Prospekthaftung bei unzureichender Information über Umfang der „weichen Kosten“
BGH, Urteil vom 06.02.2006 – II ZR 329/04
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 27.03.2003 – 14 O 570/02 –
KG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2004 – 26 U 112/03 –
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Februar 2006 ist ein bedeutender Fall für den Anlegerschutz in Deutschland. Es geht im Kern darum, dass jemand, der Geld in eine Immobilie investiert, sich darauf verlassen muss, dass das Werbeheft (der sogenannte Prospekt) die Wahrheit sagt und keine wichtigen Informationen versteckt.
Ein Fliesenlegermeister (der Kläger) wollte sein Geld sicher und steuerlich günstig anlegen. Er entschied sich für einen Immobilienfonds. Ein Immobilienfonds ist eine Gesellschaft, bei der viele Menschen Geld einzahlen, damit davon ein großes Gebäude gebaut oder gekauft werden kann. Der Initiator dieses Fonds (der Beklagte) hatte alles geplant und das Projekt beworben.
Der Kläger investierte eine große Summe: insgesamt 450.000 DM (das sind heute etwa 230.000 Euro). Später fühlte er sich jedoch getäuscht. Er behauptete, dass der Prospekt, den er vor der Anlage gelesen hatte, Fehler enthielt. Er wollte sein Geld zurückhaben.
Das oberste deutsche Zivilgericht, der BGH, gab dem Fliesenleger recht. Er bekommt den Großteil seines Geldes zurück. Das Gericht bestätigte damit, dass der Organisator des Fonds seine Pflichten verletzt hat.
In der Fachsprache nennt man das Prospekthaftung. Das bedeutet: Wer einen Prospekt herausgibt, um Anleger zu gewinnen, haftet dafür, dass alle wichtigen Informationen darin richtig, vollständig und verständlich sind.
Das Gericht fand zwei entscheidende Punkte, die im Prospekt falsch oder unklar dargestellt wurden.
Wenn Sie in eine Immobilie investieren, erwarten Sie, dass Ihr Geld für Steine, Beton und das Grundstück verwendet wird. Es gibt aber immer auch Kosten für Werbung, Vermittlung und Verwaltung. Diese nennt man „weiche Kosten“.
Im Prospekt stand, dass diese Kosten etwa 18 % ausmachen. In Wirklichkeit waren es aber über 25 %. Das Problem war: Um auf die echte Zahl zu kommen, hätte der Anleger komplizierte Rechnungen anstellen und verschiedene Seiten des Prospekts miteinander vergleichen müssen.
Der Fonds wollte ein „Shopping-Eck“ mit Parkplätzen bauen. Was im Prospekt fehlte: Das Grundstück, das der Fonds bereits besaß, reichte für die geplanten Parkplätze gar nicht aus. Man musste erst noch ein Nachbargrundstück dazukaufen.
Der Beklagte versuchte sich zu verteidigen. Er meinte, der Kläger hätte das Geld sowieso investiert, egal was im Prospekt stand, weil er hauptsächlich Steuern sparen wollte.
Das Gericht sah das anders. Es gibt eine wichtige Regel im Recht: Wenn ein Prospekt Fehler hat, vermutet man automatisch, dass der Anleger bei korrekter Information das Geld nicht so investiert hätte. Der Organisator konnte diese Vermutung nicht entkräften.
Bei der Berechnung des Schadensersatzes gibt es ein wichtiges Prinzip: Der Anleger soll so gestellt werden, als hätte er den Vertrag nie unterschrieben. Er darf aber durch den Prozess auch nicht reicher werden, als er vorher war.
Der Kläger hat während der Laufzeit des Fonds bereits Geld erhalten:
Diese Beträge werden von seiner ursprünglichen Investition abgezogen. Man nennt das Vorteilsausgleich.
Ein schwieriger Punkt waren die Steuervorteile. Der Kläger hatte durch die Anlage weniger Steuern an das Finanzamt gezahlt. Der Beklagte wollte, dass auch diese Ersparnis vom Schadensersatz abgezogen wird.
Der BGH entschied hier jedoch zugunsten des Anlegers: Die Steuervorteile werden nicht abgezogen. Der Grund ist einfach: Wenn der Kläger das Geld nicht in diesen Fonds gesteckt hätte, hätte er es wahrscheinlich in ein anderes Projekt investiert, das ihm ähnliche Steuervorteile gebracht hätte. Da er also sowieso Steuern gespart hätte, muss er sich diesen Vorteil hier nicht als „Gewinn“ anrechnen lassen.
Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Anleger. Es stellt klar, dass:
Wenn Sie in eine Anlageform investieren und sich später herausstellt, dass wichtige Fakten im Kleingedruckten versteckt oder falsch waren, haben Sie gute Chancen, Ihr Geld zurückzufordern.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.