Prokura – Vollmacht im Handelsrecht
Die Prokura ist eine im deutschen Handelsrecht geregelte Form der Vollmacht (Paragrafen 48 ff. HGB), die einem Prokuristen weitreichende Befugnisse zur Vertretung eines Kaufmanns einräumt.
Sie ist die stärkste im Handelsrecht vorgesehene Vollmacht und ermöglicht es dem Prokuristen, nahezu alle Geschäfte zu tätigen, die zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehören.
Erteilung und Umfang der Prokura
Die Prokura kann nur vom Inhaber des Handelsgeschäfts oder dessen gesetzlichem Vertreter persönlich und ausdrücklich erteilt werden (Paragraf 48 HGB).
Eine stillschweigende Erteilung oder eine Erteilung durch einen Handlungsbevollmächtigten ist nicht möglich.
Die Prokura wird durch Eintragung in das Handelsregister öffentlich bekannt gemacht (Paragraf 53 HGB).
Der Umfang der Prokura ist gesetzlich festgelegt und umfasst alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen
Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (Paragraf 49 HGB).
Ausnahmen vom Umfang der Prokura
Es gibt einige wenige Geschäfte, die der Prokurist nicht ohne besondere Befugnis vornehmen darf. Dazu gehören:
Beschränkungen der Prokura
Die Prokura kann im Innenverhältnis zum Prokuristen beschränkt werden.
Solche Beschränkungen haben jedoch keine Wirkung gegenüber Dritten, es sei denn, sie sind im Handelsregister eingetragen (Paragraf 50 HGB).
Überschreitet der Prokurist seine Befugnisse, haftet er dem Kaufmann gegenüber für den entstandenen Schaden.
Erlöschen der Prokura
Die Prokura erlischt durch:
Besonderheiten
Bedeutung der Prokura
Die Prokura ist ein wichtiges Instrument im Handelsverkehr, da sie es Unternehmen ermöglicht, sich durch Mitarbeiter vertreten zu lassen und gleichzeitig die Rechtssicherheit für Geschäftspartner gewährleistet.
Durch die gesetzlich festgelegten Befugnisse des Prokuristen können sich Dritte darauf verlassen, dass er im Rahmen seiner Vertretungsmacht handeln kann.
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