch das Grundbuchamt entscheidend.“ 2
Die nachträgliche Wiedereintragung der Limited im britischen Companies House (Restoration) ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der bereits erfolgten Löschung1. Der BGH betont:
„Die nach der Löschung der Auflassungsvormerkung erfolgte Wiedereintragung der Gesellschaft im Register des Companies House aufgrund der Entscheidung des High Court of Justice (Restoration to the register) ändert daran nichts. […] Weil diese noch vor der Restoration erfolgte, hat das Grundbuchamt das rückwirkende Wiederaufleben der Beteiligten zu 1 nicht berücksichtigen können, zumal die Restoration noch Jahre nach der Löschung betrieben werden könne.“ 1
Der BGH bestätigt, dass im Zeitpunkt der Löschung der Vormerkung ein vormerkungsfähiger Anspruch fehlte2. Da die Limited zum Zeitpunkt des Kaufvertrags nicht existierte, konnte wirksam kein Anspruch auf Eigentumsverschaffung begründet werden.
Selbst wenn die Limited aufgrund einer möglichen Restoration überhaupt ein Recht aus dem Kaufvertrag erworben haben sollte, setzte ein Anspruch auf Verschaffung des Eigentums zunächst die Wiederherstellung ihrer Existenz voraus2. Im Zeitpunkt der Löschung der Vormerkung war die Restoration jedoch nicht in die Wege geleitet. Der BGH führt aus:
„Weil ungewiss war, ob ein darauf gerichtetes Verfahren überhaupt betrieben werden würde, […] ist ein gesicherter Rechtsboden zu verneinen.“ 2
Die Durchsicht der späteren Rechtsprechung zeigt keine abweichenden Entscheidungen zu dieser Fragestellung. Vielmehr belegen spätere Entscheidungen des BGH, dass die Grundsätze zur Grundbuchunrichtigkeit und zur Akzessorietät der Auflassungsvormerkung weiterhin angewendet werden45.
Die Entscheidung wird in der Fachliteratur anerkannt und diskutiert67. Die Grundsätze finden sich auch in Kommentierungen zur Grundbuchordnung wieder89.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist heute noch rechtlich unumstritten, da sie vom BGH bestätigt wurde und keine abweichende Rechtsprechung oder Literatur existiert. Die Rechtslage ist geklärt:
1
BGH V ZB 197/12
2
BGH V ZB 197/12
3
BGH V ZB 197/12
4
BGH V ZR 22/22
5
BGH V ZR 244/17
6
FD-ZVR 2013, 350858
7
BGH, NJW 2013, 3656
8
Bauer – Bauer/Schaub | GBO Paragraf 53 Rn. 65
9
Bauer – Bauer/Schaub | GBO Paragraf 53 Rn. 52-54
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen