Prozessbeendigung nach Vereinigung Parteistellungen des Beklagten + des Nachlassverwalters

Oktober 15, 2018
Prozessbeendigung nach Vereinigung Parteistellungen des Beklagten + des Nachlassverwalters

Prozessbeendigung nach Vereinigung Parteistellungen des Beklagten + des Nachlassverwalters

BGH IV ZR 238/17

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. März 2018 behandelt einen Erbstreitfall, in dem es um Auskunfts- und Rechenschaftslegung,

Herausgabe des Nachlasses und die Erfüllung von Vermächtnissen geht.

Die Beklagte ist die Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes, während der Kläger als Nachlassverwalter eingesetzt war.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Auskunftserteilung und wies ihre Widerklage ab.

Das Oberlandesgericht bestätigte dieses Urteil.

Daraufhin legte die Beklagte eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein.

Während des Verfahrens hob das Nachlassgericht auf Anweisung des Oberlandesgerichts die Nachlassverwaltung auf.

Dadurch trat die Beklagte als Erbin an die Stelle des Nachlassverwalters, was zu einer Vereinigung der Parteirollen führte.

Da die Beklagte nun sowohl Klägerin als auch Beklagte war, wurde das Verfahren gemäß dem Verbot des sogenannten Insichprozesses beendet.

Prozessbeendigung nach Vereinigung Parteistellungen des Beklagten + des Nachlassverwalters

Die Beklagte beantragte daraufhin beim BGH die Feststellung, dass der Rechtsstreit durch die Vereinigung der Parteistellungen beendet sei,

um die Gefahr einer Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verhindern.

Der BGH bestätigte diesen Antrag, da durch die Aufhebung der Nachlassverwaltung die Beklagte an die Stelle des Nachlassverwalters trat und somit das Verfahren von selbst endete.

Der BGH stellte fest, dass ein entsprechender Beschluss zur Klarstellung erlassen werden kann, und entschied, dass keine weitere Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde notwendig sei.

Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich, da keine übereinstimmende Erledigung des Verfahrens vorlag.

Die Beklagte musste jedoch die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde tragen, da sie das Rechtsmittel eingelegt hatte.

Der Beschluss basiert auf der rechtlichen Grundlage, dass bei Beendigung des Rechtsstreits durch Parteirollenvereinigung keine weiteren Prozesshandlungen notwendig sind.

RA und Notar Krau

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