Prokura ermächtigt Prokuristen einem Dritten Kündigungsvollmacht zu erteilen – LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 20.06.2013 – 5 Sa 400/12

Juni 5, 2021

Prokura ermächtigt Prokuristen einem Dritten Kündigungsvollmacht zu erteilen – LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 20.06.2013 – 5 Sa 400/12

RA und Notar Krau

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied in dem Fall eines Klägers, der sich gegen eine Änderungskündigung seines Arbeitgebers, der Deutschen Telekom AG (Beklagte), wehrte.

Der Kläger wurde am 11.07.1973 als Fernmeldehandwerker eingestellt und zuletzt als Techniker in der Technischen Infrastruktur-Niederlassung Nord (TI NL N) in Lübeck eingesetzt.

Aufgrund eines Betriebsübergangs wurde sein Arbeitsplatz auf die DTNP GmbH übertragen.

Da der Kläger diesem Übergang widersprach, wurde sein Arbeitsplatz bei der Beklagten als weggefallen angesehen.

Die Beklagte versuchte mehrfach, den Kläger auf andere Arbeitsplätze zu versetzen, was jedoch an den jeweiligen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen scheiterte.

Rechtliche Kernpunkte:

Kündigung durch Prokuristen:

Eine von einem Prokuristen ausgesprochene Kündigung bedarf keiner Vollmachtsurkunde, wenn die Prokura im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht ist.

Ein Dritter, der eine Kündigung ausspricht, benötigt eine Vollmachtsurkunde.

Prokura ermächtigt Prokuristen einem Dritten Kündigungsvollmacht zu erteilen – LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 20.06.2013 – 5 Sa 400/12

Änderungskündigung:

Ein Änderungsangebot muss klar bestimmt oder bestimmbar sein.

Der Beginn der geänderten Arbeitsbedingungen muss nahtlos an den Kündigungstermin anschließen.
Tatbestand:

Der Kläger, geboren 1955, war seit 1973 als Fernmeldehandwerker bei der Deutschen Bundespost und später bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt.

Nach dem Betriebsübergang auf die DTNP widersprach er diesem und sollte daraufhin in verschiedenen Positionen eingesetzt werden, was jedoch nicht umgesetzt wurde.

Schließlich kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich und bot ihm eine neue Position als Sachbearbeiter in Hamburg an, was der Kläger unter Vorbehalt annahm und gleichzeitig die Kündigung zurückwies.

Klagegründe des Klägers:

Der Kläger argumentierte, die Änderungskündigung sei aus formalen Gründen unwirksam.

Die Kündigungsfrist sei nicht hinreichend bestimmt, da sie hilfsweise zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen wurde. Zudem habe er die Kündigung zu Recht nach Paragraf 174 BGB zurückgewiesen, da keine wirksame Bevollmächtigung vorlag.

Weiterhin sei die Änderungskündigung wegen fehlender Betriebsratsanhörung unwirksam, und das ihm unterbreitete Vertragsangebot sei zu unbestimmt.

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Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Lübeck:

Das Arbeitsgericht Lübeck wies die Klage ab.

Die Änderungskündigung sei sowohl hinsichtlich des Zeitpunktes der Vertragsänderung als auch hinsichtlich des Inhalts der geänderten Arbeitsbedingungen hinreichend bestimmt.

Die Kündigung sei auch nicht nach Paragraf 174 BGB zurückzuweisen, da die der Kündigung beigefügten Vollmachtsurkunden den Anforderungen entsprächen.

Berufungsverfahren:

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck legte der Kläger Berufung ein.

Er wiederholte und vertiefte seine erstinstanzlichen Argumente, insbesondere hinsichtlich der sozialen Rechtfertigung der Änderungskündigung und der fehlenden Bestimmtheit des Änderungsangebots.

Entscheidungsgründe des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein:

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck und wies die Berufung des Klägers zurück.

Formelle Anforderungen:

Die Änderungskündigung war nicht nach Paragraf 174 Satz 1 BGB unwirksam, da die Kündigung von ordnungsgemäß bevollmächtigten Personen ausgesprochen wurde.

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Die Prokura der Kündigungsunterzeichner war im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht.

Die fehlende Betriebsratsanhörung führte nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, da der Kläger keinem Betrieb zugeordnet war und somit keine Betriebsratsanhörung erforderlich war.

Materielle Rechtfertigung:

Die Änderung der Arbeitsbedingungen war sozial gerechtfertigt, da der Arbeitsplatz des Klägers aufgrund des Betriebsübergangs weggefallen war.

Das Änderungsangebot war hinreichend bestimmt und erfüllte die Anforderungen des Paragraf 145 BGB.

Der Kündigungstermin und der Beginn der geänderten Arbeitsbedingungen waren klar angegeben.

Tariflicher Kündigungsschutz:

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand der MTV Telekom Anwendung, nicht mehr der TV Arb. Die tarifliche Unkündbarkeit nach Paragraf 26a TV Arb war durch die Regelungen des Paragraf 26 MTV T abgelöst worden.

Der tarifliche Sonderkündigungsschutz wurde durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers zu unveränderten Bedingungen entgegenstanden.
Fazit:

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied, dass die Änderungskündigung der Beklagten wirksam war.

Die Kündigung war sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.

Der Kläger hatte die Kündigung zu Unrecht nach Paragraf 174 BGB zurückgewiesen, und die Änderung der Arbeitsbedingungen war durch dringende betriebliche Erfordernisse sozial gerechtfertigt.

Auch der tarifliche Kündigungsschutz stand der Änderungskündigung nicht entgegen.

RA und Notar Krau

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