Prokura – Vollmacht im Handelsrecht

Dezember 24, 2024

Prokura – Vollmacht im Handelsrecht

RA und Notar Krau

Die Prokura ist eine im deutschen Handelsrecht geregelte Form der Vollmacht (Paragrafen 48 ff. HGB), die einem Prokuristen weitreichende Befugnisse zur Vertretung eines Kaufmanns einräumt.

Sie ist die stärkste im Handelsrecht vorgesehene Vollmacht und ermöglicht es dem Prokuristen, nahezu alle Geschäfte zu tätigen, die zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehören.

Erteilung und Umfang der Prokura

Die Prokura kann nur vom Inhaber des Handelsgeschäfts oder dessen gesetzlichem Vertreter persönlich und ausdrücklich erteilt werden (Paragraf 48 HGB).

Eine stillschweigende Erteilung oder eine Erteilung durch einen Handlungsbevollmächtigten ist nicht möglich.

Die Prokura wird durch Eintragung in das Handelsregister öffentlich bekannt gemacht (Paragraf 53 HGB).

Der Umfang der Prokura ist gesetzlich festgelegt und umfasst alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen

Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (Paragraf 49 HGB).

Prokura – Vollmacht im Handelsrecht

Dazu gehören insbesondere:  

  • Abschluss von Verträgen aller Art, z.B. Kauf-, Miet- und Arbeitsverträge
  • Erteilung von Vollmachten an Dritte
  • Aufnahme von Krediten
  • Prozessführung im Namen des Unternehmens

Ausnahmen vom Umfang der Prokura

Es gibt einige wenige Geschäfte, die der Prokurist nicht ohne besondere Befugnis vornehmen darf. Dazu gehören:

  • Veräußerung und Belastung von Grundstücken (Paragraf 49 Abs. 2 HGB)
  • Erteilung einer weiteren Prokura
  • Anmeldung und Zeichnung der Firma zum Handelsregister
  • Stellung von Insolvenzanträgen

Beschränkungen der Prokura

Die Prokura kann im Innenverhältnis zum Prokuristen beschränkt werden.

Solche Beschränkungen haben jedoch keine Wirkung gegenüber Dritten, es sei denn, sie sind im Handelsregister eingetragen (Paragraf 50 HGB).

Prokura – Vollmacht im Handelsrecht

Überschreitet der Prokurist seine Befugnisse, haftet er dem Kaufmann gegenüber für den entstandenen Schaden.

Erlöschen der Prokura

Die Prokura erlischt durch:

  • Widerruf durch den Kaufmann (Paragraf 52 HGB)
  • Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (z.B. Arbeitsvertrag)
  • Tod des Prokuristen
  • Verlust der Kaufmannseigenschaft des Inhabers des Handelsgeschäfts
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kaufmanns

Besonderheiten

  • Gesamtprokura: Mehrere Personen können gemeinschaftlich zu Prokuristen bestellt werden (Paragraf 48 Abs. 2 HGB). In diesem Fall können sie nur gemeinsam handeln.
  • Filialprokura: Die Prokura kann auf den Betrieb einer bestimmten Filiale beschränkt werden (Paragraf 50 Abs. 3 HGB).

Bedeutung der Prokura

Die Prokura ist ein wichtiges Instrument im Handelsverkehr, da sie es Unternehmen ermöglicht, sich durch Mitarbeiter vertreten zu lassen und gleichzeitig die Rechtssicherheit für Geschäftspartner gewährleistet.

Prokura – Vollmacht im Handelsrecht

Durch die gesetzlich festgelegten Befugnisse des Prokuristen können sich Dritte darauf verlassen, dass er im Rahmen seiner Vertretungsmacht handeln kann.

RA und Notar Krau

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