Prospekthaftung: Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospekts eines geschlossenen Immobilienfonds
BGH, Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 66/08
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.05.2007 – 4a O 342/05 –
KG, Entscheidung vom 13.02.2008 – 26 U 102/07 –
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. März 2010. In diesem Fall ging es um eine Anlegerin, die sich durch fehlerhafte Angaben in einem Verkaufsprospekt getäuscht fühlte.
Stellen Sie sich vor, Sie investieren eine große Summe Geld in eine Immobilie. Man verspricht Ihnen, dass der Staat über 30 Jahre hinweg finanzielle Hilfe leistet. Doch plötzlich ändert der Staat seine Meinung und stellt die Zahlungen nach der Hälfte der Zeit ein. Genau das ist einer Frau passiert, die 1993 rund 275.000 DM in einen Berliner Immobilienfonds investiert hat.
Die Klägerin wollte ihr Geld zurück. Sie verklagte das Unternehmen, das den Fonds gegründet hatte. Ihr Argument war einfach: Der Verkaufsprospekt habe sie angelogen oder zumindest wichtige Fakten verschwiegen.
In Berlin gab es damals den sogenannten „sozialen Wohnungsbau“. Da die Mieten dort niedrig sein mussten, zahlte das Land Berlin Zuschüsse an die Eigentümer. Diese Förderung war meistens in zwei Abschnitte unterteilt:
Im Jahr 2003 entschied der Berliner Senat jedoch, dass viele Bauprojekte keine Anschlussförderung mehr bekommen sollten. Ohne dieses Geld geriet der Immobilienfonds der Klägerin in große Schwierigkeiten. Er wurde „sanierungsbedürftig“. Das bedeutet, er stand kurz vor der Pleite.
Die Klägerin hatte in den ersten beiden Instanzen vor Gericht keinen Erfolg. Das Landgericht und das Kammergericht wiesen ihre Klage ab. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) sah die Sache anders. Er hob das vorherige Urteil auf und gab der Klägerin recht. Das Verfahren muss nun neu aufgerollt werden.
Der BGH stellte klar: Ein Prospekt muss dem Anleger ein „zutreffendes Bild“ vermitteln. Das bedeutet, alle Vor- und Nachteile müssen ehrlich und vollständig aufgelistet sein. Nur so kann ein Laie entscheiden, ob er sein Geld riskieren möchte.
Im Prospekt dieses Fonds stand jedoch, dass die Anschlussförderung „gemäß Senatsbeschluss gewährt wird“. Das klang für die Richter so, als gäbe es einen festen Rechtsanspruch darauf. In Wahrheit war diese Förderung aber eine freiwillige Leistung des Staates. Der Staat konnte sie also jederzeit kürzen oder streichen. Weil der Prospekt diesen Unterschied nicht deutlich machte, war er fehlerhaft.
Das vorherige Gericht (das Kammergericht) hatte argumentiert: Selbst wenn der Prospekt korrekt gewesen wäre, hätte die Frau wahrscheinlich trotzdem investiert. Man nannte das einen „Entscheidungskonflikt“. Das Gericht behauptete, die Steuervorteile seien so attraktiv gewesen, dass das Risiko der fehlenden Förderung vielleicht keine Rolle gespielt hätte.
Der BGH widersprach hier deutlich. Er nutzte eine wichtige Regel für Anleger: Wenn ein Prospekt einen Fehler enthält, vermutet man erst einmal, dass dieser Fehler für den Kauf entscheidend war.
Das Gesetz sagt: Wer einen fehlerhaften Prospekt herausgibt, haftet für den Schaden. Es sei denn, man kann beweisen, dass man keine Schuld an dem Fehler hat. Die Beklagte versuchte zu argumentieren, sie habe selbst geglaubt, dass das Geld sicher fließen würde.
Der BGH ließ das nicht gelten. Ein einfacher Irrtum entschuldigt Profis nicht. Wer im großen Stil Geld einsammelt, muss die Rechtslage ganz genau prüfen. Da das Bundesverwaltungsgericht schon früher geurteilt hatte, dass Subventionen gekürzt werden können, hätte die Beklagte vorsichtiger sein müssen.
Nein. Die dreijährige Verjährungsfrist begann erst Ende 2003 zu laufen, als der Staat die Förderung tatsächlich strich. Da die Klägerin 2005 klagte, war sie rechtzeitig dran.
Der Fall geht nun zurück an das Berufungsgericht. Dieses muss zwei Dinge prüfen:
| Punkt | Entscheidung des BGH |
| Prospekt | Fehlerhaft, da die Förderung als sicher dargestellt wurde. |
| Haftung | Grundsätzlich ja, da Profis die Rechtslage kennen müssen. |
| Vermutung | Man glaubt dem Anleger, dass er bei korrekter Info nicht gekauft hätte. |
| Ergebnis | Das alte Urteil ist aufgehoben, der Fall wird neu geprüft. |
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Anlegern massiv. Es zeigt, dass Unternehmen nicht mit vagen Versprechungen werben dürfen, wenn die finanzielle Grundlage am seidenen Faden hängt.
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